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3-2-1-Ende: Sperrung der Mitgliedschaft bei eBay
In
der Praxis beobachten wir regelmäßig, dass Mitglieder bei eBay durch eBay ganz
oder teilweise gesperrt werden. Dies kann insbesondere dann zu einem erheblichen
Problem werden, wenn eBay die einzige Plattform ist, in der bspw.
Gewerbetreibende ihre Waren verkaufen. Bei dieser Monokultur, darüber sollte man
sich im Klaren sein, besteht eine erhebliche Abhängigkeit von dem Marktplatz
eBay.
Kündigung
jederzeit möglich
Grundsätzlich
muss darauf hingewiesen werden, dass die Geschäftsverbindung zu eBay, egal ob
man sich etwas zu Schulden kommen lässt oder nicht, nicht ewig dauern muss.
Gemäß § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html)
von eBay kann eBay den Nutzungsvertrag
jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende
kündigen
. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen einer
ordentlichen Kündigung, für die es keine weitere Begründung bedarf, ganz schnell
ein Ausschluss bei eBay möglich ist.
Sanktionsmöglichkeiten
von eBay
Auf
Grund der praktischen Erfahrung in diesem Bereich möchten wir nachfolgend einen
Überblick über Sanktions- und Kündigungsmöglichkeiten von eBay-Mitgliedschaften
geben, sowie ansprechen, was man dagegen tun kann.
Die
Sperrungs- bzw. Kündigungsmöglichkeiten von eBay sind in § 4 der eBay-AGB
geregelt. Sogenannte "Maßnahmen", die im weiteren noch ausgeführt werden, sind
möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied
gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder eBay-Grundsätze
verletzt oder eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum
Schutz anderer Mitglieder vor betrügerischer Aktivitäten.
Viele
Sperrungsgründe
Es
ist lohnen, sich diese einzelnen Punkte einmal anzusehen. Nach der Änderung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zum 05.11.2004 haben die
eBay-Grundsätze (http://pages.ebay.de/help%5Cpolicies%5Cindex.html)
eine besondere Bedeutung erlangt. Die eBay-Grundsätze erscheinen relativ
unübersichtlich, stellen jedoch weitgehende Verpflichtungen des eBay-Mitgliedes
dar, denen er zu folgen hat. Es gehört somit zu den Hauptleistungspflichten des
eBay-Mitgliedes, diese Grundsätze einzuhalten. Allein die Liste der
verbotenen Gegenstände ist lang:
Verboten:
Aktien, Obligationen, Wertpapiere
und entsprechende Urkunden
Angebote mit sexuellem Inhalt
Archäologische Funde
Behördliche Ausweispapiere und
Lizenzen
Beschreibbare Datenträger und
Fotokopien
Decodier- /
Entschlüsselungswerkzeuge, Entschlüsselungsmaterialien und Cracksoftware
Drogen, Betäubungsmittel und
bewusstseinsverändernde Stoffe
Explosionsgefährliche
Gegenstände, Chemikalien und andere gesundheitsschädliche Stoffe
Fahrscheine, Flugtickets,
Eintrittskarten
Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte
Güter, die einem Handelsembargo
unterliegen
Herunterladbare Medien
Jugendgefährdende Medien
Kataloge, Informationen,
Internetadressen (URLs), Bezugsquellen
Körperteile und sterbliche
Überreste von Menschen
Medikamente, Arzneimittel und
ärztliche Leistungen
Missbrauch von
Markennamen
Nationalsozialistische
Artikel
Repliken und Fälschungen
Tabakwaren
Tiere, Tierartikel und geschützte
Pflanzen
Verbotene elektronische
Geräte
Waffen und Waffenzubehör
Fragwürdig
Gegenstände, Kleidungsstücke und
Ausweise aus sicherheitsrelevanten Bereichen
Gebrauchte
Kleidung
Medizinische
Geräte und Medizinprodukte
Weitere
Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
Dies ist bspw. dann der Fall, wenn gestohlene Ware angeboten wird oder
unerlaubte Artikel wie bspw. Pornographie angeboten werden. Auch die Verletzung
Rechte Dritter ist ein beliebter Sanktions- und Kündigungsgrund. In der Praxis
ist eine Verletzung der Rechte Dritter in der Regel bei Markenrechtsverletzungen
gegeben, d.h., bspw. bei dem Angebot von Markenfälschungen. Die Verletzung der
eBay-AGB besteht bspw. in einer fehlenden Zahlung der eBay-Gebühren oder
in einem Angebot von verbotenen Artikeln gemäß § 7 der AGB. In § 7 der AGB
ist bspw. geregelt, dass der Verkauf von Artikeln, deren Besitz zwar rechtmäßig
ist, deren Verwendung aber verboten ist, nicht erlaubt ist. Was dies im
Einzelfall sein mag, wird nicht deutlich.
