Das eBay Bewertungssystem
Die rechtliche Problematik der Bewertungsentfernung
von Katja Bengtsson
Die
Autorin dieser Praktikumsarbeit ist Studentin der
Hochschule Wismar Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung,
Fachbereich Wirtschaft
Die
Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der
Autorin.
Einleitung
Der Internethandel boomt. Jahr für
Jahr verzeichnen die führenden Online-Auktionshäuser steigende Verkaufszahlen
sowie stetig wachsende Mitgliederzahlen. Mithilfe dieser Online-Auktionshäuser
nutzen zum einen Privatpersonen aber auch eine nicht unbeachtliche Anzahl von
Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Waren aller Art und Güte zu verkaufen
und/oder zu ersteigern.
Der wohl bekannteste, weltweit tätige
Online-Marktplatz ist eBay. Im Jahr 2004 erzielte eBay einen Umsatzerlös in Höhe
von 3,27 Milliarden US $, das entspricht einem Zuwachs von 51% zum Vorjahreswert
von 2,17 Milliarden US $. Im selben Jahr stieg der Nettogewinn im Vergleich zum
Vorjahr um 76% auf 778,22 Millionen US $. Die Zahl der registrierten eBay-Nutzer
ist im letzten Jahr weltweit um 43% von 94,9 Millionen auf 135,5 Millionen
gestiegen.[1]
Somit ist eBay nicht nur das bekannteste sondern auch das erfolgreichste
Online-Auktionshaus weltweit.
eBay stellt seinen Mitgliedern eine
Handelsplattform als Online-Marktplatz zur Verfügung und übernimmt dabei die
zentrale Aufgabe, über die Sicherheit seiner Mitglieder zu wachen und sie vor
Betrug und illegalen Machenschaften zu schützen.
Dafür stellt eBay seinen Mitgliedern
als Sicherheitsinstrument ein Bewertungssystem zur Verfügung, welches Aufschluss
über das Abwicklungsverhalten sowie die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder geben
soll.
Die vorliegende Praktikumsarbeit
befasst sich mit diesem Bewertungssystem und den Folgen einer negativen
Bewertung. Dem Leser wird zunächst verdeutlicht, zu welchem Zweck
Bewertungssysteme eingeführt wurden und was eine Bewertung beinhaltet. Weiter
wird erklärt, was bei der Abgabe einer Bewertung zu beachten ist und wie man auf
negative Bewertungen richtig reagieren kann. Diese Praktikumsarbeit erläutert
ebenso die Möglichkeiten einer Bewertungslöschung, von der einvernehmlichen
Rücknahme bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung.
1.
Das
Bewertungssystem
1.1. Sinn und
Zweck eines Bewertungssystems
Der Handel über ein
Internetauktionshaus ist in keiner Weise mit dem Handel im Geschäft
vergleichbar. Bei herkömmlichen Geschäften haben beide Vertragsparteien die
Möglichkeit, sich im Vorfeld genau über den jeweiligen Vertragspartner zu
informieren, um so eine optimale Entscheidung treffen zu
können.
Das Internet bietet Käufern und
Verkäufern jedoch eine gewisse Anonymität, die nicht selten Gefahren in sich
birgt. Beim Handel über eBay können Informationen zum Handelspartner in den
meisten Fällen nicht beschafft werden, da die eBay - Mitglieder vor
Vertragsschluss nicht persönlich miteinander in Kontakt treten können. Die
e-mail Adressen der Handelspartner werden von eBay bis zum Abschluss einer
Auktion nicht bekannt gegeben. Anfragen oder ähnliches müssen zunächst per
e-mail an eBay geschickt werden, die dann an das entsprechende Mitglied
weitergeleitet werden.
Eine Kommunikation der Mitglieder
untereinander ist also nur über eBay möglich.
Bei Privatpersonen sind Name und
Adresse vorerst unbekannt, lediglich der Mitgliedsname und das Herkunftsland
werden angezeigt. Für Unternehmen gilt dagegen die Pflicht, ihre genaue Adresse
mit der Firmenbezeichnung sowie deren Inhaber bekannt zu geben, gemäß § 6
Teledienstegesetz (TDG).
Im Allgemeinen ist es jedoch fast unmöglich Daten und
Angaben über ein Mitglied zu bekommen. Erst nach Beendigung einer Auktion
erhalten die jeweiligen Handelspartner die Kontaktdaten des anderen und tauschen
im Anschluss Konto- und Adressdaten aus.
Anbieter und Erwerber setzen sich so oftmals großen Risiken
aus, da sie die Gefahren, ob der potentielle Vertragspartner auch
vertrauenswürdig und zuverlässig ist, nicht ausreichend abschätzen können. Daher
bedarf es einer Lösung, die den eBay - Mitgliedern eine, wenn auch vergleichbar
kleine Sicherheit gibt.
Aus diesem Grund hat eBay sein Bewertungssystem ins Leben
gerufen.
Nach jeder abgeschlossenen Auktion können sich die
Handelspartner gegenseitig bewerten und Angaben darüber machen, ob die Auktion
erfolgreich durchgeführt werden konnte oder Probleme auftraten. Anhand dieser
Daten wird für jedes registrierte Mitglied ein so genanntes Bewertungsprofil
erstellt, das jederzeit von den anderen Mitgliedern abrufbar ist.
Mithilfe
dieser Bewertungsprofile können sich eBay - Mitglieder schnell einen ersten
Eindruck von ihrem potentiellen Vertragspartner verschaffen, dessen
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit besser einschätzen und somit möglichen
Risiken aus dem Weg gehen.
1.2.
Die Bestandteile einer Bewertung
Eine Bewertung enthält immer zwei Elemente:
1.2.1. Die
Beurteilung
Im ersten Teil der Bewertung kann das eBay - Mitglied eine
Beurteilung abgeben.
Dafür sind drei Kategorien vorgesehen:
Der Bewertende kann zwischen einer
positiven
neutralen oder
negativen Beurteilung
wählen.
Eine positive Beurteilung wird dann abgegeben, wenn die
ganze Abwicklung zufrieden stellend war. Verläuft die Transaktion nicht optimal
oder treten Probleme auf, würde man zu einer neutralen Beurteilung tendieren,
wenn der Kontakt zu dem Handelspartner fortwährend bestand und das Problem
gelöst oder eine andere Alternative gefunden werden konnte. Ein Grund für eine
negative Beurteilung ist eine äußerst schlechte Abwicklung, bei der der
Handelspartner keinerlei Einsicht oder Kompromissbereitschaft zeigt.
