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Das eBay Bewertungssystem

Die rechtliche Problematik der Bewertungsentfernung

von Katja Bengtsson

Die Autorin dieser Praktikumsarbeit ist Studentin der Hochschule Wismar Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, Fachbereich Wirtschaft

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Autorin.

Einleitung

Der Internethandel boomt. Jahr für Jahr verzeichnen die führenden Online-Auktionshäuser steigende Verkaufszahlen sowie stetig wachsende Mitgliederzahlen. Mithilfe dieser Online-Auktionshäuser nutzen zum einen Privatpersonen aber auch eine nicht unbeachtliche Anzahl von Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Waren aller Art und Güte zu verkaufen und/oder zu ersteigern.

Der wohl bekannteste, weltweit tätige Online-Marktplatz ist eBay. Im Jahr 2004 erzielte eBay einen Umsatzerlös in Höhe von 3,27 Milliarden US $, das entspricht einem Zuwachs von 51% zum Vorjahreswert von 2,17 Milliarden US $. Im selben Jahr stieg der Nettogewinn im Vergleich zum Vorjahr um 76% auf 778,22 Millionen US $. Die Zahl der registrierten eBay-Nutzer ist im letzten Jahr weltweit um 43% von 94,9 Millionen auf 135,5 Millionen gestiegen.[1] Somit ist eBay nicht nur das bekannteste sondern auch das erfolgreichste Online-Auktionshaus weltweit.

eBay stellt seinen Mitgliedern eine Handelsplattform als Online-Marktplatz zur Verfügung und übernimmt dabei die zentrale Aufgabe, über die Sicherheit seiner Mitglieder zu wachen und sie vor Betrug und illegalen Machenschaften zu schützen.

Dafür stellt eBay seinen Mitgliedern als Sicherheitsinstrument ein Bewertungssystem zur Verfügung, welches Aufschluss über das Abwicklungsverhalten sowie die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder geben soll.

Die vorliegende Praktikumsarbeit befasst sich mit diesem Bewertungssystem und den Folgen einer negativen Bewertung. Dem Leser wird zunächst verdeutlicht, zu welchem Zweck Bewertungssysteme eingeführt wurden und was eine Bewertung beinhaltet. Weiter wird erklärt, was bei der Abgabe einer Bewertung zu beachten ist und wie man auf negative Bewertungen richtig reagieren kann. Diese Praktikumsarbeit erläutert ebenso die Möglichkeiten einer Bewertungslöschung, von der einvernehmlichen Rücknahme bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung.

1.         Das Bewertungssystem

1.1.      Sinn und Zweck eines Bewertungssystems

Der Handel über ein Internetauktionshaus ist in keiner Weise mit dem Handel im Geschäft vergleichbar. Bei herkömmlichen Geschäften haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit, sich im Vorfeld genau über den jeweiligen Vertragspartner zu informieren, um so eine optimale Entscheidung treffen zu können.

Das Internet bietet Käufern und Verkäufern jedoch eine gewisse Anonymität, die nicht selten Gefahren in sich birgt. Beim Handel über eBay können Informationen zum Handelspartner in den meisten Fällen nicht beschafft werden, da die eBay – Mitglieder vor Vertragsschluss nicht persönlich miteinander in Kontakt treten können. Die e-mail Adressen der Handelspartner werden von eBay bis zum Abschluss einer Auktion nicht bekannt gegeben. Anfragen oder ähnliches müssen zunächst per e-mail an eBay geschickt werden, die dann an das entsprechende Mitglied weitergeleitet werden.

Eine Kommunikation der Mitglieder untereinander ist also nur über eBay möglich.

Bei Privatpersonen sind Name und Adresse vorerst unbekannt, lediglich der Mitgliedsname und das Herkunftsland werden angezeigt. Für Unternehmen gilt dagegen die Pflicht, ihre genaue Adresse mit der Firmenbezeichnung sowie deren Inhaber bekannt zu geben, gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG).

Im Allgemeinen ist es jedoch fast unmöglich Daten und Angaben über ein Mitglied zu bekommen. Erst nach Beendigung einer Auktion erhalten die jeweiligen Handelspartner die Kontaktdaten des anderen und tauschen im Anschluss Konto- und Adressdaten aus.

Anbieter und Erwerber setzen sich so oftmals großen Risiken aus, da sie die Gefahren, ob der potentielle Vertragspartner auch vertrauenswürdig und zuverlässig ist, nicht ausreichend abschätzen können. Daher bedarf es einer Lösung, die den eBay – Mitgliedern eine, wenn auch vergleichbar kleine Sicherheit gibt.

Aus diesem Grund hat eBay sein Bewertungssystem ins Leben gerufen.

Nach jeder abgeschlossenen Auktion können sich die Handelspartner gegenseitig bewerten und Angaben darüber machen, ob die Auktion erfolgreich durchgeführt werden konnte oder Probleme auftraten. Anhand dieser Daten wird für jedes registrierte Mitglied ein so genanntes Bewertungsprofil erstellt, das jederzeit von den anderen Mitgliedern abrufbar ist.

Mithilfe dieser Bewertungsprofile können sich eBay – Mitglieder schnell einen ersten Eindruck von ihrem potentiellen Vertragspartner verschaffen, dessen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit besser einschätzen und somit möglichen Risiken aus dem Weg gehen.

1.2.      Die Bestandteile einer Bewertung

Eine Bewertung enthält immer zwei Elemente:

1.2.1.   Die Beurteilung

Im ersten Teil der Bewertung kann das eBay – Mitglied eine Beurteilung abgeben.

Dafür sind drei Kategorien vorgesehen:

Der Bewertende kann zwischen einer    positiven 

                                                            neutralen oder

                                                            negativen              Beurteilung wählen.

Eine positive Beurteilung wird dann abgegeben, wenn die ganze Abwicklung zufrieden stellend war. Verläuft die Transaktion nicht optimal oder treten Probleme auf, würde man zu einer neutralen Beurteilung tendieren, wenn der Kontakt zu dem Handelspartner fortwährend bestand und das Problem gelöst oder eine andere Alternative gefunden werden konnte. Ein Grund für eine negative Beurteilung ist eine äußerst schlechte Abwicklung, bei der der Handelspartner keinerlei Einsicht oder Kompromissbereitschaft zeigt.

