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Meine Marke, ... meine
Domain ! Wann es Ärger mit Markeninhabern um bestimmte Domain-Namen geben
kann
Die Vergabe von Domains
erfolgt nach dem einfachen Prinzip „Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“. Dabei
wird eine Domain als Adresse im Internet einem einzigen Rechner zugewiesen. Die
Anmeldung von Domain-Namen führt deshalb insbesondere in drei Konstellationen
immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen: Erstens wenn zwei
Markenrechtsinhaber untereinander um eine bestimmte Domain streiten, z.B. weil
sie für ihre Produkte einen gleichlautenden Begriff verwenden. Zweitens wenn der
Inhaber einer geschützten Bezeichnung sein Kennzeichenrecht gegenüber einer
gleichnamige Person geltend macht, die sich auf ihr Namensrecht beruft. Und
drittens wenn ein Markeninhaber kennzeichenrechtliche Ansprüche gegenüber einer
Person geltend macht, die den geschützten Begriff einfach schneller als Domain
angemeldet hat. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Domains insbesondere für
Marketingzwecke hatten die Gerichte immer wieder zu entscheiden, wer zur Nutzung
einer bestimmten Domain berechtigt ist.
Die Nutzung einer Domain
ist markenrechtlich relevant,
Second-Level-Domains
haben kennzeichnende Funktion
Markenrechtliche
Ansprüche kommen nur in Betracht, wenn der Verletzer die fragliche Marke im
geschäftlichen Verkehr benutzt. Da eine Domain jedoch zunächst einmal lediglich
eine „technische Adresse“ darstellt, war zunächst umstritten, ob die Nutzung
einer Domain überhaupt markenrechtlich relevant ist. Dies ist zu bejahen. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Domain nur registriert worden ist, ob sie
lediglich für email- bzw. Datentransferdienste dient oder ob sie zur Schaltung
einer Website genutzt wird. Wie der BGH entschied, kann bereits die
Registrierung eines Domain-Namens einen unbefugten Namensgebrauch darstellen.
Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Berechtigte bereits mit der
Registrierung von der entsprechenden Nutzung ausgeschlossen
wird.
Domain-Namen haben als
Second-Level-Domain auch kennzeichnende Wirkung im Sinne des Markenrechts. Dies
begründet sich aus der Tatsache, dass der durchschnittliche Internet-Nutzer bei
Aufruf eines bestimmten Domain-Namens ein damit in Zusammenhang stehendes
Angebot eines konkreten Anbieters erwartet. Die Domain hat demnach die Funktion,
eines Herkunftsnachweises für ein bestimmtes Unternehmen oder
Produkt.
Auch die Verwendung
eines geschützten Begriffes als Third-Level-Domain kann eine
Markenrechtsverletzung darstellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein,
wenn als Second-Level-Domain kein kennzeichnungsgeeigneter Begriff benutzt wird,
z.B. bei einer Domain wie www.microsoft.computer.com.
Prüfung der
Verwechslungsgefahr zwischen Domain-Namen und
Markenrechten
Markenrechtliche
Ansprüche setzen die Identität oder Ähnlichkeit hinsichtlich der benutzten
Bezeichnungen sowie der angebotenen Produkte und damit das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr voraus. Dabei gelten für die Prüfung der Verwechslungsgefahr
zwischen Domain-Namen und Markenrechten zunächst dieselben Kriterien wie bei der
Prüfung anderer Verletzungsarten. Auszugehen ist von dem Gesamteindruck aller
Umstände, zu berücksichtigen ist aber immer der Grad der Ähnlichkeit der
benutzten Begriffe insbesondere hinsichtlich des Klanges. In diesem Zusammenhang
sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die aus technischen Gegebenheiten
resultieren:
Einerseits sind
zumindest bislang nur Buchstabenkombinationen mit Buchstaben des internationalen
Alphabets möglich. Auch werden Groß- und Kleinschreibung bei Domains nicht
unterschieden. Andererseits gibt es Wort- /Bildmarken, deren Wortbestandteil für
sich allein mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig
ist.
Daneben stellen sich
aber immer Wertungsfragen, die je nach Lage der Dinge im Einzelfall zu
entscheiden sind. So ist z.B. nicht pauschal zu beantworten, ob für die
Bewertung der Ähnlichkeit der Begriffe nur auf die Second-Level-Domain (und in
Einzelfällen auf die Third-Level-Domain) abzustellen ist oder ob auch die
Top-Level-Domain zu berücksichtigen ist. Deutlich wird die Problematik an
Domains, in denen die Endung Teil des geschützten Begriffes ist wie
beispielsweise bei www.preuss.ag oder www.justdo.it. Auch die Frage, ob z.B.
Leerzeichen oder Bindestriche die Verwechslungsgefahr ausschließen, entzieht
sich einer einfachen Antwort. Zwar weiß der durchschnittliche Internet-Nutzer,
dass nur die korrekte Eingabe des Domain-Namen zur gewünschten Website führt,
doch lassen sich durch die Wahl einer ähnlich klingenden Domain Interessenten
abfangen, die eben nicht die korrekte Domain des anderen
kennen.
Hinsichtlich der
Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der angebotenen Produkte kommt es auf
die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen an und nicht nur auf das
Medium.
Fazit:
Die Registrierung von
Domains erfolgt wie bereits dargestellt nach dem Prinzip: „Wer zuerst kommt, der
mahlt zuerst“. Eine Prüfung im Hinblick auf prioritätsältere Rechte erfolgt
dabei nicht. Da durch die Registrierung einer Domain jedoch bereits eine
kennzeichenmäßige Benutzung geschützter Begriffe erfolgen kann, sollte vorab
eine entsprechende Recherche vorgenommen werden. Insbesondere wenn eine
Verwechslungsgefahr zwischen der beabsichtigten Domain und den geschützten
Kennzeichen Dritter vorliegt, droht die Geltendmachung kennzeichenrechtlicher
Ansprüche.
Wenn Markenrechtsinhaber
untereinander um die Berechtigung an einer bestimmten Domain streiten, weil sie
für ihre verschiedenen Produkte seit längerem einen gleichlautenden Begriff
verwenden, so ist die Priorität (wenn keine Verwechslungsgefahr besteht) nicht
entscheidend. In diesen Fällen wie auch in den Fällen gleichnamiger
Firmenbezeichnungen bzw. Firmenschlagwörter wird man keinem der beiden
Kennzeicheninhaber ein besseres Recht oder höherrangiges Interesse an der von
beiden erstrebten Domain zubilligen können. Für die Lösung der konkreten Fälle
wird es freilich auf die Interessen der beteiligten Parteien
ankommen.
Die Registrierung einer
Vielzahl von Domains zu dem alleinigen Zweck, den Berechtigten von der Nutzung
auszuschließen, um ihm die Domains zum (teuren) Kauf anzubieten, ist als
sogenanntes „Domain-Grabbing“ als unzulässig angesehen worden. Die Begründung
ergibt sich in diesen Fällen aus der Tatsache, dass eine formale Rechtsposition
rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas
Schmidt
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