1.2.2. Der
Kommentar
Zusätzlich zu einer Beurteilung hat das bewertende Mitglied
die Möglichkeit, einen kurzen Kommentar zur näheren Erläuterung hinzuzufügen.
Der Platz hierfür ist jedoch relativ knapp bemessen und für die Darstellung
bestehender umfangreicher Probleme oft nicht ausreichend. Also beschränken sich
die Bewertenden überwiegend auf Schlagworte. Zu lesen sind Kommentare wie zum
Beispiel: „alles bestens, gerne wieder“, „netter Kontakt“, „schnelle Lieferung“
aber auch „Ware defekt“, „nicht zu empfehlen“ oder sogar „Achtung, Betrüger!“.
Aus der abgegeben Beurteilung und dem Kommentar wird dann eine komplette
Bewertung erstellt und als Einheit in dem Bewertungsprofil tabellarisch
wiedergegeben:
Bewertungskommentar
von
Datum/Uhrzeit
Artikelnummer
„alles
bestens“
Mitgliedsname
24.08.2005/18:45
1234567
1.3. Inhalt und
Aussagekraft des Bewertungsprofils
Aus dem Bewertungsprofil eines Mitgliedes lassen sich eine
Reihe von Informationen ablesen. Es gibt unter anderem die Mindestanzahl der
Vertragspartner wieder, die mit dem Verhalten dieses Mitgliedes zufrieden waren
und eine positive Beurteilung abgaben. Diese Anzahl wird in Form von
Bewertungspunkten, die hinter dem Mitgliedsnamen in Klammern aufgeführt sind,
angezeigt.
Die Höhe der Bewertungspunkte ergibt sich aus der Differenz
zwischen der Anzahl der Mitglieder, die eine positive Bewertung abgegeben haben
und die Menge der Mitglieder, die negativ bewertet haben. Neutrale Bewertungen
werden nicht gezählt.
Die Anzahl der positiven Bewertungen wird mit Hilfe eines
Stern-Symbols visuell verdeutlicht. Dabei bekommen die Mitgliedern, die zehn
oder mehr Bewertungspunkte haben einen farbigen Stern, der neben den
Bewertungspunkten in der Klammer erscheint.[2]
Aus dem Bewertungsprofil lassen sich ebenso alle positiven,
neutralen und negativen Beurteilungen detailliert nach bestimmten
Zeitabschnitten ablesen. So ist zum Beispiel ersichtlich, wie viele negative
Bewertungen ein Mitglied im letzten Monat, in den letzten 6 oder in den letzten
12 Monaten erhalten hat. Daraus lässt sich ein Trend ableiten, inwieweit das
jeweilige Verhalten des Mitgliedes schwankt, sich verbessert oder auch
verschlechtert.
Mit einem genauen Blick in das Bewertungsprofil des
potentiellen Handelspartners können bereits im Vorfeld viele Risiken
ausgeschlossen oder zumindest verringert werden.
Dabei sollte man auch die entsprechenden Kommentare lesen,
um herauszufinden, aus welchen Gründen eine positive, negative oder neutrale
Bewertung abgegeben wurde. Es kommt vor, dass eine negative Bewertung grundlos
oder übertrieben ist. All das sind wichtige Anhaltspunkte
dafür, mit welcher Wahrscheinlichkeit, ein Geschäft
reibungslos durchgeführt werden könnte oder ob Probleme bei der Abwicklung
bereits vorhersehbar sind.
2.
Bewertungsgrundsätze und Verhaltensweisen
Beim Bewerten eines Handelspartners ist zu berücksichtigen,
dass eine einmal abgegebene Bewertung dauerhaft gespeichert wird und somit
endgültig ist. Im Nachhinein kann sie weder ergänzt noch geändert werden. Nur
sehr selten und in bestimmten Ausnahmefällen kann sie durch eBay gelöscht
werden. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig nur ordnungsgemäße Bewertungen
vorzunehmen. Um dies sicherzustellen, hat eBay Richtlinien und Regeln
aufgestellt, an die sich alle Mitglieder halten sollten.
2.1.
Richtlinien zum ordnungsgemäßen Bewerten
In den eBay AGB unter § 6 Abs. 3 heißt es: „Das Mitglied
ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich
wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein
und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“[3]
Bei der Abgabe einer negativen Bewertung muss unter anderem
auf Folgendes geachtet werden:
In
jedem Fall muss die abgegebene Bewertung fair und sachlich kommentiert werden
und sich ausschließlich auf die jeweilige Transaktion beziehen.
Es
soll nur das kritisiert werden, was Anlass zur negativen Bewertung gab.
Es
dürfen keine Beleidigungen, Verleumdungen oder Übertreibungen enthalten sein.
Eine negative Bewertung darf nicht aus reiner Ungeduld
abgegeben werden. [4]
2.2.
Verbotene Verhaltensweisen[5]
Um einen Missbrauch des Bewertungssystems möglichst
auszuschließen, sind bestimmte Verhaltensweisen bei der Abgabe einer Bewertung
verboten:
Ein
Mitglied darf weder mit Bewertungen handeln noch die Abgabe einer Bewertung zur
Bedingung für den Kauf eines Artikels machen.
Des
weiteren ist es verboten, einem anderen Mitglied mit der Abgabe einer negativen
Bewertung zu drohen oder ein Mitglied zur Abgabe einer positiven Bewertung zu
zwingen. Diese Verhaltensweise ist unter der Bezeichnung „Bewertungserpressung“
bekannt.
Da
sich ein Mitglied unter Umständen mit mehreren Mitgliedsnamen bei eBay
registrieren kann, ist es verboten, Bewertungen für sich selbst, so genannte
„Scheinbewertungen“, abzugeben.
· Ebenso ist eine
„Bewertungsbombardierung“ unzulässig. Dabei werden durch einen Zusammenschluss
mehrerer eBay - Mitglieder oder unter Benutzung anderer eigener Mitgliedsnamen,
mehrere negative Bewertungen für ein anderes Mitglied abgegeben, um dieses zu
schädigen.
3.
Reaktionsmöglichkeiten bei unzutreffenden Bewertungen
Gute Bewertungen sind Voraussetzungen für ein erfolgreiches
Handeln bei eBay, da hiervon nicht selten auch der Ruf abhängt. Negative
Bewertungen sind unzweifelhaft nicht vertrauensfördernd und können unter
Umständen sogar ruf- oder geschäftsschädigend sein. Diese sind umso schädlicher,
wenn sie unwahr oder übertrieben sind. Um diese Auswirkungen zu entschärfen,
besteht für jedes Mitglied jederzeit die Möglichkeit, auf eine Bewertung zu
reagieren.