1.2.2.   Der Kommentar

Zusätzlich zu einer Beurteilung hat das bewertende Mitglied die Möglichkeit, einen kurzen Kommentar zur näheren Erläuterung hinzuzufügen. Der Platz hierfür ist jedoch relativ knapp bemessen und für die Darstellung bestehender umfangreicher Probleme oft nicht ausreichend. Also beschränken sich die Bewertenden überwiegend auf Schlagworte. Zu lesen sind Kommentare wie zum Beispiel: “alles bestens, gerne wieder”, “netter Kontakt”, “schnelle Lieferung” aber auch “Ware defekt”, “nicht zu empfehlen” oder sogar “Achtung, Betrüger!”. Aus der abgegeben Beurteilung und dem Kommentar wird dann eine komplette Bewertung erstellt und als Einheit in dem Bewertungsprofil tabellarisch wiedergegeben:

Bewertungskommentar            von                     Datum/Uhrzeit             Artikelnummer

 “alles bestens”             Mitgliedsname             24.08.2005/18:45          1234567

1.3.      Inhalt und Aussagekraft des Bewertungsprofils

Aus dem Bewertungsprofil eines Mitgliedes lassen sich eine Reihe von Informationen ablesen. Es gibt unter anderem die Mindestanzahl der Vertragspartner wieder, die mit dem Verhalten dieses Mitgliedes zufrieden waren und eine positive Beurteilung abgaben. Diese Anzahl wird in Form von Bewertungspunkten, die hinter dem Mitgliedsnamen in Klammern aufgeführt sind, angezeigt.

Die Höhe der Bewertungspunkte ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anzahl der Mitglieder, die eine positive Bewertung abgegeben haben und die Menge der Mitglieder, die negativ bewertet haben. Neutrale Bewertungen werden nicht gezählt.

Die Anzahl der positiven Bewertungen wird mit Hilfe eines Stern-Symbols visuell verdeutlicht. Dabei bekommen die Mitgliedern, die zehn oder mehr Bewertungspunkte haben einen farbigen Stern, der neben den Bewertungspunkten in der Klammer erscheint.[2]

Aus dem Bewertungsprofil lassen sich ebenso alle positiven, neutralen und negativen Beurteilungen detailliert nach bestimmten Zeitabschnitten ablesen. So ist zum Beispiel ersichtlich, wie viele negative Bewertungen ein Mitglied im letzten Monat, in den letzten 6 oder in den letzten 12 Monaten erhalten hat. Daraus lässt sich ein Trend ableiten, inwieweit das jeweilige Verhalten des Mitgliedes schwankt, sich verbessert oder auch verschlechtert.

Mit einem genauen Blick in das Bewertungsprofil des potentiellen Handelspartners können bereits im Vorfeld viele Risiken ausgeschlossen oder zumindest verringert werden.

Dabei sollte man auch die entsprechenden Kommentare lesen, um herauszufinden, aus welchen Gründen eine positive, negative oder neutrale Bewertung abgegeben wurde. Es kommt vor, dass eine negative Bewertung grundlos oder übertrieben ist. All das sind wichtige Anhaltspunkte

dafür, mit welcher Wahrscheinlichkeit, ein Geschäft reibungslos durchgeführt werden könnte oder ob Probleme bei der Abwicklung bereits vorhersehbar sind.

2.         Bewertungsgrundsätze und Verhaltensweisen

Beim Bewerten eines Handelspartners ist zu berücksichtigen, dass eine einmal abgegebene Bewertung dauerhaft gespeichert wird und somit endgültig ist. Im Nachhinein kann sie weder ergänzt noch geändert werden. Nur sehr selten und in bestimmten Ausnahmefällen kann sie durch eBay gelöscht werden. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig nur ordnungsgemäße Bewertungen vorzunehmen. Um dies sicherzustellen, hat eBay Richtlinien und Regeln aufgestellt, an die sich alle Mitglieder halten sollten.

2.1.      Richtlinien zum ordnungsgemäßen Bewerten

In den eBay AGB unter § 6 Abs. 3 heißt es: “Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.”[3]

Bei der Abgabe einer negativen Bewertung muss unter anderem auf Folgendes geachtet werden:

In jedem Fall muss die abgegebene Bewertung fair und sachlich kommentiert werden und sich ausschließlich auf die jeweilige Transaktion beziehen.

Es soll nur das kritisiert werden, was Anlass zur negativen Bewertung gab.

Es dürfen keine Beleidigungen, Verleumdungen oder Übertreibungen enthalten sein.

Eine negative Bewertung darf nicht aus reiner Ungeduld abgegeben werden. [4]

2.2.      Verbotene Verhaltensweisen[5]

Um einen Missbrauch des Bewertungssystems möglichst auszuschließen, sind bestimmte Verhaltensweisen bei der Abgabe einer Bewertung verboten:

Ein Mitglied darf weder mit Bewertungen handeln noch die Abgabe einer Bewertung zur Bedingung für den Kauf eines Artikels machen.

Des weiteren ist es verboten, einem anderen Mitglied mit der Abgabe einer negativen Bewertung zu drohen oder ein Mitglied zur Abgabe einer positiven Bewertung zu zwingen. Diese Verhaltensweise ist unter der Bezeichnung “Bewertungserpressung” bekannt.

Da sich ein Mitglied unter Umständen mit mehreren Mitgliedsnamen bei eBay registrieren kann, ist es verboten, Bewertungen für sich selbst, so genannte “Scheinbewertungen”, abzugeben.

·        Ebenso ist eine “Bewertungsbombardierung” unzulässig. Dabei werden durch einen Zusammenschluss mehrerer eBay – Mitglieder oder unter Benutzung anderer eigener Mitgliedsnamen, mehrere negative Bewertungen für ein anderes Mitglied abgegeben, um dieses zu schädigen.

3.         Reaktionsmöglichkeiten bei unzutreffenden Bewertungen

Gute Bewertungen sind Voraussetzungen für ein erfolgreiches Handeln bei eBay, da hiervon nicht selten auch der Ruf abhängt. Negative Bewertungen sind unzweifelhaft nicht vertrauensfördernd und können unter Umständen sogar ruf- oder geschäftsschädigend sein. Diese sind umso schädlicher, wenn sie unwahr oder übertrieben sind. Um diese Auswirkungen zu entschärfen, besteht für jedes Mitglied jederzeit die Möglichkeit, auf eine Bewertung zu reagieren.

3.1.      Ergänzungskommentare abgeben

Jede erhaltene oder bereits abgegebene Bewertung kann mit einem weiteren Kommentar ergänzt werden. So lassen sich unangemessene oder unwahre Bewertungen genauer erläutern oder richtig stellen. Der Ergänzungskommentar wird unter der ursprünglichen Bewertung angezeigt und ist für jedermann sichtbar.

