ebay-anbieterkennzeichnung

Fehlende Anbieterkennzeichnung bei ebay, Verwendung fremder Bilder sowie vergleichende Werbung ist wettbewerbswidrig (LG Bremen vom 27.04.2004).

Die Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnungen auch bei ebay-Angeboten hatten wir bereits in einigen Beiträgen ausführlich beleuchtet. Eine fehlende Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) bei gewerblichen ebay-Angeboten ist wettbewerbswidrig. Da veröffentlichte Beschlüsse oder Urteil uns bisher nicht bekannt sind, möchten wir auf einen aktuellen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bremen vom 27.04.2004 hinweisen. Dort war einem Wettbewerber untersagt worden, ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG gewerbliche ebay-Angebote vorzuhalten.

Der Beschluss berührt insgesamt eine Problematik, die bei gewerblichen ebay-Angeboten häufig: Der Wettbewerb bei ebay ist außerordentlich hart, so dass gerne zu unlauteren Mitteln gegriffen wird, um sich eine bessere Position zu verschaffen. Dazu gehört zum Einen, dass Verwenden fremder Digitalbilder, um das eigene Angebot zu bewerben. Dies verstößt nicht nur gegen das Urheberrecht, sondern kann auch wettbewerbswidrig sein. Beliebt sind auch bei ebay-Angeboten abfällige Äußerungen über die Leistung oder Waren von Mitwettbewerbern. Obwohl vergleichende Werbung zwischenzeitlich erlaubt ist, muss er sich doch an enge Grenzen halten. Bis zur endgültigen Verabschiedung und Veröffentlichung des reformierten UWG gilt Artikel 3 a (1) b der Richtlinie Nr. 97/55/EG, die wortwörtlich in § 6 des Neuentwurfes des UWG´s übernommen wurde. Vergleichende Werbung ist zwar zulässig, ist jedoch unlauter, wenn sie nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis von Waren oder Dienstleistungen bezogen wird. Hieran fehlt es oft. In erster Linie wird jedoch § 6 II Nr. 5 UWG-E verletzt, d.h., Waren eines Mitbewerbers werden herabgesetzt und verunglimpft. Hier sind zum Teil erhebliche Verstöße im Rahmen des ebay-Wettbewerbes festzustellen. Diese braucht man sich nicht gefallen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als dass die Auswirkungen auf potentielle Kunden bei negativen Aussagen über das eigene Unternehmen durch den Mitwettbewerber oftmals erheblich sind.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 05/2004

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