3.1.
Ergänzungskommentare abgeben
Jede erhaltene oder bereits abgegebene Bewertung kann mit
einem weiteren Kommentar ergänzt werden. So lassen sich unangemessene oder
unwahre Bewertungen genauer erläutern oder richtig stellen. Der
Ergänzungskommentar wird unter der ursprünglichen Bewertung angezeigt und ist
für jedermann sichtbar.
3.2.
Bewertungen durch eBay löschen lassen
Bewertungsprofile sollen Erfahrungen, die ein Mitglied mit
einem anderen gemacht hat, möglichst unverfälscht wiedergeben. Die Mitglieder
verlassen sich auf den Wahrheitsgehalt dieser Bewertungen und treffen mit deren
Hilfe ihre weiteren Handelsentscheidungen. Das Bewertungssystem muss unabhängig
und neutral sein, um so ein sicheres Handeln zu gewährleisten. Aus diesem Grund
werden die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nicht geändert, weder
durch die Mitglieder selbst noch durch eBay.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. In
seltenen Fällen kann die Löschung einer Bewertung bei eBay beantragt werden,
wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die bloße Überzeugung, dass eine Bewertung falsch oder
ungerechtfertigt ist, reicht dafür nicht aus, da Bewertungen auf individuelle
Wahrnehmungen der einzelnen Mitglieder basieren und durch eBay in der Regel
nicht nachzuvollziehend sind.
3.2.1. Bewertungsentfernung
bei einer einvernehmlichen Rücknahme einer Bewertung
Bei einer einvernehmlichen Rücknahme von Bewertungen können
Handelspartner die Bewertungen zurücknehmen, die sie für einander abgegeben
haben.
Ist dies der Fall können sie die Rücknahme der Bewertung
über einen Online-Antrag selbst vornehmen. Die Rücknahme führt dazu, dass der
positive, negative oder neutrale Bewertungspunkt entfernt wird und nicht mehr in
die Berechnung des Bewertungsprofils eingeht. Ganz optimal ist diese Lösung
allerdings nicht, da nicht die gesamte Bewertung gelöscht wird. Der
Bewertungskommentar bleibt bestehen und wird lediglich um einen Hinweis auf die
einvernehmliche Rücknahme ergänzt.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass maximal fünf
Anträge innerhalb von 30 Tagen gestellt werden können. Dieser Antrag muss
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung oder innerhalb von 90 Tagen
nach Abschluss der Transaktion gestellt werden.
3.2.2.
Bewertungsentfernung bei einem Verstoß gegen die eBay
Bewertungsgrundsätze
Die Voraussetzung für eine Bewertungslöschung ist
grundsätzlich dann gegeben, wenn der Bewertende mit der von ihm abgegebenen
Bewertung gegen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewertung verstößt.[6] Dies liegt unter anderem
dann vor, wenn der mit der
Bewertung abgegebene Kommentar vulgär, rassistisch oder
offensichtlich beleidigend ist und sich nicht auf die zu bewertende Transaktion
bezieht. Die Bewertungsentfernung ist ebenfalls begründet, wenn der Kommentar
Bemerkungen hinsichtlich eingeleiteter Nachforschungen bei
Strafverfolgungsbehörden enthält. Auch wenn der Kommentar persönliche Daten
eines Mitgliedes sowie Verweisungen auf Links oder Skripte enthält, besteht ein
weiterer Grund zur Bewertungsentfernung. Eine Löschung ist auch dann möglich,
wenn die Bewertung versehentlich gegenüber einem falschen Mitglied abgegeben
wurde oder die bewertende Person gar nicht berechtigt war, eine Bewertung
abzugeben, z.B. bei Minderjährigkeit.
War die Bewertung Gegenstand einer so genannten
Rachebewertung und wurde sie von einem Mitglied nur abgegeben, weil es selbst
eine negative Bewertung erhalten hat, liegt ebenfalls ein Grund zur Löschung
vor.
Allerdings liegt die
letztendliche Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Bewertungsentfernung
vorliegen, bei eBay. Da eBay nicht zur Löschung verpflichtet ist, kommt eine
solche Zustimmung zur Entfernung in der Praxis nicht häufig vor.
Aus diesem Grund führt eine negative Bewertung, unabhängig
davon ob sie berechtigt war oder nicht, nicht selten zu großen Streitfällen, die
mitunter vor Gericht enden.
3.2.3. Bewertungsentfernung aufgrund
gerichtlicher Entscheidung
Als letzte Möglichkeit, eine Entfernung der beanstandeten
Bewertung herbeizuführen, bleibt dann oft nur der Weg der gerichtlichen
Durchsetzung. Hierbei kann unmittelbar gegen den Bewertenden vorgegangen werden
und gerichtlich die Zustimmung zur Bewertungslöschung verlangt werden.
Wird die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bewertung
nachgewiesen und liegt ein vollstreckbares Urteil gegen den Bewertenden
diesbezüglich vor, ist eBay zur Löschung der störenden Bewertung verpflichtet.
Obwohl Streitigkeiten über unberechtigte Bewertungen häufig vorkommen, gibt es
vergleichsweise wenig Rechtsprechung dazu. Höchstrichterliche Entscheidungen zu
dieser Problematik gibt es noch nicht.
4. Der
Anspruch auf Löschung einer Bewertung
Ob und welcher konkrete Anspruch gerechtfertigt ist, hängt
zunächst davon ab, was die beanstandete Bewertung und der damit verbundene
Kommentar beinhaltet.
4.1.
Inhalt eines Bewertungskommentars
4.1.1. Prinzip der
Meinungsfreiheit
Grundsätzlich hat jede Person, gemäß Art. 5 Abs. 1 des
Grundgesetzes, das Recht zur freien Meinungsäußerung. In diesen Schutzbereich
gehören auch Kommentare, die im Rahmen einer eBay Bewertung abgegeben werden.
Der Inhalt eines solchen Kommentars kann ein Werturteil
oder eine Tatsachenbehauptungen darstellen. Beide Formen werden durch das
Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, wenn und soweit diese sich auf eine
Meinung beziehen[7] oder wenn die
geäußerten Tatsachen der Meinungsbildung dienen.[8]
Im Allgemeinen hat die Meinungsfreiheit Vorrang vor dem
Schutz der Persönlichkeitsrechte.
Einschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung
bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtete
Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte
und Interessen Dritter.[9] Dabei ist die Interessenlage zwischen der
Beeinträchtigung der Ehre oder des guten Rufs einerseits und der Einschränkung
der Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits
abzuwägen.[10] Die Grenze
der Meinungsfreiheit liegt dort, wo sie gegen andere Gesetze verstößt. So darf
eine Meinungsäußerung zum Beispiel keine Beleidigungen, Verleumdungen oder üble
Nachreden, gemäß §§ 185 ff StGB, enthalten und somit die Persönlichkeitsrechte
anderer Personen nicht verletzen.
Inwieweit Tatsachenbehauptungen und Werturteile von der
Meinungsfreiheit geschützt sind, hängt davon ab, welche konkreten Aussagen sie
enthalten. So muss der Inhalt eines Kommentars genau ermittelt werden und zwar
aus der Sicht eines verständigen Empfängers.[11]
Soll die Löschung einer störenden Bewertung gerichtlich
herbeigeführt werden, prüft das Gericht zunächst, ob die im Kommentar enthaltene
Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt und inwieweit
diese von der Meinungsfreiheit geschützt sind.
4.1.2.
Tatsachenbehauptungen
Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare,
der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der
Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens.[12] Tatsachenbehauptungen sind
durch einen objektiven Bezug zur Wirklichkeit gekennzeichnet. Sie sind
nachvollziehbar, können bewiesen werden und sind somit auf ihren Wahrheitsgehalt
hin überprüfbar. Ein typisches Beispiel für eine Tatsachenbehauptung ist: „Die
gelieferte Ware ist defekt.“
Die Tatsachenbehauptungen werden nach ihrem Inhalt in drei
Kategorien gegliedert:[13]
Wird eine unwahre Tatsache bewusst geäußert oder war diese
Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unwahr, tritt der Schutz der freien
Meinungsäußerung hinter den Schutz der Persönlichkeit zurück. Das gleiche gilt
für bewusst unvollständige Äußerungen, wenn durch das Verschweigen einer
Tatsache ein falscher Anschein erweckt wird.
Betrifft die Äußerung die Intimsphäre, die Privatsphäre
oder einen anderen vertraulichen Bereich einer Person, ist sie rechtswidrig,
solange kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit als Rechtfertigungsgrund
in Betracht kommt.
Ist der Wahrheitsgehalt einer Tatsache zum Zeitpunkt der
Äußerung ungewiss, ist diese solange zulässig, wie der sich Äußernde darlegen
kann, dass er sorgfaltspflichtig recherchiert hat und über nachprüfbare Belege
verfügt. Kann er es nicht, wird sie als unwahr erachtet und unterliegt nicht
mehr dem Schutz der freien Meinungsäußerung.
Stellt sich im Nachhinein die Unwahrheit der Äußerung
heraus, ist das Festhalten daran rechtswidrig. Der Betroffene kann ab dem
Zeitpunkt der Feststellung Unterlassungsansprüche oder einen Widerruf geltend
machen. Für die Zeit davor bestehen keine Ansprüche.
4.1.3. Werturteile
Werturteile sind Meinungsäußerungen. Diese sind dadurch
gekennzeichnet, dass die Person, die diese Meinung äußert, eine subjektive
Beziehung zu deren Aussagegehalt hat. Der Inhalt einer Meinungsäußerung handelt
nicht von etwas Geschehenem oder Bestehendem und ist somit keiner objektiven
Klärung zugänglich.[14]
Meinungsäußerungen sind in der Regel nicht nachprüfbar, entziehen sich einer
Einstufung als wahr oder unwahr und können folglich nicht bewiesen werden. Ein
Beispiel für ein Werturteil ist: „Der Verkäufer ist mir unsympathisch.“
Die Äußerung der eigenen Meinung genießt Schutz in Inhalt
und Form. Dabei darf die negative Kritik eines Werturteils scharf, schonungslos
und ausfällig sein, solange sie sachbezogen ist. Jedoch hat der Schutz der
Persönlichkeit Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit, wenn sich die
Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder reine
Formalbeleidigung erweist. Das ist dann der Fall, wenn die Aussage keinen
sachlichen Bezug hat, sondern ausschließlich darauf abzielt, eine bestimmte
Person anzugreifen, zu kränken oder zu diffamieren. Bei Werturteilen ist die
Qualität der Äußerungen unerheblich, es kommt nicht darauf an, ob sie emotional
oder rational, nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos sind.[15]
4.1.4. Mischtatbestände
Enthält eine Aussage neben Werturteilen auch
Tatsachenbehauptungen, liegt ein Mischtatbestand vor. In diesem Fall dürfen
Tatsachenbehauptungen und Werturteile nicht unabhängig voneinander beurteilt
werden. Vielmehr ist die gesamte Aussage als Einheit zu betrachten und deren
objektive Sinn aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsadressaten zu
ermitteln.
Überwiegt der Bericht über tatsächliche Vorgänge, die
bewiesen werden können, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ist der
Tatsachengehalt jedoch so gering, dass er hinter eine subjektive Wertung tritt,
handelt es sich um ein Werturteil.[16]
Bei Mischtatbeständen spielt der Wahrheitsgehalt der
tatsächlichen Bestandteile ebenfalls eine Rolle. Dabei ist die Schutzwürdigkeit
einer mit erwiesenen unwahren Tatsachen vermengte Meinung geringer als eine mit
wahren Tatsachen.[17]
4.2.
Anspruchsgrundlagen für die Entfernung negativer Bewertungen
Für die Entfernung einer negativen Bewertung stehen dem
Betroffenen verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Dabei kommen sowohl
vertragliche als auch deliktische Ansprüche in Betracht. Im Folgenden wird eine
Auswahl von möglichen Anspruchsgrundlagen vorgestellt.
4.2.1. vertragliche
Ansprüche
4.2.1.1. §§ 280 Abs. 1, 241
Abs. 2 BGB i.V.m. den eBay AGB
Der Anspruch auf eine Bewertungsentfernung könnte sich aus
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den eBay AGB ergeben. Dafür müssen folgende
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein.
a)
Tatbestandsvoraussetzungen
aa)
Schuldverhältnis
Zwischen dem Betroffenen und dem Bewertenden muss ein
vertragliches, gesetzliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande
gekommen sein.
bb)
Pflichtverletzung
Der Bewertende muss eine ihm obliegende Pflicht aus dem
Schuldverhältnis verletzt haben.
Der Begriff „Pflicht“ umfasst Leistungs-, Nebenpflichten
und auch Verhaltenspflichten.[18]
cc)
vertreten müssen
Der Bewertende muss die Pflichtverletzung zu vertreten
haben, gemäß §§ 276, 278 BGB.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er die
Pflichtverletzung mindestens fahrlässig herbeigeführt hat.
dd)
Schaden
Dem Betroffenen muss aufgrund der Pflichtverletzung ein
Schaden entstanden sein.