3.2.      Bewertungen durch eBay löschen lassen

Bewertungsprofile sollen Erfahrungen, die ein Mitglied mit einem anderen gemacht hat, möglichst unverfälscht wiedergeben. Die Mitglieder verlassen sich auf den Wahrheitsgehalt dieser Bewertungen und treffen mit deren Hilfe ihre weiteren Handelsentscheidungen. Das Bewertungssystem muss unabhängig und neutral sein, um so ein sicheres Handeln zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nicht geändert, weder durch die Mitglieder selbst noch durch eBay.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. In seltenen Fällen kann die Löschung einer Bewertung bei eBay beantragt werden, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die bloße Überzeugung, dass eine Bewertung falsch oder ungerechtfertigt ist, reicht dafür nicht aus, da Bewertungen auf individuelle Wahrnehmungen der einzelnen Mitglieder basieren und durch eBay in der Regel nicht nachzuvollziehend sind.

3.2.1.   Bewertungsentfernung bei einer einvernehmlichen Rücknahme einer Bewertung

Bei einer einvernehmlichen Rücknahme von Bewertungen können Handelspartner die Bewertungen zurücknehmen, die sie für einander abgegeben haben.

Ist dies der Fall können sie die Rücknahme der Bewertung über einen Online-Antrag selbst vornehmen. Die Rücknahme führt dazu, dass der positive, negative oder neutrale Bewertungspunkt entfernt wird und nicht mehr in die Berechnung des Bewertungsprofils eingeht. Ganz optimal ist diese Lösung allerdings nicht, da nicht die gesamte Bewertung gelöscht wird. Der Bewertungskommentar bleibt bestehen und wird lediglich um einen Hinweis auf die einvernehmliche Rücknahme ergänzt.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass maximal fünf Anträge innerhalb von 30 Tagen gestellt werden können. Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung oder innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Transaktion gestellt werden.

3.2.2.   Bewertungsentfernung bei einem Verstoß gegen die eBay Bewertungsgrundsätze

Die Voraussetzung für eine Bewertungslöschung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Bewertende mit der von ihm abgegebenen Bewertung gegen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewertung verstößt.[6] Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der mit der

Bewertung abgegebene Kommentar vulgär, rassistisch oder offensichtlich beleidigend ist und sich nicht auf die zu bewertende Transaktion bezieht. Die Bewertungsentfernung ist ebenfalls begründet, wenn der Kommentar Bemerkungen hinsichtlich eingeleiteter Nachforschungen bei Strafverfolgungsbehörden enthält. Auch wenn der Kommentar persönliche Daten eines Mitgliedes sowie Verweisungen auf Links oder Skripte enthält, besteht ein weiterer Grund zur Bewertungsentfernung. Eine Löschung ist auch dann möglich, wenn die Bewertung versehentlich gegenüber einem falschen Mitglied abgegeben wurde oder die bewertende Person gar nicht berechtigt war, eine Bewertung abzugeben, z.B. bei Minderjährigkeit.

War die Bewertung Gegenstand einer so genannten Rachebewertung und wurde sie von einem Mitglied nur abgegeben, weil es selbst eine negative Bewertung erhalten hat, liegt ebenfalls ein Grund zur Löschung vor.

Allerdings liegt die letztendliche Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Bewertungsentfernung vorliegen, bei eBay. Da eBay nicht zur Löschung verpflichtet ist, kommt eine solche Zustimmung zur Entfernung in der Praxis nicht häufig vor.

Aus diesem Grund führt eine negative Bewertung, unabhängig davon ob sie berechtigt war oder nicht, nicht selten zu großen Streitfällen, die mitunter vor Gericht enden.

3.2.3.   Bewertungsentfernung aufgrund gerichtlicher Entscheidung

Als letzte Möglichkeit, eine Entfernung der beanstandeten Bewertung herbeizuführen, bleibt dann oft nur der Weg der gerichtlichen Durchsetzung. Hierbei kann unmittelbar gegen den Bewertenden vorgegangen werden und gerichtlich die Zustimmung zur Bewertungslöschung verlangt werden.

Wird die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bewertung nachgewiesen und liegt ein vollstreckbares Urteil gegen den Bewertenden diesbezüglich vor, ist eBay zur Löschung der störenden Bewertung verpflichtet. Obwohl Streitigkeiten über unberechtigte Bewertungen häufig vorkommen, gibt es vergleichsweise wenig Rechtsprechung dazu. Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Problematik gibt es noch nicht.

4.         Der Anspruch auf Löschung einer Bewertung

Ob und welcher konkrete Anspruch gerechtfertigt ist, hängt zunächst davon ab, was die beanstandete Bewertung und der damit verbundene Kommentar beinhaltet.

4.1.      Inhalt eines Bewertungskommentars

4.1.1.   Prinzip der Meinungsfreiheit

Grundsätzlich hat jede Person, gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, das Recht zur freien Meinungsäußerung. In diesen Schutzbereich gehören auch Kommentare, die im Rahmen einer eBay Bewertung abgegeben werden.

Der Inhalt eines solchen Kommentars kann ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptungen darstellen. Beide Formen werden durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, wenn und soweit diese sich auf eine Meinung beziehen[7] oder wenn die geäußerten Tatsachen der Meinungsbildung dienen.[8]

Im Allgemeinen hat die Meinungsfreiheit Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Einschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtete Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte

und Interessen Dritter.[9] Dabei ist die Interessenlage zwischen der Beeinträchtigung der Ehre oder des guten Rufs einerseits und der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits abzuwägen.[10] Die Grenze der Meinungsfreiheit liegt dort, wo sie gegen andere Gesetze verstößt. So darf eine Meinungsäußerung zum Beispiel keine Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachreden, gemäß §§ 185 ff StGB, enthalten und somit die Persönlichkeitsrechte anderer Personen nicht verletzen.

Inwieweit Tatsachenbehauptungen und Werturteile von der Meinungsfreiheit geschützt sind, hängt davon ab, welche konkreten Aussagen sie enthalten. So muss der Inhalt eines Kommentars genau ermittelt werden und zwar aus der Sicht eines verständigen Empfängers.[11]

Soll die Löschung einer störenden Bewertung gerichtlich herbeigeführt werden, prüft das Gericht zunächst, ob die im Kommentar enthaltene Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt und inwieweit diese von der Meinungsfreiheit geschützt sind.

