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Wer´s zuerst findet, darf es behalten: Grundsätze der
Domainregistrierung
Jede Internetdomain in ihrer Kombination aus Second-Level
(www.internetrecht-rostock) und
Top-Level ( .de) -Domain kann nur einmal weltweit registriert werden.
Kollisionen sind hier durchaus denkbar und auch nicht unüblich. Dies ergibt sich
daraus, dass es mehr als einen Meier oder Müller in Deutschland gibt. Aus diesem
Grund hat die Rechtsprechung schon sehr früh das sogenannte Prioritätsprinzip
aufgestellt. Dies bedeutet, dass derjenige im Vorteil ist, der zeitig eher
ein Kennzeichen (eine Domain)
registriert, als derjenige, der später kommt. Der Bundesgerichtshof hat bereits
in der Entscheidung zu Shell.de ausgeführt: "Kommen mehrere Personen als
berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, gilt für sie
hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich
sie hinsichtlich ihrer Registrierung ihres Namens als Internetadresse
grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Ihm muss sich
grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der
feststellt, dass ein Name oder sonstiges Recht bereits von einem gleichnamigen
als Domainname registriert worden ist. ... Im Hinblick auf die Fülle von
möglichen Konfliktfällen muss es im Allgemeinen mit einer einfach zu
handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden
haben.“
Ursprünglich
hatte die Rechtsprechung dem Prioritätsprinzip den Vorrang gegeben. Die Frage der Priorität sollte sich danach
richten, wer, sei es Offline oder Online, mit dem Kennzeichen (Domain) als
Erster aufgetreten ist (OLG Hamm, krupp.de; LG Hamburg, joop.de; LG Düsseldorf
nazar.de; OLG München, tnet.de).
Mit
der Entscheidung des OLG München in der Sache boos.de wurde deutlich gemacht,
dass die Priorität danach zu beurteilen sein soll, wer ein Kennzeichen zuerst
als Domain hat registrieren lassen. Im Gegensatz zu herkömmlichen
Kennzeichenkonflikten geht es nicht um eine Namenskurzbezeichnung, sondern
darum, wer eine bestimmte Internetadresse zuerst belegt. Andernfalls müsste
jeder Domaininhaber befürchten, dass der Träger des gleichen Namens frühere
Rechte nachweisen und ihm so die Domain streitig machen könnte. Diese Ansicht
wurde letztlich durch das BGH-Urteil betreffend shell.de bestätigt. In
Weiterführung dieser Rechtsprechung wurde durch die BGH-Entscheidung defacto.de
festgestellt, dass § 6 Markengesetz
bei der Prioritätsbestimmung bei Domainregistrierungen keine Rolle spielt. Gemäß
§ 6 Abs. 2 Markengesetz ist der Tag der Anmeldung zur Eintragung beim deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidend bzw. die Verkehrsgeltung bei
Benutzungsmarken gemäß § 6 Abs. 3, § 4 Nr. 2 Markengesetz. Von dem
Prioritätsprinzip kann abgewichen werden, wenn der Kennzeicheninhaber überragend
bekannt ist (wie bei shell.de). Grundsätzlich ist es so, dass das
Prioritätsprinzip als erste Stufe der Prüfung betrachtet werden kann, ob einem
Domainnamen eine Domain tatsächlich zusteht. Ein bekanntes Kennzeichen, wie
shell.de, eine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung können hier Ausnahmen
machen. So hatte in der schulenberg.de Entscheidung des OLG Oldenburg die
klagende Gemeinde hinsichtlich Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftliche
Bedeutung Vorrang vor einer gleichnamigen Privatperson.
Mit
besonderer Deutlichkeit ergibt sich die durchschlagende Wirkung des
Prioritätsprinzips aus der Entscheidung sexquisit.de des Landgerichtes München.
1999 war diese Domain bei der DENIC registriert worden. Im Jahr 2002 wurde eine
Wortmarke durch einen Dritten angemeldet. Die Domain wurde erst zwei Jahre
später durch den Domaininhaber für ein Diskussionsforum genutzt und war vorher
ungenutzt. Nach Ansicht des Gerichtes wird die Registrierung einer
Phantasiebezeichnung als Domainname nicht dadurch unberechtigt, dass ein Dritter
zu einen späteren Zeitpunkt den entsprechenden Begriff schützt, als Geschäftsbezeichnung oder als Firmierung
nutzen will.
Die
Registrierung einer Domain ist auch vor dem Hintergrund, dass Dritte bessere
Rechte geltend machen können, immer mit einem gewissen Risiko verbunden.
Spätestens seit die Ambiente-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist klar, dass
die DENIC keine materielle Prüfungspflicht dahingehend hat, ob die einzutragende
Domain die Rechte Dritter verletzt. Insofern unterscheidet sich eine
Domainregistrierung bei der DENIC von einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Dort wird zumindestens eine materielle Prüfung gemäß § 3 Markengesetz und eine
Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß § 8 Markengesetz vorgenommen.
Im Gegensatz zu Markenanmeldung kann eine Domain jedoch zumindestens mit einer
bestimmten Top-Level Domain (beispielsweise „.de“) nur einmal registriert
werden. Bei bekannten Unternehmen mit gleichem Namen und unterschiedlichen
Branchen kann dies durchaus zu Problemen führen, die bspw. freiwillig im Wege
des sogenannten Domain-Sharing gelöst werden können. Hinsichtlich der Fragen wie
Verwechslungsgefahr oder Namensrechtsverletzung kommt es auf die Top-Level
Domain jedoch nicht an.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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