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eBay
Account sollte man nicht verleihen: Haftung für Wettbewerbsverstöße von fremden
Nutzern des eigenen eBay-Accounts
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Immer
wieder ist in der Praxis zu beobachten, dass eBay-Accounts, die eigentlich nur
durch das eBay-Mitglied selbst genutzt werden dürfen, durch Dritte genutzt
werden. Derjenige, der seinen eigenen eBay-Account einem Dritten zur Verfügung
stellt, kann sich jedoch schnell einen Bärendienst erweisen. Wenn der Dritte
unter dem eBay-Account Käufe vornimmt, kommt bspw. doch direkt ein Vertrag
zwischen dem Verkäufer und dem Account-Inhaber zustande. Vergleichen Sie bitte
insofern unseren Beitrag "Verkauf bei
eBay für Dritte: eigener Vertrag des eBay-Mitglieds" und die dem zugrunde
liegende Entscheidung des Oberlandesgerichtes
München vom 05.02.2004, Az.: 19 U 5114/03.
Jedoch
kann auch die Tatsache, seinen eigenen Account einem Dritten für Verkäufe zur
Verfügung zu stellen, brandgefährlich sein. Neben der Tatsache, dass wie beim
Verkauf über Dritte auch hier ähnliche Regeln gelten mit der Folge, dass der
Accountinhaber bspw. für Gewährleistungsansprüche geradestehen muss, kann der
großzügige Verleiher eines eBay-Accounts auch wettbewerbsrechtlich Probleme
bekommen. In diesem Fall hat aktuell das OLG
Stuttgart in seinem Urteil von 16.04.2007, Az.: 2 W 71/06 entschieden. Ein
Accountinhaber bei eBay war abgemahnt worden und berief sich darauf, dass er
seinen eBay-Account an einen Dritten verliehen hatte, d. h. einem Dritten
gestattet hatte, den eigenen Account vollumfänglich gewerblich für Verkäufe zu
nutzen. Wie so oft, war der Account jedoch rechtsfehlerhaft mit der Folge, dass
eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgte und zwar an die Adresse des
Accountinhabers. Dieser versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Account
zwar auf ihn angemeldet, jedoch gar nicht durch ihn genutzt worden sei. So
einfach ist es jedoch nicht, wie sich aus der Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 16.04.2007, Az.: 2 W 71/06 ergibt. Selbst wenn
der Accountinhaber den Verstoß nicht selbst begangen hat, haftet er als
sogenannter Störer (dies ist bspw. auch so bei der Verletzung von Urheberrechten
durch Tauschbörsennutzung, in der ebenfalls der Anschlussinhaber abgemahnt wird,
selbst wenn er selbst das Tauschbörsenprogramm nicht genutzt hat). Die
Störerhaftung hätte der Accountinhaber vermeiden können, wenn er seinen eigenen
eBay-Account regelmäßig überprüft hätte. Nach Ansicht der Richter hätte sich der
Accountinhaber kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche
Einsichtnahme die aktuellen Verkaufsangebote ansehen müssen, um zu überprüfen,
dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen. Dies ist insofern
pikant, als dass der juristische Laie die Frage, ob ein eBay-Account rechtlich
einwandfrei ist oder nicht, gar nicht wird beantworten können. Ist eine
derartige Überprüfungsmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich,
besteht die Verpflichtung, das Handeln des Dritten in seinem eigenen
eBay-Account zukünftig zu verhindern.
Fazit:
Wer
anderen seinen eigenen eBay-Account überlässt, sei es zum Kauf oder Verkauf,
handelt sich große Probleme ein. Theoretisch ist es zwar möglich, über eine
regelmäßige und intensive Prüfung weiteres Unheil zu verhindern. Dies dürfte
jedoch nur für den Fall gelten, dass ein Rechtsanwalt seiner Frau einen Account
überlässt, da anderenfalls gerade vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage
bei eBay einem Laien eine entsprechende Beurteilung gar nicht möglich ist. Die
Schlussfolgerung hieraus ist letztlich, dass man niemals seinen eigenen Account
an Dritte überlassen sollte.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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