4.1.2.   Tatsachenbehauptungen

Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens.[12] Tatsachenbehauptungen sind durch einen objektiven Bezug zur Wirklichkeit gekennzeichnet. Sie sind nachvollziehbar, können bewiesen werden und sind somit auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Ein typisches Beispiel für eine Tatsachenbehauptung ist: “Die gelieferte Ware ist defekt.”

Die Tatsachenbehauptungen werden nach ihrem Inhalt in drei Kategorien gegliedert:[13]

 

a)         unwahre Tatsachen

Wird eine unwahre Tatsache bewusst geäußert oder war diese Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unwahr, tritt der Schutz der freien Meinungsäußerung hinter den Schutz der Persönlichkeit zurück. Das gleiche gilt für bewusst unvollständige Äußerungen, wenn durch das Verschweigen einer Tatsache ein falscher Anschein erweckt wird.

 

b)         ehrenrührig wahre Tatsachen

Betrifft die Äußerung die Intimsphäre, die Privatsphäre oder einen anderen vertraulichen Bereich einer Person, ist sie rechtswidrig, solange kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.

 

c)         ungewisse Wahrheit

Ist der Wahrheitsgehalt einer Tatsache zum Zeitpunkt der Äußerung ungewiss, ist diese solange zulässig, wie der sich Äußernde darlegen kann, dass er sorgfaltspflichtig recherchiert hat und über nachprüfbare Belege verfügt. Kann er es nicht, wird sie als unwahr erachtet und unterliegt nicht mehr dem Schutz der freien Meinungsäußerung.

Stellt sich im Nachhinein die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist das Festhalten daran rechtswidrig. Der Betroffene kann ab dem Zeitpunkt der Feststellung Unterlassungsansprüche oder einen Widerruf geltend machen. Für die Zeit davor bestehen keine Ansprüche.

4.1.3.   Werturteile

Werturteile sind Meinungsäußerungen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die Person, die diese Meinung äußert, eine subjektive Beziehung zu deren Aussagegehalt hat. Der Inhalt einer Meinungsäußerung handelt nicht von etwas Geschehenem oder Bestehendem und ist somit keiner objektiven Klärung zugänglich.[14] Meinungsäußerungen sind in der Regel nicht nachprüfbar, entziehen sich einer Einstufung als wahr oder unwahr und können folglich nicht bewiesen werden. Ein Beispiel für ein Werturteil ist: “Der Verkäufer ist mir unsympathisch.”

Die Äußerung der eigenen Meinung genießt Schutz in Inhalt und Form. Dabei darf die negative Kritik eines Werturteils scharf, schonungslos und ausfällig sein, solange sie sachbezogen ist. Jedoch hat der Schutz der Persönlichkeit Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung erweist. Das ist dann der Fall, wenn die Aussage keinen sachlichen Bezug hat, sondern ausschließlich darauf abzielt, eine bestimmte Person anzugreifen, zu kränken oder zu diffamieren. Bei Werturteilen ist die Qualität der Äußerungen unerheblich, es kommt nicht darauf an, ob sie emotional oder rational, nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos sind.[15]

4.1.4.   Mischtatbestände

Enthält eine Aussage neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, liegt ein Mischtatbestand vor. In diesem Fall dürfen Tatsachenbehauptungen und Werturteile nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. Vielmehr ist die gesamte Aussage als Einheit zu betrachten und deren objektive Sinn aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsadressaten zu ermitteln.

Überwiegt der Bericht über tatsächliche Vorgänge, die bewiesen werden können, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ist der Tatsachengehalt jedoch so gering, dass er hinter eine subjektive Wertung tritt, handelt es sich um ein Werturteil.[16]

Bei Mischtatbeständen spielt der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ebenfalls eine Rolle. Dabei ist die Schutzwürdigkeit einer mit erwiesenen unwahren Tatsachen vermengte Meinung geringer als eine mit wahren Tatsachen.[17]

4.2.      Anspruchsgrundlagen für die Entfernung negativer Bewertungen

Für die Entfernung einer negativen Bewertung stehen dem Betroffenen verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Dabei kommen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche in Betracht. Im Folgenden wird eine Auswahl von möglichen Anspruchsgrundlagen vorgestellt.

4.2.1.   vertragliche Ansprüche

4.2.1.1.  §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den eBay AGB

Der Anspruch auf eine Bewertungsentfernung könnte sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den eBay AGB ergeben. Dafür müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein.

a)         Tatbestandsvoraussetzungen

aa)       Schuldverhältnis

Zwischen dem Betroffenen und dem Bewertenden muss ein vertragliches, gesetzliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande gekommen sein.

 

bb)       Pflichtverletzung

Der Bewertende muss eine ihm obliegende Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.

Der Begriff “Pflicht” umfasst Leistungs-, Nebenpflichten und auch Verhaltenspflichten.[18]

cc)       vertreten müssen

Der Bewertende muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, gemäß §§ 276, 278 BGB.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er die Pflichtverletzung mindestens fahrlässig  herbeigeführt hat.

dd)       Schaden

Dem Betroffenen muss aufgrund der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein.  

Dabei ist der Schaden jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie zum Beispiel seine Gesundheit, sein Eigentum, seine  Ehre oder sein Vermögen, erleidet.[19]

ee)       Kausalität

Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei dürfte die Pflichtverletzung nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der

Schadenserfolg entfällt.

b)         Rechtsfolgen

Der Betroffene kann gegen den Bewertenden einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Wenn die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand andauert, kann dem Betroffenen auch ein Unterlassungsanspruch zustehen.[20]

c)         Beweislast

Die Pflichtverletzung, der Schadenseintritt sowie deren Kausalzusammenhang ist von dem Betroffenen zu beweisen. Der Bewertende muss dagegen darlegen, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[21]

d)         Gerichtsentscheidung des AG Erlangen[22]

Das Amtsgericht Erlangen entschied mit seinem Urteil vom 26.05.2004, dass dem Kläger ein  Anspruch auf Löschung einer negativen eBay – Bewertung aus vertraglichen Ansprüchen, gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zusteht.

aa)       Sachverhalt

Der Beklagte erwarb von dem Kläger ein Buch, welches er bei eBay zum Verkauf angeboten hatte. Beide Handelspartner waren registrierte Mitglieder bei eBay und hatten zuvor den eBay AGB zugestimmt. Noch vor der Bezahlung, zu der er mehrmals aufgefordert wurde, gab der Beklagte eine negative Bewertung über den Kläger ab mit folgendem Kommentar: “Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!”

bb)       Entscheidungsgründe

Beide Vertragspartner hatten sich durch die Zustimmung zu den eBay AGB[23] den Vorschriften zum allgemeinen Nutzungsverhalten unterworfen:

In § 6 Abs. 3 der eBay AGB heißt es: “Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die

gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.”

