ebay-alte-widerrufsbelehrung-suchen

Wie Sie bei eBay feststellen können, ob Sie überall die neue Widerrufsbelehrung verwenden

Zum 13.06.2014 gab es mal wieder eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Eine Übergangsfrist gab es jedoch nicht. Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und wurde aktuell unmittelbar nach dem 13.06.2014 auch durch verschiedene Abmahner abgemahnt.

Nach unserem Eindruck ist es über die eBay-interne Suchfunktion nicht möglich, nach der Formulierung in der alten Widerrufsbelehrung zu suchen.

Unabhängig gab es bei Änderungen der Widerufsbelehrung in der Vergangenheit immer wieder einen Weg von Abmahnern, zielgerichtet bei eBay-Händlern nach bestimmten Formulierungen in der veralteten Widerrufsbelehrung zu suchen.

Kommen Sie dem Abmahner zuvor: Sind alle Ihre Widerrufsbelehrungen aktuell?

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie bei eBay überprüfen können, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist.

Hierfür nutzen wir die Suchmaschine Google.

Veraltete Widerrufsbelehrungen, die auf keinen Fall mehr verwendet werden sollten und die auch abmahnwürdig sind, enthalten und zwar sowohl in der letzten Fassung vor dem 13.06.2014 wie auch in der davorliegenden Fassung in der Widerrufsbelehrung selbst die Formulierung:

“Artikel 246 § 3 EGBGB”.

Über den Google-Befehl “site:” können Sie bestimmter Internetseite durchsuchen, in diesem Fall die Internetseite eBay.de.

Wenn Sie eine entsprechende Google-Suche dann noch mit der exakten Schreibweise Ihres Verkäufernamens, ggf. in Verbindung mit zusätzlichen Informationen, wie Ihrer Straße, etc. verknüpfen, zeigt Google die Seiten an, auf denen Sie noch die alte Widerrufsbelehrung verwenden.

Sollten in diesem Fall Suchergebnisse angezeigt werden, empfiehlt es sich, die Seiten im Einzelnen zu überprüfen, ggf. zeigt Google noch veraltete Seiten aus dem Google-Cache an, die nicht der aktuellen Darstellung oder laufenden Auktionen oder Artikelnummern entsprechen. Soweit eine veraltete Widerrufsbelehrung nur im Google-Cache angezeigt wird, ist die wettbewerbsrechtlich unproblematisch.

Konkrete Suchbeispiele:

Im Folgenden gehen wir davon aus, dass es beispielhaft einen eBay-Händler mit dem Namen “ebayhaendler gmbh” gibt (diese Firmierung gibt es nach unserer Kenntnis nicht, sie dient nur als Beispiel).

Den eBay-Namen können Sie bei einer Suchanfrage bezogen auf Ihr Angebot durch individuelle Merkmale Ihrer eBay-Angebote, wie Vor- oder Nachname, Straße oder Ort ergänzen, jeweils gesondert in Anführungsstrichen.

Wir empfehlen eine Suche alternativ entweder nach angemeldeten Mitgliedsnamen bei eBay, wie auch nach einer Kombination von Nachname und Straße. Nach unserem Eindruck führt die Eingabe von eBay-Mitgliedsnamen nicht zwangsläufig zu sehr vielen konkreten Suchergebnissen.

Geben Sie somit für die Suche in der Suchleiste von Google bitte Folgendes ein (soweit wir im Folgenden Anführungsstriche verwenden, sind diese mit zu übernehmen):

“Artikel 246 § 3 EGBGB” “ebayhaendler gmbh” site: ebay.de

So sieht der Eintrag bei Google konkret aus. Google findet natürlich nichts, da es den Anbieter nicht gibt.

Wie bereits erläutert, müssen Sie den Beispielnamen “ebayhaendler gmbh” durch Ihre persönlichen Daten ersetzen.

Wenn die ebayhaendler gmbh bspw. in Musterstadt ansässig ist, würde der Eintrag wie folgt lauten:

“Artikel 246 § 3 EGBGB” “ebayhaendler gmbh” “musterstadt” site:ebay.de

Bei den letzten Aktualisierungen der Widerrufsbelehrung war es nach unserer Erfahrung so, dass eBay trotzt Update des Händlers technisch gesehen nicht alle Widerrufsbelehrungen aktualisiert hatte, so dass eine Kontrolle durchaus lohnt.

Aktuell (Stand 25.06.2014) findet eBay Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung noch 4,2 Millionen Mal. Selbst wenn dies veraltete Suchergebnisse aufgrund des Google-Cache sein sollten und die Zahl nicht ganz so hoch ist, gehen wir davon aus, dass es noch eine große Anzahl von Angeboten bei eBay mit einer veralteten Widerrufsbelehrung gibt.

Hier sollten eBay-Anbieter sofort reagieren und ihre Angebote aktualisieren.

Sollten Sie somiteinen akuten Handlungsbedarf feststellen, sprechen Sie uns einfach an oder senden Sie uns unseren Mandantenfragebogen.

Stand: 25.06.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/cc2d868b9a644f04bf53ed5e065b5c6f