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Bei gewerblichen Angeboten auf Internetauktionsplattformen (Ebay) ist der gewerbliche Charakter des Angebotes nicht offen zu legen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 W 06/03 vom 20.01.2003

Auf der Internetauktionsplattform Ebay hatte ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer Kraftfahrzeuge angeboten. Die Antragstellerin hatte bemängelt, dass das Angebot nicht als gewerblich gekennzeichnet gewesen sei und somit wettbewerbswidrig sei. Die Antragstellerin zog dabei eine Parallele zur Schaltung von Kleinanzeigen und der entsprechenden Rechtsprechung. Demzufolge sind bei Angeboten die gewerblich sind, diese auch als solche zu kennzeichnen.

Sowohl das Landgericht Osnabrück (Az.: 12 U 2957/02) wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Antrag zurückgewiesen.

Das OLG hat angenommen, dass es an einer Irreführung fehlt. Das folgt daraus, dass die entscheidungsrelevanten Umstände sich bei Internetauktionen von der im herkömmlichen Markt unterscheiden. Die Preisbildung vollzieht sich bei einer Internetauktion maßgeblich durch Gebote der miteinander konkurrierenden Bieter. Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten anzulocken. Konsequenterweise gelten für Internetversteigerungen nicht die Regel der PAngVO.

Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebotspreisbildung die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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