Die eBay AGB gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den jeweiligen Handelpartnern[24], doch lassen sich daraus die vertraglichen Nebenpflichten jeder Vertragspartei ableiten.

Das AG Erlangen entschied, dass die vorliegende negative Bewertung so unsachlich und überspitzt ist und fast jede Interpretationsmöglichkeit in Richtung entstellende Tatsachen zulässt, dass sie gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt und eine Nebenpflichtverletzung aus dem geschlossenen Kaufvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründet.

Die vertragliche Nebenpflicht beinhaltet, gemäß § 241 Abs. 2 BGB, bestimmte Verhaltens- und Schutzpflichten. Demnach sind beide Vertragspartner verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt oder gefährdet werden.[25]

Nach Ansicht des Gerichts ist der Anspruch auf die Bewertungsentfernung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Gegendarstellung, in Form eines Antwortkommentars, abgeben kann. Dafür müsste die erhaltene Bewertung einen konkreten sachlichen Vorwurf enthalten, gegen den man sich wehren kann. An der Sachlichkeit mangelt es hier.

Der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, da er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein derartiges Geschäft erfordert. Hätte er sich mit den Bestimmungen bei eBay und den Grundsätzen zur Bewertung befasst, wäre dies für ihn erkennbar gewesen.

Das Gericht ist der Meinung, dem Kläger sei allein durch die negative Bewertung ein Schaden entstanden. Derjenige, der eine negative Bewertung erhalten hat, die auch noch einen so großen Interpretationsraum zulässt, hat gegenüber seinen nicht oder weniger belasteten Konkurrenten einen Absatz- und Handelsnachteil.

In diesem Fall hatte der Schutz der Persönlichkeit Vorrang vor dem Recht der freien Meinungsäußerung.

e)         Gerichtsentscheidung des AG Koblenz[26]

Über einen Verstoß gegen die eBay AGB im Rahmen einer negativen Bewertungsabgabe hatte auch das AG Koblenz zu entscheiden.

In diesem Rechtsstreit bewertete der Antragsgegner die Transaktion mit folgendem Kommentar: “Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!” Das Gericht entschied, dass dieser Kommentar nicht gegen § 6 der eBay AGB verstößt und lehnte einen Anspruch auf Löschung dieser negativen Bewertung ab.

Der beanstandete Kommentar verstößt nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit, auch der Zusatz “Rate ab!!” ist nicht als diffamierend anzusehen. Zudem hat der Antragsgegner hat auch keine unwahren Angaben gemacht, wie etwa falsche Tatsachen geschildert oder ähnliches.

4.2.2.   deliktische Ansprüche

4.2.2.1.  § 824 BGB (Kreditgefährdung)

Der Anspruch auf Bewertungsentfernung könnte sich auch aus § 824 BGB ergeben.

Diese Vorschrift zielt darauf ab, die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen zu schützen und eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie zu ahnden.

Unter dem Begriff  “wirtschaftliche Wertschätzung” wird der Kredit oder der Ruf sowie das wirtschaftliche Ansehen einer Person oder eines Unternehmen verstanden.

Folgende Tatbestandsvoraussetzungen müssen für das Vorliegen dieses Anspruches erfüllt sein:

a)         Tatbestandsvoraussetzungen

aa)       unwahre Tatsachenbehauptung[27]

Dieser Anspruch setzt das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung über den Anspruchsteller von dem Anspruchsgegner gegenüber einem Dritten voraus. Der Inhalt muss einen Bezug zum Betroffenen haben und sich mit seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistung befassen.[28]

Die Definition und Charakterisierung einer Tatsachenbehauptung wurde bereits unter 4.1.2. auf Seite 9 beschrieben, zur näheren Erläuterung siehe dort.

Die Unwahrheit beurteilt sich danach, wie der beanstandete Kommentar nach seinem Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Empfänger, Leser oder Hörer unbefangen zu versehen ist.[29] Weicht dies deutlich von der Wirklichkeit ab, ist die Tatsachenbehauptung unwahr. Die Unwahrheit muss bereits zum Zeitpunkt der Tatsachenbehauptung vorliegen.

bb)       Kreditgefährdung[30]

Die Behauptung einer unwahren Tatsache muss die unmittelbare Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Betroffenen zur Folge haben und geeignet sein, sich negativ auf dessen Erwerb und wirtschaftlichen Fortkommens auszuwirken sowie dessen Ansehen oder

Vertrauenswürdigkeit zu gefährden. Bezogen auf die eBay – Aktivität hätte dies zur Folge, dass bestehende oder künftige Geschäftsbeziehungen negativ beeinflusst werden und der wirtschaftliche Erfolg des Handelns über eBay bedroht ist.

cc)       Verschulden[31]

Es genügt bereits das fahrlässige Nichtwissen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Das ist darauf zurückzuführen, dass man Behauptungen nicht leichtfertig aufstellen darf, sondern eine besondere Sorgfaltspflicht hat, diese Behauptung vorher auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen, um diese gegebenenfalls auch belegen zu können.

dd)       kein berechtigtes Interesse

Der Schadensersatzanspruch entfällt, gemäß § 824 Abs. 2 BGB, wenn der Mitteilende, der Mitteilungsempfänger oder die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an dieser Äußerung hat. Vorausgesetzt, es liegt keine absichtliche Beleidigung, keine unsachliche Kritik und keine Schmähkritik in der Äußerung des Mitteilenden vor. [32]

Weiter setzt der Schutz nach Abs. 2 voraus, dass der Mitteilende keine Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung hat. Dabei muss der Mitteilende von der Richtigkeit seiner Aussage nicht überzeugt sein, es genügt bereits die Unsicherheit über deren Wahrheitsgehalt. Auch das Verschweigen oder Hinzudichten bestimmter Sachverhalte, führt bereits zu einer wissentlich falschen Behauptung. [33]

 

ee)       Schaden

Eine unwahre negative eBay – Bewertung kann die wirtschaftliche Wertschätzung, also den Kredit, des betroffenen eBay – Mitgliedes sehr schnell gefährden. Als mögliche Schadenspositionen kommen sinkende Kundenzahlen, ein plötzlicher Umsatzrückgang oder auch die Existenzgefährdung in Betracht.

