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Diebesgut bei eBay - Die
Rechtslage bei geklauter Ware
Das
Internetauktionshaus eBay bietet sich quasi dazu an, gestohlene Ware, die aus
Diebstählen oder Wohnungseinbrüchen stammt, anzubieten. Während in den
Vor-eBay-Zeiten gestohlene Gegenstände oftmals in einem grauen Markt umgesetzt
wurden oder auf dem Flohmarkt verkauft wurden, ist davon auszugehen, dass ein
Großteil von Diebesgut bei eBay verkauft wird. Nirgendwo sonst gibt es die
Möglichkeit "gebrauchte Ware" derart unauffällig an den Mann oder die Frau zu
bringen. Zum Teil sollte schon eine Artikelbeschreibung hellhörig machen, wenn
bspw. Notebooks angeboten werden, deren Zugangspasswort nicht bekannt ist.
Gleiches gilt für unsachgemäß "ausgebaute" Autoradios oder Navigationssysteme
von Luxusfahrzeugen, bei denen es in der Regel keinen Sinn macht, diese Produkte
anzubieten. Hinzu kommt, dass es relativ einfach ist, bei eBay unter falscher
Identität ein Mitgliedskonto zu eröffnen. Ein weiteres Indiz in diesen Fällen
kann es bspw. sein, dass der Name des Kontoinhabers auf den der Kaufpreis
angewiesen werden soll, von dem Namen des eBay-Mitgliedes abweicht.
Die strafrechtliche
Komponente
Sowohl
der An- wie auch der Verkauf von gestohlener Ware kann strafbar sein.
Einschlägig ist hier die sogenannte Hehlerei gemäß § 259 StGB. Bestraft wird,
wer eine Sache, die einem anderen gestohlen wurde, ankauft, sich verschafft, sie
absetzt oder absetzen hilft. Die Hehlerei wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer gewerbsmäßig hehlt oder Mitglied einer Diebesbande ist, muss mit einer
Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einer Höchststrafe von 10 Jahren
rechnen.
Strafrechtlich
kann sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer jedoch nur dann Probleme bekommen,
wenn er wußte, dass es sich um gestohlene Ware handelt. Eine entsprechende
Kenntnis wird zumindestens beim Käufer nicht gegeben sein, selbst wenn, wie oben
genannt, gewisse Indizien darauf hindeuten, dass die Ware aus nicht ganz
einwandfreien Quellen stammt. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Käufer nach
dem Kauf erfährt, dass es sich um gestohlene Ware handelt und diese dann zur
Vermeidung weiterer Nachteile weiterverkauft. Hier ist dann der Straftatbestand
der Hehlerei gegeben.
Eigentum an gestohlenen
Gegenständen nicht möglich
Der
Gesetzgeber schützt den Bestohlenen sehr umfassend. Einen Eigentumserwerb an
gestohlenen Sachen ist gemäß § 935 BGB grundsätzlich nicht möglich. Der
Gesetzgeber spricht insoweit in § 935 BGB von gestohlenen, verloren gegangenen
oder sonst abhanden gekommenen Gegenständen. Wer also etwas auf der Straße
findet und es später bei eBay anbietet, kann dem Käufer kein Eigentum
verschaffen.
Bekommt
der ursprüngliche Eigentümer heraus, dass jemand bei eBay seine gestohlenen
Sachen gekauft hat, hat er ohne wenn und aber einen Anspruch auf Herausgabe der
gekauften Sache. Diese Fälle sind, dies zeigt unsere Praxis durchaus nicht
unüblich, gerade wenn bspw. Seriennummern von Produkten mit in die
Angebotsbeschreibung aufgenommen werden. Dem Käufer bleibt nichts anderes übrig,
als den Kaufpreis vom Verkäufer zurück zu fordern. Der gekaufte Gegenstand ist
im Rechtssinne mangelhaft, da der Verkäufer entgegen seiner Verpflichtung aus
dem Kaufvertrag dem Käufer kein Eigentum verschaffen kann. Der Verkäufer kann
somit den Kaufvertrag nicht erfüllen. Neben der Tatsache, dass der Verkäufer den
Kaufpreis zurückzahlen muss, drohen ihm zudem noch strafrechtliche Konsequenzen
und Nachfragen der Staatsanwaltschaft.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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