Dabei ist der Schaden jede unfreiwillige Einbuße, die
jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie zum
Beispiel seine Gesundheit, sein Eigentum, seine Ehre oder sein Vermögen,
erleidet.[19]
ee)
Kausalität
Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt
muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei dürfte die Pflichtverletzung nicht
hinweggedacht werden können, ohne dass der
Schadenserfolg entfällt.
b)
Rechtsfolgen
Der Betroffene kann gegen den Bewertenden einen
Schadensersatzanspruch geltend machen. Wenn die Verletzungshandlung oder der
pflichtwidrig geschaffene Zustand andauert, kann dem Betroffenen auch ein
Unterlassungsanspruch zustehen.[20]
c)
Beweislast
Die Pflichtverletzung, der Schadenseintritt sowie deren
Kausalzusammenhang ist von dem Betroffenen zu beweisen. Der Bewertende muss
dagegen darlegen, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[21]
d)
Gerichtsentscheidung des AG
Erlangen[22]
Das Amtsgericht Erlangen entschied mit seinem Urteil vom
26.05.2004, dass dem Kläger ein Anspruch auf Löschung einer negativen eBay
- Bewertung aus vertraglichen Ansprüchen, gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
zusteht.
aa)
Sachverhalt
Der Beklagte erwarb von dem Kläger ein Buch, welches er bei
eBay zum Verkauf angeboten hatte. Beide Handelspartner waren registrierte
Mitglieder bei eBay und hatten zuvor den eBay AGB zugestimmt. Noch vor der
Bezahlung, zu der er mehrmals aufgefordert wurde, gab der Beklagte eine negative
Bewertung über den Kläger ab mit folgendem Kommentar: „Also ich und ein Freund
würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!“
bb)
Entscheidungsgründe
Beide Vertragspartner hatten sich durch die Zustimmung zu
den eBay AGB[23] den
Vorschriften zum allgemeinen Nutzungsverhalten unterworfen:
In § 6 Abs. 3 der eBay AGB heißt es: „Das Mitglied ist
verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich
wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den
Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen
keine Schmähkritik enthalten.“
Die eBay AGB gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den
jeweiligen Handelpartnern[24], doch lassen sich daraus die vertraglichen
Nebenpflichten jeder Vertragspartei ableiten.
Das AG Erlangen entschied, dass die vorliegende negative
Bewertung so unsachlich und überspitzt ist und fast jede
Interpretationsmöglichkeit in Richtung entstellende Tatsachen zulässt, dass sie
gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt und eine Nebenpflichtverletzung aus
dem geschlossenen Kaufvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründet.
Die vertragliche Nebenpflicht beinhaltet, gemäß § 241 Abs.
2 BGB, bestimmte Verhaltens- und Schutzpflichten. Demnach sind beide Vertragspartner verpflichtet,
sich so zu verhalten, dass Körper, Leben Eigentum und sonstige Rechtsgüter des
anderen Teils nicht verletzt oder gefährdet werden.[25]
Nach Ansicht des Gerichts ist der Anspruch auf die
Bewertungsentfernung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine
Gegendarstellung, in Form eines Antwortkommentars, abgeben kann. Dafür müsste
die erhaltene Bewertung einen konkreten sachlichen Vorwurf enthalten, gegen den
man sich wehren kann. An der Sachlichkeit mangelt es hier.
Der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, da er
diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein derartiges Geschäft
erfordert. Hätte er sich mit den Bestimmungen bei eBay und den Grundsätzen zur
Bewertung befasst, wäre dies für ihn erkennbar gewesen.
Das Gericht ist der Meinung, dem Kläger sei allein durch
die negative Bewertung ein Schaden entstanden. Derjenige, der eine negative
Bewertung erhalten hat, die auch noch einen so großen Interpretationsraum
zulässt, hat gegenüber seinen nicht oder weniger belasteten Konkurrenten einen
Absatz- und Handelsnachteil.
In diesem Fall hatte der Schutz der Persönlichkeit Vorrang
vor dem Recht der freien Meinungsäußerung.
e)
Gerichtsentscheidung des AG
Koblenz[26]
Über einen Verstoß gegen die
eBay AGB im Rahmen einer negativen Bewertungsabgabe hatte auch das AG Koblenz zu
entscheiden.
In diesem Rechtsstreit bewertete der Antragsgegner die
Transaktion mit folgendem Kommentar: „Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich
bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" Das Gericht entschied, dass
dieser Kommentar nicht gegen § 6 der eBay AGB verstößt und lehnte einen Anspruch
auf Löschung dieser negativen Bewertung ab.
Der beanstandete Kommentar verstößt nicht gegen das Gebot
der Sachlichkeit, auch der Zusatz „Rate ab!!“ ist nicht als diffamierend
anzusehen. Zudem hat der Antragsgegner hat auch keine unwahren Angaben gemacht,
wie etwa falsche Tatsachen geschildert oder ähnliches.
4.2.2. deliktische
Ansprüche
4.2.2.1. § 824 BGB
(Kreditgefährdung)
Der Anspruch auf Bewertungsentfernung könnte sich auch aus
§ 824 BGB ergeben.
Diese Vorschrift zielt darauf ab, die wirtschaftliche
Wertschätzung von Personen und Unternehmen zu schützen und eine unmittelbare
Beeinträchtigung durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie
zu ahnden.
Unter dem Begriff „wirtschaftliche Wertschätzung“
wird der Kredit oder der Ruf sowie das wirtschaftliche Ansehen einer Person oder
eines Unternehmen verstanden.
Folgende Tatbestandsvoraussetzungen müssen für das
Vorliegen dieses Anspruches erfüllt sein:
a)
Tatbestandsvoraussetzungen
aa)
unwahre Tatsachenbehauptung[27]
Dieser Anspruch setzt das Vorliegen einer unwahren
Tatsachenbehauptung über den Anspruchsteller von dem Anspruchsgegner gegenüber
einem Dritten voraus. Der Inhalt muss einen Bezug zum Betroffenen haben und sich
mit seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistung
befassen.[28]
Die Definition und Charakterisierung einer
Tatsachenbehauptung wurde bereits unter 4.1.2. auf Seite 9 beschrieben, zur
näheren Erläuterung siehe dort.