Betrügerische
Aktivitäten liegen insbesondere dann vor, wenn auf eigene Angebote geboten wird.
Diese Fälle wird es geben. Aus der Praxis ist jedoch immer wieder ersichtlich,
dass man als eBay-Mitglied schnell in den Verdacht geraten kann, auf eigene
Angebote zu bieten oder bieten zu lassen. Die daraus resultierende
Account-Sperrung ist zum Teil nur schwer rückgängig zu machen. So kann bspw.
schon für den Fall, dass ein eBay-Verkäufer einen besonders guten Kunden hat,
der tatsächlich in größerem Umfang von ihm Ware kauft, die Annahme bei eBay
eines Bietens auf eigene Artikeln gegeben sein.
Betrug
kann auch bei einer Nichtlieferung von Ware bestehen.
Die
Sanktionsmöglichkeiten
Die
Sanktionsmöglichkeiten bei eBay sind gestaffelt. Der geringste Eingriff ist das
Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei eBay eingestellt worden
sind. Des Weiteren ist die nächste Stufe eine Verwarnung von Mitgliedern. Die
Verwarnung sollte, dies zeigt die Praxis, durchaus ernst genommen werden, da im
Wiederholungsfall hier schnell eine Sperre des Accounts droht. Dies ist
insbesondere dann wichtig, wenn durch Profi-Seller eine Vielzahl von Produkten
eingestellt werden, die bspw. wie bei PC-Software, nicht ganz unproblematisch,
gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen können.
Die
nächste Stufe ist die Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes. Dies kann
bspw. derart aussehen, dass es dem Mitglied nicht mehr erlaubt ist, neue
Angebote zum Verkauf einzustellen.
Nicht
unüblich ist auch eine vorläufige Sperrung des Accounts, die zur Folge hat, dass
die Mitgliedschaft bspw. für einen Zeitraum von 4 Wochen ruht. Das äußerste
Mittel ist dann die endgültige Sperrung des Accounts.
Es
heißt zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei der Wahl der
Maßnahmen eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitgliedes
berücksichtigt, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Mitglied einen Verstoß nicht verschuldet hat.
In
der Praxis ist jedoch zum Teil schwer nachzuvollziehen, warum eBay in speziellen
Fällen gerade diese Sanktionsmaßnahme gewählt hat, unter der das Mitglied dann
zu leiden hat.
§
4 Nr. 2 der eBay-AGB regelt eindeutig, unter welchen Umständen eine endgültige
Sperrung möglich ist. Es ist zum Teil dann der Fall, wenn zu viel negative
Bewertungen abgegeben werden oder falsche Kontaktdaten angegeben werden.
Letzteres deutet sicherlich oftmals auf Betrug hin. Es sind jedoch auch Fälle
denkbar, indem bspw. im Falle eines Umzuges oder einer Schließung des
e-Mail-Providers einfach vergessen wurde, die aktuellen Daten einzugeben. In
diesem Fall ist man schnell mit einer endgültigen Sperrung dabei.
Problematisch
und ein endgültiger Sperrungsgrund ist auch die Übertragung eines
Mitgliedskontos. Dies ist nicht möglich. In der Praxis ist es zum Teil so, dass
tatsächlich Verkäufe, gerade im gewerblichen Bereich, durch eine Firma
vorgenommen werden, die nicht mit den Anmeldedaten übereinstimmen. Dies zu
korrigieren erscheint schwierig und brisant.
