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eBay Account sollte man nicht verleihen: Haftung für Wettbewerbsverstöße von fremden Nutzern des eigenen eBay-Accounts

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Immer wieder ist in der Praxis zu beobachten, dass eBay-Accounts, die eigentlich nur durch das eBay-Mitglied selbst genutzt werden dürfen, durch Dritte genutzt werden. Derjenige, der seinen eigenen eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann sich jedoch schnell einen Bärendienst erweisen. Wenn der Dritte unter dem eBay-Account Käufe vornimmt, kommt bspw. doch direkt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Account-Inhaber zustande. Vergleichen Sie bitte insofern unseren Beitrag “Verkauf bei eBay für Dritte: eigener Vertrag des eBay-Mitglieds” und die dem zugrunde liegende Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 05.02.2004, Az.: 19 U 5114/03.

Jedoch kann auch die Tatsache, seinen eigenen Account einem Dritten für Verkäufe zur Verfügung zu stellen, brandgefährlich sein. Neben der Tatsache, dass wie beim Verkauf über Dritte auch hier ähnliche Regeln gelten mit der Folge, dass der Accountinhaber bspw. für Gewährleistungsansprüche geradestehen muss, kann der großzügige Verleiher eines eBay-Accounts auch wettbewerbsrechtlich Probleme bekommen. In diesem Fall hat aktuell das OLG Stuttgart in seinem Urteil von 16.04.2007, Az.: 2 W 71/06 entschieden. Ein Accountinhaber bei eBay war abgemahnt worden und berief sich darauf, dass er seinen eBay-Account an einen Dritten verliehen hatte, d. h. einem Dritten gestattet hatte, den eigenen Account vollumfänglich gewerblich für Verkäufe zu nutzen. Wie so oft, war der Account jedoch rechtsfehlerhaft mit der Folge, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgte und zwar an die Adresse des Accountinhabers. Dieser versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Account zwar auf ihn angemeldet, jedoch gar nicht durch ihn genutzt worden sei. So einfach ist es jedoch nicht, wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 16.04.2007, Az.: 2 W 71/06 ergibt. Selbst wenn der Accountinhaber den Verstoß nicht selbst begangen hat, haftet er als sogenannter Störer (dies ist bspw. auch so bei der Verletzung von Urheberrechten durch Tauschbörsennutzung, in der ebenfalls der Anschlussinhaber abgemahnt wird, selbst wenn er selbst das Tauschbörsenprogramm nicht genutzt hat). Die Störerhaftung hätte der Accountinhaber vermeiden können, wenn er seinen eigenen eBay-Account regelmäßig überprüft hätte. Nach Ansicht der Richter hätte sich der Accountinhaber kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme die aktuellen Verkaufsangebote ansehen müssen, um zu überprüfen, dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen. Dies ist insofern pikant, als dass der juristische Laie die Frage, ob ein eBay-Account rechtlich einwandfrei ist oder nicht, gar nicht wird beantworten können. Ist eine derartige Überprüfungsmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, besteht die Verpflichtung, das Handeln des Dritten in seinem eigenen eBay-Account zukünftig zu verhindern.

Fazit:

Wer anderen seinen eigenen eBay-Account überlässt, sei es zum Kauf oder Verkauf, handelt sich große Probleme ein. Theoretisch ist es zwar möglich, über eine regelmäßige und intensive Prüfung weiteres Unheil zu verhindern. Dies dürfte jedoch nur für den Fall gelten, dass ein Rechtsanwalt seiner Frau einen Account überlässt, da anderenfalls gerade vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage bei eBay einem Laien eine entsprechende Beurteilung gar nicht möglich ist. Die Schlussfolgerung hieraus ist letztlich, dass man niemals seinen eigenen Account an Dritte überlassen sollte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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