Die Unwahrheit beurteilt sich danach, wie der beanstandete
Kommentar nach seinem Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen
Empfänger, Leser oder Hörer unbefangen zu versehen ist.[29] Weicht dies deutlich von
der Wirklichkeit ab, ist die Tatsachenbehauptung unwahr. Die Unwahrheit muss
bereits zum Zeitpunkt der Tatsachenbehauptung vorliegen.
bb) Kreditgefährdung[30]
Die Behauptung einer unwahren Tatsache muss die
unmittelbare Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Betroffenen zur
Folge haben und geeignet sein, sich negativ auf dessen Erwerb und
wirtschaftlichen Fortkommens auszuwirken sowie dessen Ansehen oder
Vertrauenswürdigkeit zu gefährden. Bezogen auf die eBay -
Aktivität hätte dies zur Folge, dass bestehende oder künftige
Geschäftsbeziehungen negativ beeinflusst werden und der wirtschaftliche Erfolg
des Handelns über eBay bedroht ist.
cc) Verschulden[31]
Es genügt bereits das fahrlässige Nichtwissen, dass die
behauptete Tatsache unwahr ist. Das ist darauf zurückzuführen, dass man
Behauptungen nicht leichtfertig aufstellen darf, sondern eine besondere
Sorgfaltspflicht hat, diese Behauptung vorher auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu
prüfen, um diese gegebenenfalls auch belegen zu können.
dd) kein berechtigtes
Interesse
Der Schadensersatzanspruch entfällt, gemäß § 824 Abs. 2
BGB, wenn der Mitteilende, der Mitteilungsempfänger oder die Öffentlichkeit ein
berechtigtes Interesse an dieser Äußerung hat. Vorausgesetzt, es liegt keine
absichtliche Beleidigung, keine unsachliche Kritik und keine Schmähkritik in der
Äußerung des Mitteilenden vor. [32]
Weiter setzt der Schutz nach Abs. 2 voraus, dass der
Mitteilende keine Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung hat. Dabei muss
der Mitteilende von der Richtigkeit seiner Aussage nicht überzeugt sein, es
genügt bereits die Unsicherheit über deren Wahrheitsgehalt. Auch das
Verschweigen oder Hinzudichten bestimmter Sachverhalte, führt bereits zu einer
wissentlich falschen Behauptung. [33]
Eine unwahre negative eBay - Bewertung kann die
wirtschaftliche Wertschätzung, also den Kredit, des betroffenen eBay -
Mitgliedes sehr schnell gefährden. Als mögliche Schadenspositionen kommen
sinkende Kundenzahlen, ein plötzlicher Umsatzrückgang oder auch die
Existenzgefährdung in Betracht.
Zwischen der Kreditgefährdung und dem Schadenseintritt muss
ein Kausalzusammenhang bestehen, d.h. der Schaden muss allein durch die
Kreditgefährdung entstanden sein.
b)
Rechtsfolgen
Neben dem Schadensersatzanspruch kommt u.a. auch die
Rücknahme der Behauptung, eine Gegendarstellung oder die Löschung gespeicherter
unrichtiger Daten in Betracht. Des weiteren kann ein Widerruf in Form einer Richtigstellung der in der
Ausgangserklärung enthaltenen Behauptung erfolgen.[34] Ist die Unwahrheit einer
Tatsachenbehauptung festgestellt, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch geltend machen,
da ein berechtigtes Interesse an der
künftigen Verbreitung dieser Behauptung fehlt.[35] Das hätte zur Folge, dass
die unwahre Behauptung künftig nicht mehr veröffentlicht werden darf.
c)
Beweislast
Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung ist von dem
Betroffenen selbst zu beweisen. Dieser Beweis kann jedoch entfallen, wenn der
Verletzer die nähere Substantiierung verweigert. Der Betroffene hat auch die
fahrlässige Unkenntnis des Verletzers von der Unwahrheit der von ihm behaupteten
Tatsache darzulegen. Dagegen hat der Verletzer zu beweisen, dass er oder ein
Dritter ein berechtigtes Interesse an der Äußerung dieser Tatsachenbehauptung
hatte.
d)
Gerichtsentscheidung des LG
Düsseldorf[36]
Das LG Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom
18.02.2004, dass dem Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren
kein Anspruch auf Bewertungsentfernung aus § 824 BGB, aufgrund einer falschen
Tatsachenbehauptung zugesprochen werden kann.
aa) Sachverhalt
Der Beklagte erwarb von dem Kläger über eBay ein
Nahrungsergänzungsmittel namens „T.“. „T.“ ist sowohl der Produktname als auch
die Bezeichnung des darin enthaltenen Wirkstoffes. In der Produktbeschreibung
des Klägers stand: „T.- 100 Kapseln à 750 mg“. Nachdem der Beklagte das Produkt
erhalten hatte, gab er dem Kläger, eine negative Bewertung und kommentierte sie
wie folgt: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur
400 mg.“ Tatsächlich hatte jede Kapsel ein Gewicht von 750 mg. Der darin
enthaltene Wirkstoff war dementsprechend niedriger.
Der Kläger erachtete dieses Kommentar als unzutreffend und
verfasste daraufhin einen Ergänzungskommentar, um die Sachlage richtig zu
stellen: „ In der Auktion steht: 100 Kapseln à 750 mg! Das gleiche steht auf der
Verpackung!“
Der Kläger war der Ansicht, die Tatsachenbehauptung wäre
geeignet, sein Ansehen und seine Kreditwürdigkeit herabzusetzen und den
Weiterverkauf dieses Produktes zu erschweren. ,
Aus diesem Grund verlangte er, mit seinem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung, die Entfernung dieser unwahren, negativen
Tatsachenbehauptung.
bb)
Ents, , cheidungsgründe
Um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 824 BGB zu
begründen, müsste zunächst, wie bereits ausgeführt, eine unwahre
Tatsachenbehauptung des Beklagten über den Kläger
vorliegen. In diesem Rechtsstreit ging das Gericht
allerdings davon aus, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren
diese Tatsachenbehauptung auch offensichtlich
unwahr sein muss, andernfalls hat der Kläger die Veröffentlichung dieser
Tatsachenbehauptung in seinem eBay- Bewertungsprofil hinzunehmen.
Eine solche offensichtlich unwahre Behauptung lag in diesem
Fall nicht vor.
Da der Kläger sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit
ausgesetzt hat, insbesondere einem Handel über eBay, ist auch grundsätzlich eine
Äußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
Das Gericht ist der Meinung, dass kein überwiegendes
Schutzinteresse des Klägers besteht, weil der Kläger einer Beschwerde nicht
schutzlos ausgeliefert ist. Die schutzwürdigen Belange des Klägers werden
ausreichend berücksichtigt, da er jederzeit eine Gegenäußerung zur
Richtigstellung vornehmen kann, um Dritten eine eigene Bewertungsgrundlage von
der Sachlage zu verschaffen.