 

ff)        Kausalität

Zwischen der Kreditgefährdung und dem Schadenseintritt muss ein Kausalzusammenhang bestehen, d.h. der Schaden muss allein durch die Kreditgefährdung entstanden sein.

b)         Rechtsfolgen

Neben dem Schadensersatzanspruch kommt u.a. auch die Rücknahme der Behauptung, eine Gegendarstellung oder die Löschung gespeicherter unrichtiger Daten in Betracht. Des weiteren kann ein Widerruf in Form einer Richtigstellung der in der Ausgangserklärung enthaltenen Behauptung erfolgen.[34] Ist die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung festgestellt, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch geltend machen, da ein berechtigtes Interesse an der

künftigen Verbreitung dieser Behauptung fehlt.[35] Das hätte zur Folge, dass die unwahre Behauptung künftig nicht mehr veröffentlicht werden darf.

c)         Beweislast

Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung ist von dem Betroffenen selbst zu beweisen. Dieser Beweis kann jedoch entfallen, wenn der Verletzer die nähere Substantiierung verweigert. Der Betroffene hat auch die fahrlässige Unkenntnis des Verletzers von der Unwahrheit der von ihm behaupteten Tatsache darzulegen. Dagegen hat der Verletzer zu beweisen, dass er oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse an der Äußerung dieser Tatsachenbehauptung hatte.

d)         Gerichtsentscheidung des LG Düsseldorf[36]

Das LG Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom 18.02.2004, dass dem Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren kein Anspruch auf Bewertungsentfernung aus § 824 BGB, aufgrund einer falschen Tatsachenbehauptung zugesprochen werden kann.

aa)       Sachverhalt

Der Beklagte erwarb von dem Kläger über eBay ein Nahrungsergänzungsmittel namens “T.”. “T.” ist sowohl der Produktname als auch die Bezeichnung des darin enthaltenen Wirkstoffes. In der Produktbeschreibung des Klägers stand: “T.- 100 Kapseln à 750 mg”. Nachdem der Beklagte das Produkt erhalten hatte, gab er dem Kläger, eine negative Bewertung und kommentierte sie wie folgt: “Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.” Tatsächlich hatte jede Kapsel ein Gewicht von 750 mg. Der darin enthaltene Wirkstoff  war dementsprechend niedriger.

Der Kläger erachtete dieses Kommentar als unzutreffend und verfasste daraufhin einen Ergänzungskommentar, um die Sachlage richtig zu stellen: ” In der Auktion steht: 100 Kapseln à 750 mg! Das gleiche steht auf der Verpackung!”

Der Kläger war der Ansicht, die Tatsachenbehauptung wäre geeignet, sein Ansehen und seine Kreditwürdigkeit herabzusetzen und den Weiterverkauf dieses Produktes zu erschweren.

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Aus diesem Grund verlangte er, mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Entfernung dieser unwahren, negativen Tatsachenbehauptung.

bb)       Ents, , cheidungsgründe

Um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 824 BGB zu begründen, müsste zunächst, wie bereits ausgeführt, eine unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten über den Kläger

vorliegen. In diesem Rechtsstreit ging das Gericht allerdings davon aus, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren diese Tatsachenbehauptung auch  offensichtlich unwahr sein muss, andernfalls hat der Kläger die Veröffentlichung dieser Tatsachenbehauptung in seinem eBay- Bewertungsprofil hinzunehmen.

Eine solche offensichtlich unwahre Behauptung lag in diesem Fall nicht vor.

Da der Kläger sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt hat, insbesondere einem Handel über eBay, ist auch grundsätzlich eine Äußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

Das Gericht ist der Meinung, dass kein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers besteht, weil der Kläger einer Beschwerde nicht schutzlos ausgeliefert ist. Die schutzwürdigen Belange des Klägers werden ausreichend berücksichtigt, da er jederzeit eine Gegenäußerung zur Richtigstellung vornehmen kann, um Dritten eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu verschaffen.

Nach Ansicht des Gerichts ist es gerechtfertigt, eine offensichtliche Rechtsverletzung für einen Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB vorauszusetzen, wenn eine Firma auf dem Markt unter einem Pseudonym handelt. Nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung wäre das schutzwürdige Interesse des Klägers beeinträchtigt. An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Bei dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung  sollte eine Interessen- und Güterabwägung der Parteien vorgenommen werden. Hierbei stehen die Interessen des Klägers, als Gewerbetreibender, den Interessen des Marktes an umfassenden Informationen über potentielle Handelspartner gegenüber.

4.2.2.2. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung einer negativen eBay – Bewertung kann auch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB resultieren.

Diese Norm dient dem Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis.

a)         Tatbestandsvoraussetzungen

aa)       Rechtsgutsverletzung

Dieser Anspruch setzt eine widerrechtliche Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes voraus.

Geschützt ist unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches als sonstiges Recht anerkannt ist und das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet.[37] Ebenso geschützt ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

bb)       Verletzungshandlung

Die Verletzungshandlung ist die Beeinträchtigung der Rechtsgüter, also ein Eingriff zum Nachteil des Verletzten[38], z. B. durch eine unwahre Tatsachenbehauptung.

cc)       Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig ist jede unmittelbare Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter. Die objektive Widerrechtlichkeit der Rechtsgutsverletzung muss im Rahmen einer Interessen-

und Güterabwägung positiv festgestellt werden, dabei ist die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen soweit ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt. [39]

dd)       Verschulden

Für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für einen Unterlassungs- u. Beseitigungsanspruch, muss ein Verschulden nach § 276 BGB vorliegen.

ee)       Schaden

Um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen, muss der Geschädigte einen Schaden an seinen Rechtsgütern erlitten haben. Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches reicht es aus, dass der Schaden droht.

ff)        Kausalität

Der entstandene bzw. drohende Schaden muss kausal zur Rechtsgutsverletzung sein.

b)         Rechtsfolgen

§ 823 Abs. 1 BGB verpflichtet nach seinem Wortlaut zum Schadenersatz, soweit ein Verschulden des Verletzers vorliegt.

Daneben besteht zum Schutz des Verletzten ein Unterlassungsanspruch. Voraussetzung ist die unmittelbar drohende Gefahr eines objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein durch § 823 BGB geschützten Rechtsguts.[40] Erforderlich ist ebenfalls eine ernsthafte auf Tatsachen gründende

Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird.