Die
Frage der erheblichen Schädigung anderer eBay-Mitglieder und des Missbrauchs von
eBay-Leistungen als endgültigen Sperrungsgrund versteht sich von selbst. Als
letztes verbleibt noch ein genereller "wichtiger Grund", unter der alle Gründe
zu fassen, die es eBay unmöglich machen, die Mitgliedschaft aufrecht zu
erhalten.
Einmal
gesperrt = immer gesperrt = alles gesperrt
Wenn
erst einmal eine endgültige Sperrung vorliegt, ist dies ein Ausschluss des
Mitglieds auf ewig. § 4 Nr. 3 der AGB sehen vor, dass sobald ein Mitglied
gesperrt wurde, dieses Mitglied die eBay-Webseite auch mit anderen
Mitgliedskonten nicht mehr nutzen kann. Dies hat zur Folge, dass alle
Mitgliedskonten gesperrt werden, auch wenn nur ein Fehlverhalten
hinsichtlich eines Accounts vorliegt. Extrem einschneidend ist der 2. Halbsatz
in § 4 Nr. 3 der eBay-AGB. Das gesperrte Mitglied darf sich auch nicht wieder
erneut anmelden, d.h., man kann nicht reinen Tisch machen und dann wieder von
vorne beginnen. Es ist durch diese Regelung zukünftig vollkommen ausgeschlossen,
dass das gesperrte eBay-Mitglied sich jemals wieder bei eBay anmeldet. Daher
sind Verwarnungen, vorläufige oder endgültige Sperrungen sehr ernst zu nehmen.
Dies gilt erst recht im Bereich der Powerseller.
Was
tun gegen eine Sperrung oder Sanktion?
Wie
bereits erläutert, kann die Sperrung eines Accounts eines Prowersellers, der
sein Geschäft so gut wie ausschließlich bei eBay macht, existenzbedrohend sein.
Der allererste Rat lautet daher, sich dessen bewusst zu sein und sorgfältig und
den eBay-Grundsätzen entsprechend zu handeln. Dies fängt im Grunde genommen
schon mit der Anmeldung an, indem man dort richtige und zutreffende Daten
angibt.
Aus
der praktischen Erfahrung heraus scheint es so, dass es bei einer
Account-Sperrung eBay nicht darauf ankommt, wieviel Auktionen oder Bewertungen
oder Umsatz das eBay-Mitglied bringt. Im Falle einer unberechtigten
Sperrung oder Einschränkung ist es zudem nach unserer Erfahrung extrem
schwierig, einen Ansprechpartner bei eBay zu finden bzw. eine Rückäußerung, wenn
zu einem behaupteten Sachverhalt eine andere Darstellung unterbreitet wird. Nach
unserer Auffassung entspricht der Umgang von eBay gerade mit seinen
Geschäftskunden zum Teil nicht den Maßstäben, die man an ein Unternehmen
dieser Größe stellen kann. Hinzu kommen im Falle der Sperrung oder der
Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes die Probleme, dass Powerseller
plötzlich keine Powerseller mehr sind und damit ihren Ansprechpartner verlieren
oder die Daten von beendeten Auktionen dem Verkäufer nicht mehr mitgeteilt
werden.
Anwaltliche Hilfe ist hier oftmals unverzichtbar.
Interessant ist
auch der Aspekt, dass eBay mittlerweile im Bereich der Online-Marktplätze
eine marktbeherrschende Stellung haben könnte und hier auch ggf. kartellrechtliche
Ansprüche in Betracht kommen könnten.
Beachten Sie hierzu bitte auch aktuelle Urteile des Landesgerichtes
Potsdam und Landgerichtes
Berlin sowie eine aktuelle Entscheidung
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur ordentlichen Kündigung sowie
Zusammenfassung
Für eine reibungslose Nutzung des Internetauktionshauses eBay ist es extrem wichtig,
die Vorgaben von eBay zu beachten, um sich nicht mit der
Sperrung eines Mitgliederkontos konfrontiert zu sehen. Ist eine eigene Klärung
mit eBay nicht möglich, sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe gesucht werden.
Für
Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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