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eBay: Wenn B-Ware als “Neu” angeboten wird, kann die Gewährleistung nicht verkürzt werden

Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern auf 12 Monate ist nur bei Gebrauchtware möglich. Zwischen Neuware und Gebrauchtware liegt sogenannte “B-Ware”. Die Definition von B-Ware ist nicht ganz klar. Es gibt hier unterschiedliche Ansichten der Gerichte.

Ein lesenswertes Urteil zu dieser Thematik hat aktuell das Landgericht Essen (LG Essen, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 43 O 83/15) gesprochen.

Offensichtlich bei eBay wurde B-Ware mit einer Gewährleistung von 12 Monaten angeboten. Verwendet wurde die Artikelkategorie “Neu: Sonstige”. In der Artikelbeschreibung hieß es “B-Ware (Kundenretoure), kann daher minimale Test-/Gebrauchsspuren aufweisen, Verpackung beklebt/beschädigt.”

Im Weiteren gab es jedoch auch die Information “Artikelzustand: Neu. Sonstige (siehe Artikelbeschreibung): Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren…”

Der Abmahner sah eine Gewährleistungsverkürzung auf 12 Monate als wettbewerbswidrig an.

LG Essen: Was ist B-Ware?

“Mit dem Begriff der sogenannten B-Ware werden sogenannte Ladenhüter oder unbenutzte Retouren aus dem Versandhandel mit beschädigter oder nicht mehr vorhandener Verpackung oder Testspuren bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um Gebrauchtwaren im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB. Anders liegt es im Fall von Vorführgeräten oder Second-Hand-Ware, die vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde und dadurch mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.”

Vorliegend handelt es sich ausweislich der Produktbeschreibung des Beklagten um eine “B-Ware (Kundenretoure)”, wobei auf minimale Testspuren und eine beschädigte Verpackung verwiesen wird. Dieser Fall unterfällt nach Auffassung der Kammer der obigen Definition der B-Ware mit einem der Neuware vergleichbarem Sachmängelrisiko, so dass es sich nicht um eine gebrauchte Sache handelt.”

Problem Kategorie

“Davon geht auch der Beklagte selbst aus, da er in der Klagerwiderung die B-Ware als “Neu” bzw. “Neuwertig” bezeichnet hat. Unerheblich ist insoweit die Einordnung in die Kategorie “Neu: Sonstiges” bei eBay. “

Gekauft als Gebrauchtware! Egal

“Da der Beklagte sein Angebot ausdrücklich als B-Ware bzw. Kundenretoure beworben hat, kann er sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er die Ware von Amazon.de als “Gebrauchtware” erhalten haben mag.

Fazit

Mit dem Begriff B-Ware sollten Sie als Internethändler sehr vorsichtig umgehen, soweit Sie über eine Gewährleistungsverkürzung nachdenken. Eine Gewährleistungsverkürzung sollte somit nur dann vereinbart werden, wenn es sich tatsächlich um gebrauchte, d.h. benutzte Ware handelt und zudem an keiner Stelle in der Artikelbeschreibung der Begriff “Neu” auftaucht.

Insbesondere bei eBay sollten Sie darauf achten, die korrekte Artikeleigenschaft auszuwählen.

Stand: 03.05.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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