Zudem kann der Inhaber eines geschützten Rechtsgutes von dem Verletzer die Beseitigung der objektiv widerrechtlichen und fortdauernden Beeinträchtigung verlangen.[41] Insbesondere kommt hier der Widerrufsanspruch in Betracht, welcher beim Fortwirken unwahrer, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigender Tatsachenbehauptungen eine Richtigstellung begründet.[42]

Des weiteren besteht ein Gegendarstellungsanspruch. Dieser Anspruch ermöglicht es dem Betroffenen, schädigende Tatsachenbehauptungen, nicht Werturteile, durch Veröffentlichung einer eigenen Stellungnahme, aus seiner Sicht zu berichtigen.[43]

c)         Beweislast

Der Betroffene hat die Verletzungshandlung, das Verschulden , den Schaden sowie die Ursächlichkeit darzulegen. Den Ausschluss der Rechtswidrigkeit hat dagegen der Verletzer zu beweisen.[44]

d)         Gerichtsentscheidung des LG Konstanz[45]

Das Landgericht entschied mit seinem Urteil vom 28.07.2004 ob dem Kläger ein Widerrufs- sowie Unterlassungsanspruch, aufgrund einer negativen Bewertung in seinem eBay Bewertungsprofil, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zusteht.

aa)       Sachverhalt

Der Kläger erwarb von der Beklagten eine Stereoanlage über eBay, die auf dem Transportweg zu dem Kläger beschädigt wurde. Die Transportversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, da die Ware unzureichend verpackt war.

Aus diesem Grund gab der Kläger eine negative Bewertung für den Beklagten mit folgendem Kommentar ab: “Totalschaden w. unzur. Verpackung / Transp. Vers. lehnt Reg. ab. Rechtsanwalt einges.” Die Beklagte antwortete darauf: “Echter Unfug…wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein.” Weiter fügte sie hinzu: “Hat wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht. AUFPASSEN!!!” und ergänzte: “Meine Bewertung stimmt völlig, gebe gern Auskunft, alles so zutreffend.”

Das Gericht der 1. Instanz, das AG Konstanz, hat der Klage stattgegeben.  Das LG Konstanz hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Widerruf und Unterlassung überwiegend zurückgewiesen.

bb)       Entscheidungsgründe

Das AG Konstanz verurteilte die Beklagte, ihre Aussage: “Echter Unfug…wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein.” zu widerrufen. Dieses erstinstanzliche Urteil beruhte jedoch auf einen Rechtsfehler und wurde insoweit vom Berufungsgericht aufgehoben. 

Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.

Das LG Konstanz lehnte einen Anspruch des Klägers auf Widerruf der Aussage: “Echter Unfug…wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein.” ab, da die beanstandete Äußerung der Beklagten keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Meinungsäußerungen sind dem Widerruf nicht zugänglich. Aus diesem Grund kommt ein Widerrufsanspruch nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die weitere Aussage der Beklagten: “Hat wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht. AUFPASSEN!!!” und “Meine Bewertung stimmt völlig, gebe gern Auskunft, alles so zutreffend.”, entschi, ed das AG,  dass dem Kläger ein Anspruch auf Widerruf und zukünftige Unterlassung dieser Aussage nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zusteht.

Dazu führt das Gericht aus, dass ihre Äußerung, der Kläger habe aus Kaufreue einen Transportschaden vorgetäuscht, eine Tatsachenbehauptung ist, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers widerrechtlich verletzt.

Von Relevanz ist dabei insbesondere, dass die entsprechende Aussage geeignet ist, sich negativ auf weitere Geschäfte über eBay auszuwirken.

Weiter führt das AG aus, dass die Behauptung der Beklagten unwahr ist. Beide Parteien hatten einvernehmlich erklärt, es handelt sich um einen Transportschaden.

Insofern war die Tatsachenbehauptung der Beklagten ehrenrührig. Da die Wahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung ungewiss war, hatte die Beklagten eine erweiterte Darlegungslast, aufgrund welcher tatsächlichen Erkenntnisse und Grundlagen sie ihre Äußerung getätigt hat.[46]

Dieser Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen, sodass ihre Behauptung als unwahr zu behandeln ist.

Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Widerruf der Bewertung und im Hinblick auf die durch die Rechtsgutsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr sowie einen Anspruch auf Unterlassung entsprechender Äußerungen in der Zukunft. 

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, die derzeit beim BGH unter Az: VIII ZR 236/04 anhängig ist.

e)         Gerichtsentscheidung des Landgericht Düsseldorf[47]

 Das LG Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom 18.02.2004, worauf bereits teilweise unter Punkt 4.2.2.1.  d) auf Seite 16 eingegangen wurde, dass der Kläger einen Löschungsanspruch

aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB nicht geltend machen kann, da kein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegt.

Allein die Äußerung, die Antragstellerin “gaukle” Dritten etwas vor rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch, da die in dem Wort “vorgaukeln” enthaltene Wertung sich auf wahre Tatsachen bezieht.  Dabei basiert diese Äußerung darauf, dass entgegen der Ankündigung der Antragstellerin: “T. – 100 Kapseln à 750 mg”, diese gerade nicht den Wirkstoff “T.” in der angekündigten Menge enthalten haben.

Es liegt weder eine Schmähkritik vor noch steht eine Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund.

4.2.2.3. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB

Eine weitere Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB.

Diese Norm setzt die rechtswidrige Verletzung einer Rechtsnorm voraus, die den Schutz eines anderen bezweckt. Dabei muss der Geschädigte sowie der entstandene Schaden in den Schutzbereich dieser Rechtsnorm fallen.[48]

Dieser Anspruch setzt weiter ein Verschulden bezüglich der Verletzung dieser Rechtsnorm voraus.

Als mögliches Schutzgesetz kommen hier die Normen des Strafgesetzbuches in Betracht, insbesondere §§ 185, 186, 187 StGB.

