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Brandenburgisches Oberlandesgericht prüft eBay-AGB:

Volljährigkeitsklausel und Datenschutzbestimmungen sind rechtskonform

Ebay-Mitglieder automatisch nicht geistesgestört?

 

In einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 11.01.2006 (Aktenzeichen 7 U 52/05) hat sich das Brandenburgischen Oberlandesgericht intensiver mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Auktionshauses eBay auseinander gesetzt. Wesentliche Entscheidungen über eBay werden in der Regel von dem Landgericht Potsdam bzw. dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gefällt, da eBay dort seinen Sitz hat.

Ein Verbraucherschutzverband hatte folgende Klauseln in den eBay-AGB für unwirksam erachtet und darauf geklagt, dass diese durch eBay nicht mehr verwendet werden:

1. “Ich… erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin”;

2. “Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein”;

3. “Ich willige ein, dass eBay meine personenbezogenen Daten für eBay-Marketing-Maßnahmen wie z.B. zur Versendung von e-Mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt”;

4. “Ich bin damit einverstanden, dass eBay meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in “Mein eBay” zu präsentieren”.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sämtliche Klauseln als wirksam erachtet und interessante Ausführungen zur Monopolstellung von eBay gemacht.

Ebay-Mitglieder nicht geistesgestört?

Die Klausel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit wurde durch die Klägerseite nachteilig hinsichtlich der Beweislast angesehen. Diese Ansicht hat das OLG nicht geteilt. Etwas skurril sind die Ausführungen zur Geschäftsfähigkeit. Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit können auseinander fallen, dies gilt insbesondere bei geistigen Störungen. Hierzu der Senat: “Der Beweis einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die ansonsten allein nach § 104 Nr. 2 BGB die Geschäftsfähigkeit ausschließen kann, ist, wie den Mitgliedern des Senates aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt ist, im Regelfall ohnehin nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich, bei dem das erforderliche Beweismaß regelmäßig nicht fraglich ist.” Wer entsprechendes bestätigt, nämlich geschäftsfähig zu sein, somit eine erschwerte Beweispflicht. Mit anderen Worten: Wer bestätigt “geistig normal zu sein”, dem kann von eBay ohnehin das Gegenteil nachgewiesen werden.

Datenschutz in den eBay AGB oder: Hat eBay ein Monopol?

Auch die Datenschutzerklärung von eBay wird nicht beanstandet. Interessant ist in diesem Zusammenhang, zum Teledienstdatenschutz(TDDSG) gibt es wenig Rechtsprechung, die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zur Einwilligung. Hier wird besonders hervorgehoben wie durch Kontrollkästchen Schaltfelder eine Datenschutzerklärung wirksam mit einbezogen wird.

Im Zusammenhang mit dem Kopplungsverbot nach § 3 Abs. 4 TDDSG geht das Oberlandesgericht dann auf eine mögliche Monopolstellung von eBay ein. Es geht darum, dass die Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten nicht von anderen, als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig gemacht werden kann, wenn eine andere Nutzung zum Teledienst nicht möglich ist. Eine derartige Kopplung scheitert daran, dass, so dass OLG Brandenburg, eine Monopolstellung bei eBay nicht gegeben ist. Ähnliches hatte bereits das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 05.08.2005 (Aktenzeichen: 1 U 4/05) im Zusammenhang mit der Beendigung einer eBay-Mitgliedschaft festgestellt. Die Begründung des Gerichtes vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es heißt dort: “Wenn der Kläger der Berufungsbegründung ausführt, auf die Beklagte in viel mehr als 73% aller gezählten Auktionen, sind andererseits mit einem Anteil von rund 27% und damit in insgesamt nicht unerheblichem Umfang andere Anbieter am Markt tätig, so dass eine Monopolstellung der Beklagten nicht gegeben ist.” Deshalb eine marktbeherrschende Stellung, die ab einem Drittel Marktanteil vermutet wird, bei einem Marktanteil von 75% kein Monopol zur Folge hat erschließt sich nicht. Es heißt im Urteil “… entfällt auf die Beklagte ein Anteil von nur 70,10% der erst recht nicht eine Monopolstellung zu manifestieren geeignet ist”. Dem vermögen wir nicht zuzustimmen, da unabhängig von der Anzahl der einzelnen Auktionen und der Prozentzahlen rein faktisch im Rahmen von Internetauktionen in Deutschland kein Weg an eBay vorbeigeht. Auch bei einem Anteil von 76,39% aller durchgeführten Auktionen reicht dies für die Annahme einer Monopolstellung nicht aus. Es stellt sich die Frage, welchen Anteil eBay an Gesamtauktionen haben muss, um somit  eine Monopolstellung inne zu haben.

Die Frage der Monopolstellung ist in diesem Verfahren wie auch in der Frage der eBay-Mitgliedsschaften nur ein Nebenkriegsschauplatz. Die Frage des Monopols verdeutlicht jedoch, wie wichtig diese Frage im Falle des Internetauktionshauses eBay ist und das diese einmal geklärt werden muss. Ging es bei der Sperrung eBay-Mitgliedschaften noch um die konkrete Frage, wo sonst der eBay-Händler seine Ware verkaufen soll, ist es nunmehr die (zulässige) Kopplung in den Datenschutzbestimmungen in eBay, die nur deshalb möglich ist, weil gerade eben kein Monopol vorliegt, Was bisher gutgegangen ist, kann jedoch auch einmal nach hinten losgehen, wenn irgendein Gericht ein Monopol von eBay annehmen sollte. Dann kann es in den bereits entschiedenen Fällen Kündigung der Mitgliedschaft oder Kopplung im Rahmen von Datenschutzbestimmungen- und Erklärungen für eBay eng werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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