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Brandenburgisches Oberlandesgericht prüft eBay-AGB:
Volljährigkeitsklausel und Datenschutzbestimmungen sind
rechtskonform
Ebay-Mitglieder automatisch nicht
geistesgestört?
In
einer Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichtes vom 11.01.2006 (Aktenzeichen 7 U 52/05) hat sich das
Brandenburgischen Oberlandesgericht intensiver mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Internet-Auktionshauses eBay auseinander gesetzt.
Wesentliche Entscheidungen über eBay werden in der Regel von dem Landgericht
Potsdam bzw. dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gefällt, da eBay dort
seinen Sitz hat.
Ein
Verbraucherschutzverband hatte folgende Klauseln in den eBay-AGB
für unwirksam erachtet und darauf geklagt, dass diese durch eBay nicht mehr
verwendet werden:
1. "Ich... erkläre, dass ich volljährig und
unbeschränkt geschäftsfähig bin";
2. "Ich willige in die Verarbeitung und
Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden
Datenschutzerklärung ein";
3. "Ich willige ein, dass eBay meine
personenbezogenen Daten für eBay-Marketing-Maßnahmen wie z.B. zur Versendung von
e-Mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter)
verarbeitet und nutzt";
4. "Ich bin damit einverstanden, dass eBay
meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche
Interessen zugeschnittene Angebote in "Mein eBay" zu
präsentieren".
Das
Brandenburgische Oberlandesgericht hat sämtliche Klauseln als wirksam erachtet
und interessante Ausführungen zur Monopolstellung von eBay gemacht.
Ebay-Mitglieder
nicht geistesgestört?
Die
Klausel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit wurde durch die Klägerseite
nachteilig hinsichtlich der Beweislast angesehen. Diese Ansicht hat das OLG
nicht geteilt. Etwas skurril sind die Ausführungen zur Geschäftsfähigkeit.
Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit können auseinander fallen, dies gilt
insbesondere bei geistigen Störungen. Hierzu der Senat: "Der Beweis einer
krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die ansonsten allein nach § 104 Nr. 2
BGB die Geschäftsfähigkeit ausschließen kann, ist, wie den Mitgliedern des
Senates aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt ist, im Regelfall ohnehin nur
durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich, bei dem das
erforderliche Beweismaß regelmäßig nicht fraglich ist." Wer entsprechendes
bestätigt, nämlich geschäftsfähig zu sein, somit eine erschwerte Beweispflicht.
Mit anderen Worten: Wer bestätigt "geistig normal zu sein", dem kann von eBay
ohnehin das Gegenteil nachgewiesen werden.
Datenschutz
in den eBay AGB oder: Hat eBay ein Monopol?
Auch
die Datenschutzerklärung von eBay wird nicht beanstandet. Interessant ist in
diesem Zusammenhang, zum Teledienstdatenschutz(TDDSG) gibt es wenig
Rechtsprechung, die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zur Einwilligung. Hier
wird besonders hervorgehoben wie durch Kontrollkästchen Schaltfelder eine
Datenschutzerklärung wirksam mit einbezogen wird.
Im
Zusammenhang mit dem Kopplungsverbot nach § 3 Abs. 4 TDDSG geht das
Oberlandesgericht dann auf eine mögliche Monopolstellung von eBay ein. Es geht
darum, dass die Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten nicht von anderen, als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig gemacht
werden kann, wenn eine andere Nutzung zum Teledienst nicht möglich ist. Eine
derartige Kopplung scheitert daran, dass, so dass OLG Brandenburg, eine
Monopolstellung bei eBay nicht gegeben ist. Ähnliches hatte bereits das Kammergericht
Berlin in seiner Entscheidung vom 05.08.2005 (Aktenzeichen: 1 U 4/05) im
Zusammenhang mit der Beendigung einer eBay-Mitgliedschaft festgestellt. Die
Begründung des Gerichtes vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es heißt dort: "Wenn
der Kläger der Berufungsbegründung ausführt, auf die Beklagte in viel mehr als
73% aller gezählten Auktionen, sind andererseits mit einem Anteil von rund 27%
und damit in insgesamt nicht unerheblichem Umfang andere Anbieter am Markt
tätig, so dass eine Monopolstellung der Beklagten nicht gegeben ist." Deshalb
eine marktbeherrschende Stellung, die ab einem Drittel Marktanteil vermutet
wird, bei einem Marktanteil von 75% kein Monopol zur Folge hat erschließt sich
nicht. Es heißt im Urteil "... entfällt auf die Beklagte ein Anteil von nur
70,10% der erst recht nicht eine Monopolstellung zu manifestieren geeignet ist".
Dem vermögen wir nicht zuzustimmen, da unabhängig von der Anzahl der einzelnen
Auktionen und der Prozentzahlen rein faktisch im Rahmen von Internetauktionen in
Deutschland kein Weg an eBay vorbeigeht. Auch bei einem Anteil von 76,39% aller
durchgeführten Auktionen reicht dies für die Annahme einer Monopolstellung nicht
aus. Es stellt sich die Frage, welchen Anteil eBay an Gesamtauktionen haben
muss, um somit eine Monopolstellung
inne zu haben.
Die
Frage der Monopolstellung ist in diesem Verfahren wie auch in der Frage der
eBay-Mitgliedsschaften nur ein Nebenkriegsschauplatz. Die Frage des Monopols
verdeutlicht jedoch, wie wichtig diese Frage im Falle des Internetauktionshauses
eBay ist und das diese einmal geklärt werden muss. Ging es bei der Sperrung
eBay-Mitgliedschaften noch um die konkrete Frage, wo sonst der eBay-Händler
seine Ware verkaufen soll, ist es nunmehr die (zulässige) Kopplung in den
Datenschutzbestimmungen in eBay, die nur deshalb möglich ist, weil gerade eben
kein Monopol vorliegt, Was bisher gutgegangen ist, kann jedoch auch einmal nach
hinten losgehen, wenn irgendein Gericht ein Monopol von eBay annehmen sollte.
Dann kann es in den bereits entschiedenen Fällen Kündigung der Mitgliedschaft
oder Kopplung im Rahmen von Datenschutzbestimmungen- und Erklärungen für eBay
eng werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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