Diese Normen bieten Schutz vor Beleidigung, übler Nachrede sowie Verleumdungen, die in Form eines rechtswidrigen Angriffes auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe ihrer Missachtung oder Nichtachtung erfolgen.[49] In diesen Schutzbereich fällt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhaltet ein umfassendes Recht auf Entfaltung der

Persönlichkeit[50] sowie die Ehre, als sozialen Achtungsanspruch und personale Würde des individuellen Menschen. [51]

Dabei setzt der § 185 StGB herabsetzende Werturteile oder verletzende Tatsachenbehauptungen voraus. Die §§ 186, 187 StGB erfordern unwahre Tatsachenbehauptungen.

a)         Rechtsfolgen

Neben dem Anspruch auf Schadensersatz kann der unmittelbar Geschädigte auch die Unterlassung, Beseitigung oder Gegendarstellung verlangen.[52]

b)         Beweislast

Der Geschädigte hat sowohl den Verstoß als auch das Verschulden zu beweisen. Er trägt auch die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden.[53] Steht dagegen der objektive Verstoß fest, muss der Verletzer Beweise anbringen, die sein Verschulden ausräumen.

c)         Gerichtsentscheidung des AG Koblenz[54]

Das Amtsgericht Koblenz entschied mit diesem Urteil, dass der im Rahmen einer eBay Bewertung abgegebene Kommentar: “Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!” keine Schutzgesetzverletzung, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, darstellt. Ein Anspruch auf Bewertungsentfernung wurde abgelehnt.

Die Teilaussage “So etwas habe nicht erwartet…” ist als Werturteil nicht dazu geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers zu verletzen.

Persönliches Fazit:

Anhand der unterschiedlichen vorliegenden Entscheidungen wird deutlich, dass bisher keine einheitliche Rechtsprechung zur Problematik der eBay Bewertungen existiert. Die Mehrheit der Urteile stammt von Amtsgerichten, mit Ausnahme des LG Düsseldorf und LG Konstanz. Höhere Gerichte hatten diesbezüglich bisher noch nicht zu entscheiden.

Grundsätzlich ist immer das Interesse der uneingeschränkten Meinungsfreiheit mit dem eventuell daraus resultierenden Verletzungsrisiko abzuwägen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, genau zu prüfen, welche Auswirkungen eine negative Bewertung auf die persönlichen Rechte des Einzelnen hat und inwieweit diese hinter dem Schutz der Meinungsfreiheit zurücktreten.

Dabei sind die Urteile der Gerichte nicht immer nachvollziehbar. Gerade die Entscheidung des LG Düsseldorf, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung durch ein Gegenkommentar entkräftet werden kann, ist umstritten. Es dürfte kein Unterschied zwischen einer unwahren Behauptung bei eBay und einer Zeitung oder anderen Medien gemacht werden. Es nützt dem Verletzten letztendlich nicht, auf diesen falschen Kommentar zu erwidern, wie es bei einem presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch der Fall ist. In den meisten Fällen ist die Gegenäußerung ungeeignet, um eine einmal aufgestellte Behauptung zu entkräften. Der Image-Schaden ist dann bereits eingetreten. Zudem können andere eBay – Mitglieder nicht beurteilen, was der Wahrheit entspricht und wer Recht hat.

Insofern bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden. Da die Anzahl der eBay -Mitglieder stetig wächst, werden auch die Streitigkeiten über die Löschung einer negativen Bewertung an Bedeutung gewinnen und den Gerichten in der Zukunft noch viele Entscheidungen abfordern.

(c)  Katja Bengtsson 2005             

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock


[1] http://investor.ebay.com/news/Q404/EBAY0119-777666.pdf 

[2] http://pages.ebay.de/help/feedback/reputation-stars.html

[3] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE

[4] http://pages.ebay.de/help/feedback/negative-feedback.html

[5] http://pages.ebay.de/help/feedback/reputation-policies.html

[6] http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-removal.html

[7] Palandt/Sprau § 823 Rn. 101; NJW 2003, 1856

[8] NJW-RR 2000, 1209

[9] Palandt/Sprau § 823 Rn. 102

[10] NJW-RR 2000, 1209 (1210)

[11] Palandt/Sprau § 823 Rn. 101

[12] Palandt/Sprau § 824 Rn. 2

[13] Palandt/Sprau § 823 Rn. 101

[14] Palandt/Sprau § 824 Rn. 2

[15] Palandt/Sprau § 823 Rn. 102

[16] Palandt/Sprau § 824 Rn. 2

[17] NJW 2003, 1856 (1857)

[18] Palandt/Heinrichs § 280 Rn. 12

[19] Palandt/Heinrichs Vorb. v. § 249 Rn. 7

[20] Palandt/Heinrichs § 280 Rn. 32,33

[21] Palandt/Heinrichs § 280 Rn. 34

[22] Az: 1 C 457/04, NJW  2004, 3720

[23] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE

[24] BGH Urteil v. 07.11.2001, Az: VIII ZR 13/01; NJW 2002, 363 (364)

[25] Palandt/Heinrichs § 241 Rn. 7

[26] Urteil v. 02.04.2004, Az: 142 C 330/04; MMR 9/2004, 638 (639)

[27] Palandt/Sprau § 824 Rn. 3

[28] Palandt/Sprau § 824 Rn. 1

[29] Palandt/Sprau § 824 Rn. 3

[30] Palandt/Sprau § 824 Rn. 4

[31] Palandt/Sprau § 824 Rn. 5

[32] Palandt/Sprau § 824 Rn. 7

[33] Palandt/Sprau § 824 Rn. 8

[34] NJW 1998, 1223 (1224)

[35] Palandt/Sprau § 824 Rn. 10

[36] Az: 12 O 6/04, MMR 7/2004, 496

[37] Palandt/Sprau § 823 Rn. 83

[38] Palandt/Sprau § 823 Rn. 2

[39] Palandt/Sprau § 823 Rn. 25, 95

[40] Palandt/Sprau Einf v § 823 Rn. 18

[41] Palandt/Sprau Einf v § 823 Rn. 28

[42] Palandt/Sprau Einf v § 823 Rn. 32

[43] Palandt/Sprau Einf v § 823 Rn. 36

[44] Palandt/Sprau § 823 Rn. 80

[45] Az: 11 S 31/04; NJW-RR 2004, 1635

[46] Palandt/Sprau § 823 Rn. 101

[47] Az: 12 O 6/04, MMR 7/2004, 496 (497)

[48] Palandt/Sprau § 823 Rn. 58

[49] StGB/Tröndle § 185 Rn. 4

[50] Palandt/Sprau § 823 Rn. 84

[51] StGB/Tröndle  Vor § 185 Rn. 3

[52] Palandt/Sprau § 823 Rn. 79

[53] Palandt/Sprau § 823 Rn. 81

[54] Urteil v. 02.04.2004, AZ 142 C 330/04; MMR 9/2004, 638 (639)

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