Nach Ansicht des Gerichts ist es gerechtfertigt, eine offensichtliche Rechtsverletzung für einen
Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB vorauszusetzen, wenn eine Firma auf dem
Markt unter einem Pseudonym handelt. Nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung wäre das
schutzwürdige Interesse des Klägers beeinträchtigt. An einer offensichtlichen
Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um eine unwahre
Tatsachenbehauptung handelt.
Bei dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung
in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung sollte eine Interessen- und
Güterabwägung der Parteien vorgenommen werden. Hierbei stehen die Interessen des
Klägers, als Gewerbetreibender, den Interessen des Marktes an umfassenden
Informationen über potentielle Handelspartner gegenüber.
4.2.2.2. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
BGB
Ein Anspruch auf Unterlassung
sowie Beseitigung einer negativen eBay - Bewertung kann auch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB resultieren.
Diese Norm dient dem Schutz des Einzelnen gegen
widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis.
a)
Tatbestandsvoraussetzungen
aa)
Rechtsgutsverletzung
Dieser Anspruch setzt eine widerrechtliche Verletzung eines
nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes voraus.
Geschützt ist unter anderem das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, welches als sonstiges Recht anerkannt ist und das Recht
auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet.[37] Ebenso geschützt ist das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
bb)
Verletzungshandlung
Die Verletzungshandlung ist die Beeinträchtigung der
Rechtsgüter, also ein Eingriff zum Nachteil des Verletzten[38], z. B. durch eine unwahre
Tatsachenbehauptung.
cc)
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist jede unmittelbare Verletzung eines der in
§ 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter. Die objektive Widerrechtlichkeit der
Rechtsgutsverletzung muss im Rahmen einer Interessen-
und Güterabwägung positiv festgestellt werden, dabei ist
die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen soweit ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund
vorliegt. [39]
dd) Verschulden
Für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für einen
Unterlassungs- u. Beseitigungsanspruch, muss ein Verschulden nach § 276 BGB
vorliegen.
ee) Schaden
Um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen, muss der
Geschädigte einen Schaden an seinen Rechtsgütern erlitten haben. Für die
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches reicht es aus, dass der Schaden
droht.
ff) Kausalität
Der entstandene bzw. drohende Schaden muss kausal zur
Rechtsgutsverletzung sein.
b)
Rechtsfolgen
§ 823 Abs. 1 BGB verpflichtet nach seinem Wortlaut zum
Schadenersatz, soweit ein Verschulden des Verletzers vorliegt.
Daneben besteht zum Schutz des Verletzten ein
Unterlassungsanspruch. Voraussetzung ist die unmittelbar drohende Gefahr eines
objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein durch § 823 BGB geschützten
Rechtsguts.[40]
Erforderlich ist ebenfalls eine ernsthafte auf Tatsachen gründende
Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende
Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird.
Zudem kann der Inhaber eines geschützten Rechtsgutes von
dem Verletzer die Beseitigung der objektiv widerrechtlichen und fortdauernden
Beeinträchtigung verlangen.[41] Insbesondere kommt hier der Widerrufsanspruch
in Betracht, welcher beim Fortwirken unwahrer, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigender Tatsachenbehauptungen eine
Richtigstellung begründet.[42]
Des weiteren besteht ein Gegendarstellungsanspruch. Dieser
Anspruch ermöglicht es dem Betroffenen, schädigende Tatsachenbehauptungen, nicht
Werturteile, durch Veröffentlichung einer eigenen Stellungnahme, aus seiner
Sicht zu berichtigen.[43]
c)
Beweislast
Der Betroffene hat die Verletzungshandlung, das Verschulden
, den Schaden sowie die Ursächlichkeit darzulegen. Den Ausschluss der
Rechtswidrigkeit hat dagegen der Verletzer zu beweisen.[44]
d)
Gerichtsentscheidung des LG
Konstanz[45]
Das Landgericht entschied mit seinem Urteil vom 28.07.2004
ob dem Kläger ein Widerrufs- sowie Unterlassungsanspruch, aufgrund einer
negativen Bewertung in seinem eBay Bewertungsprofil, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004
BGB analog zusteht.
aa) Sachverhalt
Der Kläger erwarb von der Beklagten eine Stereoanlage über
eBay, die auf dem Transportweg zu dem Kläger beschädigt wurde. Die
Transportversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, da die Ware
unzureichend verpackt war.
Aus diesem Grund gab der Kläger eine negative Bewertung für
den Beklagten mit folgendem Kommentar ab: „Totalschaden w. unzur. Verpackung /
Transp. Vers. lehnt Reg. ab. Rechtsanwalt einges.“ Die Beklagte antwortete
darauf: „Echter Unfug…wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein.“
Weiter fügte sie hinzu: „Hat wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht.
AUFPASSEN!!!“ und ergänzte: „Meine Bewertung stimmt völlig, gebe gern Auskunft,
alles so zutreffend.“
Das Gericht der 1. Instanz, das AG Konstanz, hat der Klage
stattgegeben. Das LG Konstanz hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich
des Widerruf und Unterlassung überwiegend zurückgewiesen.
bb)
Entscheidungsgründe
Das AG Konstanz verurteilte die Beklagte, ihre Aussage:
„Echter Unfug…wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein.“ zu
widerrufen. Dieses erstinstanzliche Urteil beruhte jedoch auf einen Rechtsfehler
und wurde insoweit vom Berufungsgericht aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
Das LG Konstanz lehnte einen Anspruch des Klägers auf
Widerruf der Aussage: „Echter Unfug…wohl eine große Kunst, mit mir nicht
zufrieden zu sein.“ ab, da die beanstandete Äußerung der Beklagten keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Meinungsäußerungen
sind dem Widerruf nicht zugänglich. Aus diesem Grund kommt ein Widerrufsanspruch
nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die weitere Aussage der Beklagten: „Hat
wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht. AUFPASSEN!!!“ und „Meine Bewertung
stimmt völlig, gebe gern Auskunft, alles so zutreffend.“, entschi, ed das
AG, dass dem Kläger ein Anspruch auf Widerruf und zukünftige Unterlassung
dieser Aussage nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zusteht.
