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Werbewirksam mit Haken: Durchgestrichene Preise

Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eine der beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. In der Regel läuft es so ab, dass mit einem früheren höheren Preis geworben wird. Dieser ist durchgestrichen. Dem durchgestrichenen früheren höheren Preis wird ein jetzt aktueller günstigerer Preis gegenübergestellt. Zu diesem Thema gibt es für den stationären Handel einiges an Rechtsprechung, für Internetangebote jedoch nur wenig Rechtsprechung. Grundsätzlich, dies dürfte sich schon fast von selbst verstehen, muss der ursprüngliche Preis, mit dem jetzt durchgestrichen geworben wird, auch tatsächlich gefordert worden sein. Wir gehen hierbei davon aus, dass der durchgestrichene Preis auch tatsächlich in dem Internetangebot gefordert worden sein muss, in dem jetzt mit dem günstigeren Preis geworben wird.

Es gibt zudem eine konkrete Regelung zu dem sogenannten Eigenpreisvergleich im UWG: Gemäß § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Die Beweislast liegt, für das UWG eher ungewöhnlich, bei dem Werbenden. Was “unangemessen kurz” bei schnelllebigen Internetangeboten ist, halten wir für nicht abschließend geklärt.

Wichtig kann es unter Umständen sein, auf was sich der durchgestrichene Preis eigentlich bezieht: Ist der durchgestrichene Preis der eigene Preis des Verkäufers oder ggf. eine unverbindliche Preisempfehlung? In letzterem Fall muss dies auf jeden Fall deutlich werden, indem in räumlicher Nähe zu dem durchgestrichenen Preis von “unverbindlicher Preisempfehlung” oder “UVP” die Rede sein sollte. Ohne einen entsprechenden Hinweis wird man davon ausgehen müssen, dass der durchgestrichene Preis der eigene Preis war (sowohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-20 U 28/10).

Der umgekehrte Fall: Durchgestrichene Preise bei einem Eröffnungsangebot

Es geht auch anders, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az.: I ZR 81/09 – “Original Kanchipur”), ergibt. Dort hatte ein Teppichhändler mit einem Einführungspreis geworben, dem er einen höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellte. Zu einer Markteinführung wurden, so die Werbung, hohe Rabatte gegeben. In diesem Fall war die Werbung so zu verstehen, dass anlässlich der Einführung eines Produktes niedrigere Preise verlangt werden, jedoch irgendwann später der durchgestrichene höhere Preis verlangt wird.

Der BGH hat dies als irreführend gemäß § 4 Nr. 4 UWG angesehen. Es fehlten die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderung. In der Entscheidung, die zurzeit nur als Pressemitteilung vorliegt, heißt es:

“Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.

Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung – nicht – zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.”

Mit anderen Worten: Wenn der Preis zukünftig wieder höher wird, nämlich die Höhe des durchgestrichenen Preises erreicht, muss deutlich gemacht werden, bis wann der günstigere Preis gilt.

Diese Konstellation ist eher selten, wobei es durchaus nicht ungewöhnlich erscheint, im Rahmen einer Aktion nur für einen bestimmten Zeitraum einen günstigen Preis zu verlangen und bereits jetzt anzukündigen, dass der Preis später wieder höher sein wird. Alles kein Problem, wenn man die Anforderungen des BGH beachtet, dass in diesem Fall auf die zeitliche Befristung des Angebotes hingewiesen werden muss.

Wir beraten Sie.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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