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Bei bereits abgegebener
Unterlassungserklärung sind Kosten einer weiteren Abmahnung eines Dritten nicht
zu erstatten (LG Bielefeld)
Bei
Wettbewerbsverstößen ist grundsätzlich nur einmal eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Wer somit abgemahnt wird und - durch Zufall -
im gleichen Zeitraum eine weitere Abmahnung eines anderen Wettbewerbers wegen
genau des gleichen Verstoßes erhalten hat, ist somit nur verpflichtet, einem der
beiden Abmahner gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Grundsätzlich ist es natürlich so, dass niemand gezwungen werden kann, eine
Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn jedoch - nach anwaltlicher Beratung - die
Entscheidung getroffen wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist nur eine
notwendig.
„echte“ Drittunterwerfungen sind
selten
Diese Unterlassungserklärung wird auch Drittunterwerfung
genannt. In der Praxis sind nach unserer Erfahrung seriöse Doppelabmahnungen von
verschiedenen Abmahnern zum gleichen Thema eher selten, jedoch nicht ganz
ausgeschlossen. In der Regel wird der Weg der Drittunterwerfung in der Form
gewählt, dass durch Zufall ein guter Geschäftsfreund eine Abmahnung ausspricht,
die identisch dem entspricht, was der tatsächliche Abmahner möchte. Derartige
Unterlassungserklärungen sind in der Regel nicht ernst gemeint und werden
oftmals so dilettantisch vorbereitet, dass die Absicht, die dahinter steht,
leicht zu durchschauen ist. In diesem Fall bleibt es nicht nur bei einem
Unterlassungsanspruch des "echten" Abmahners, auch der strafrechtliche Vorwurf
des Betruges steht im Raum. Eine Zeit lang war es ferner beliebt, bei
Abmahnungen von Wettbewerbern gegenüber der Wettbewerbszentrale eine
Unterlassungserklärung abzugeben
, was jedoch in der Rechtsprechung zum Teil nicht anerkannt wurde.
Im
Übrigen ist es grundsätzlich so, dass nach ständiger Rechtsprechung für den
Fall, dass bereits eine Unterlassungserklärung auf Grund einer identischen
Abmahnung abgegeben wurde, die Verpflichtung besteht, den Abmahner, der somit
rechtlich gesehen eigentlich in die Röhre schaut, über die Abmahnung zu
informieren. Aus der Information sollte sich ergeben, dass die abgegebene
Unterlassungserklärung ernsthaft gemeint war. Insofern bietet es sich immer an,
auch die entsprechende Abmahnung beizufügen.
In
der Praxis sind echte Drittunterwerfungen außerordentlich selten. Es muss sich
tatsächlich um identische abgemahnte Verstöße handeln. Zudem müssen die
Unterlassungsfristen in den gleichen Zeitraum fallen. Wer am 24.06. bspw. noch
eine wettbewerbswidrige Information im Internet hatte, wird sich bei einer
Abmahnung, die ihm am 27.06. erreicht, nicht darauf berufen können, er hätte
schon am 23.06. eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben,
da der Verstoß ja am 24.06. immer noch im Internet sichtbar war.
Keine Pflicht zur Abgabe der
Unterlassungserklärung - jedoch Kostenerstattungspflicht?
Ungeklärt
ist die Frage, ob der Abmahner, der auf Grund der Drittunterwerfung eher in die
Röhre schaut, einen Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten hat. In der
UWG-Fassung vor 2004 wurde die Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) betrachtet. In diesen Fällen hatte der
Abmahner keinen Kostenerstattungsanspruch. Das aktuelle UWG regelt den
Kostenerstattungsanspruch in § 12 Abs. 1 S. 1 UWG.
Das
Landgericht
Bielefeld hat sich in einer Entscheidung vom 26.05.2009, Az.: 17 O 59/09 (nicht
rechtskräftig), mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Klägerin machte,
nachdem ihr eine Drittunterwerfung vorgelegt worden war, Abmahnkosten geltend.
Das Gericht hatte die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichtes entfällt
mit der Unterwerfung gegenüber einem Mitwettbewerber die Wiederholungsgefahr
gegenüber der Gesamtheit der Mitwettbewerber und Abmahnberechtigten. Weitere
Abmahnungen wegen desselben Sachverhalts sind dann objektiv unberechtigt. Dass
der Abmahner ja nicht wissen konnte, dass zum Zeitpunkt seiner Abmahnung bereits
eine weitere Abmahnung in der Welt war und ggf. eine Unterlassungserklärung
abgegeben wurde, ändert an diesem Umstand
nichts - die Abmahnung ist dann unberechtigt. Aus diesem Grund kann eine
Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1. S. 1 UWG nicht verlangt werden, da
Voraussetzung hierfür ist, dass die Abmahnung berechtigt ist.
Eine
weitere Anspruchsgrundlage wäre ein Schadenersatzanspruch nach § 9 UWG. Nach
Ansicht des Gerichtes ist der Schutzzweck des Schadenersatzanspruches nach § 9
UWG, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der Verletzungshandlung herrühren.
Hierzu gehört die Abmahnung jedoch nicht, da diese dem Unterlassungsanspruch
zugeordnet ist und nicht dem Schadenersatzanspruch. Mit anderen Worten:
Schadenersatzansprüche nach § 9 UWG sind jedenfalls nicht Abmahnkosten.
Die
Begründung entspricht im Ergebnis dem, was nach früherem Recht galt. Wir halten
diese Entscheidung für zutreffend und hoffen, dass das OLG das Urteil bestätigen
wird.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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