Dazu führt das Gericht aus, dass ihre Äußerung, der Kläger
habe aus Kaufreue einen Transportschaden vorgetäuscht, eine Tatsachenbehauptung
ist, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers widerrechtlich
verletzt.
Von Relevanz ist dabei insbesondere, dass die entsprechende
Aussage geeignet ist, sich negativ auf weitere Geschäfte über eBay auszuwirken.
Weiter führt das AG aus, dass die Behauptung der Beklagten
unwahr ist. Beide Parteien hatten einvernehmlich erklärt, es handelt sich um
einen Transportschaden.
Insofern war die Tatsachenbehauptung der Beklagten
ehrenrührig. Da die Wahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung ungewiss war, hatte die
Beklagten eine erweiterte Darlegungslast, aufgrund welcher tatsächlichen
Erkenntnisse und Grundlagen sie ihre Äußerung getätigt hat.[46]
Dieser Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen, sodass
ihre Behauptung als unwahr zu behandeln ist.
Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Widerruf der
Bewertung und im Hinblick auf die durch die Rechtsgutsverletzung indizierte
Wiederholungsgefahr sowie einen Anspruch auf Unterlassung entsprechender
Äußerungen in der Zukunft.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, die derzeit
beim BGH unter Az: VIII ZR 236/04 anhängig ist.
e)
Gerichtsentscheidung des Landgericht
Düsseldorf[47]
Das LG Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom
18.02.2004, worauf bereits teilweise unter Punkt 4.2.2.1. d) auf Seite 16
eingegangen wurde, dass der Kläger einen Löschungsanspruch
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB nicht geltend machen kann, da kein rechtswidriger Eingriff in das Recht des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegt.
Allein die Äußerung, die Antragstellerin „gaukle“ Dritten
etwas vor rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch, da die in dem Wort
„vorgaukeln“ enthaltene Wertung sich auf wahre Tatsachen bezieht. Dabei
basiert diese Äußerung darauf, dass entgegen der Ankündigung der
Antragstellerin: „T. - 100 Kapseln à 750 mg“, diese gerade nicht den Wirkstoff
„T.“ in der angekündigten Menge enthalten haben.
Es liegt weder eine Schmähkritik vor noch steht eine
Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund.
4.2.2.3. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§
185 ff StGB
Eine weitere Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§§ 185 ff StGB.
Diese Norm setzt die rechtswidrige Verletzung einer
Rechtsnorm voraus, die den Schutz eines anderen bezweckt. Dabei muss der
Geschädigte sowie der entstandene Schaden in den Schutzbereich dieser Rechtsnorm
fallen.[48]
Dieser Anspruch setzt weiter ein Verschulden bezüglich der
Verletzung dieser Rechtsnorm voraus.
Als mögliches Schutzgesetz kommen hier die Normen des
Strafgesetzbuches in Betracht, insbesondere §§ 185, 186, 187 StGB.
Diese Normen bieten Schutz vor Beleidigung, übler Nachrede
sowie Verleumdungen, die in Form eines rechtswidrigen Angriffes auf die Ehre
einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe ihrer Missachtung oder
Nichtachtung erfolgen.[49] In diesen
Schutzbereich fällt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhaltet ein
umfassendes Recht auf Entfaltung der
Persönlichkeit[50] sowie die Ehre, als sozialen Achtungsanspruch
und personale Würde des individuellen Menschen. [51]
Dabei setzt der § 185 StGB herabsetzende Werturteile oder
verletzende Tatsachenbehauptungen voraus. Die §§ 186, 187 StGB erfordern unwahre
Tatsachenbehauptungen.
a)
Rechtsfolgen
Neben dem Anspruch auf Schadensersatz kann der unmittelbar
Geschädigte auch die Unterlassung, Beseitigung oder Gegendarstellung
verlangen.[52]
b)
Beweislast
Der Geschädigte hat sowohl den Verstoß als auch das
Verschulden zu beweisen. Er trägt auch die Beweislast für den
Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden.[53] Steht dagegen der
objektive Verstoß fest, muss der Verletzer Beweise anbringen, die sein
Verschulden ausräumen.
c)
Gerichtsentscheidung des AG
Koblenz[54]
Das Amtsgericht Koblenz entschied mit diesem Urteil, dass
der im Rahmen einer eBay Bewertung abgegebene Kommentar: „Beschwerde: Nie
wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" keine
Schutzgesetzverletzung, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB,
darstellt. Ein Anspruch auf Bewertungsentfernung wurde abgelehnt.
Die Teilaussage „So etwas habe nicht erwartet..." ist als
Werturteil nicht dazu geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Antragsstellers zu verletzen.
Persönliches Fazit:
Anhand der unterschiedlichen vorliegenden Entscheidungen
wird deutlich, dass bisher keine einheitliche Rechtsprechung zur Problematik der
eBay Bewertungen existiert. Die Mehrheit der Urteile stammt von Amtsgerichten,
mit Ausnahme des LG Düsseldorf und LG Konstanz. Höhere Gerichte hatten
diesbezüglich bisher noch nicht zu entscheiden.
Grundsätzlich ist immer das Interesse der uneingeschränkten
Meinungsfreiheit mit dem eventuell daraus resultierenden Verletzungsrisiko
abzuwägen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, genau zu prüfen, welche
Auswirkungen eine negative Bewertung auf die persönlichen Rechte des Einzelnen
hat und inwieweit diese hinter dem Schutz der Meinungsfreiheit zurücktreten.
Dabei sind die Urteile der Gerichte nicht immer
nachvollziehbar. Gerade die Entscheidung des LG Düsseldorf, dass eine unwahre
Tatsachenbehauptung durch ein Gegenkommentar entkräftet werden kann, ist
umstritten. Es dürfte kein Unterschied zwischen einer unwahren Behauptung bei
eBay und einer Zeitung oder anderen Medien gemacht werden. Es nützt dem
Verletzten letztendlich nicht, auf diesen falschen Kommentar zu erwidern, wie es
bei einem presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch der Fall ist. In den
meisten Fällen ist die Gegenäußerung ungeeignet, um eine einmal aufgestellte
Behauptung zu entkräften. Der Image-Schaden ist dann bereits eingetreten. Zudem
können andere eBay - Mitglieder nicht beurteilen, was der Wahrheit entspricht
und wer Recht hat.
Insofern bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte
entscheiden. Da die Anzahl der eBay -Mitglieder stetig wächst, werden auch die
Streitigkeiten über die Löschung einer negativen Bewertung an Bedeutung gewinnen
und den Gerichten in der Zukunft noch viele Entscheidungen abfordern.
(c) Katja Bengtsson
2005
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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