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Meine Marke, ... meine Domain ! Wann es Ärger mit Markeninhabern um bestimmte Domain-Namen geben kann

 

 

Die Vergabe von Domains erfolgt nach dem einfachen Prinzip „Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“. Dabei wird eine Domain als Adresse im Internet einem einzigen Rechner zugewiesen. Die Anmeldung von Domain-Namen führt deshalb insbesondere in drei Konstellationen immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen: Erstens wenn zwei Markenrechtsinhaber untereinander um eine bestimmte Domain streiten, z.B. weil sie für ihre Produkte einen gleichlautenden Begriff verwenden. Zweitens wenn der Inhaber einer geschützten Bezeichnung sein Kennzeichenrecht gegenüber einer gleichnamige Person geltend macht, die sich auf ihr Namensrecht beruft. Und drittens wenn ein Markeninhaber kennzeichenrechtliche Ansprüche gegenüber einer Person geltend macht, die den geschützten Begriff einfach schneller als Domain angemeldet hat. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Domains insbesondere für Marketingzwecke hatten die Gerichte immer wieder zu entscheiden, wer zur Nutzung einer bestimmten Domain berechtigt ist.

 

Die Nutzung einer Domain ist markenrechtlich relevant,

Second-Level-Domains haben kennzeichnende Funktion

 

Markenrechtliche Ansprüche kommen nur in Betracht, wenn der Verletzer die fragliche Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt. Da eine Domain jedoch zunächst einmal lediglich eine „technische Adresse“ darstellt, war zunächst umstritten, ob die Nutzung einer Domain überhaupt markenrechtlich relevant ist. Dies ist zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Domain nur registriert worden ist, ob sie lediglich für email- bzw. Datentransferdienste dient oder ob sie zur Schaltung einer Website genutzt wird. Wie der BGH entschied, kann bereits die Registrierung eines Domain-Namens einen unbefugten Namensgebrauch darstellen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Berechtigte bereits mit der Registrierung von der entsprechenden Nutzung ausgeschlossen wird.

Domain-Namen haben als Second-Level-Domain auch kennzeichnende Wirkung im Sinne des Markenrechts. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass der durchschnittliche Internet-Nutzer bei Aufruf eines bestimmten Domain-Namens ein damit in Zusammenhang stehendes Angebot eines konkreten Anbieters erwartet. Die Domain hat demnach die Funktion, eines Herkunftsnachweises für ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt.

Auch die Verwendung eines geschützten Begriffes als Third-Level-Domain kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn als Second-Level-Domain kein kennzeichnungsgeeigneter Begriff benutzt wird, z.B. bei einer Domain wie www.microsoft.computer.com.

 

Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen Domain-Namen und Markenrechten

 

Markenrechtliche Ansprüche setzen die Identität oder Ähnlichkeit hinsichtlich der benutzten Bezeichnungen sowie der angebotenen Produkte und damit das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraus. Dabei gelten für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen Domain-Namen und Markenrechten zunächst dieselben Kriterien wie bei der Prüfung anderer Verletzungsarten. Auszugehen ist von dem Gesamteindruck aller Umstände, zu berücksichtigen ist aber immer der Grad der Ähnlichkeit der benutzten Begriffe insbesondere hinsichtlich des Klanges. In diesem Zusammenhang sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die aus technischen Gegebenheiten resultieren:

Einerseits sind zumindest bislang nur Buchstabenkombinationen mit Buchstaben des internationalen Alphabets möglich. Auch werden Groß- und Kleinschreibung bei Domains nicht unterschieden. Andererseits gibt es Wort- /Bildmarken, deren Wortbestandteil für sich allein mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig ist.

Daneben stellen sich aber immer Wertungsfragen, die je nach Lage der Dinge im Einzelfall zu entscheiden sind. So ist z.B. nicht pauschal zu beantworten, ob für die Bewertung der Ähnlichkeit der Begriffe nur auf die Second-Level-Domain (und in Einzelfällen auf die Third-Level-Domain) abzustellen ist oder ob auch die Top-Level-Domain zu berücksichtigen ist. Deutlich wird die Problematik an Domains, in denen die Endung Teil des geschützten Begriffes ist wie beispielsweise bei www.preuss.ag oder www.justdo.it. Auch die Frage, ob z.B. Leerzeichen oder Bindestriche die Verwechslungsgefahr ausschließen, entzieht sich einer einfachen Antwort. Zwar weiß der durchschnittliche Internet-Nutzer, dass nur die korrekte Eingabe des Domain-Namen zur gewünschten Website führt, doch lassen sich durch die Wahl einer ähnlich klingenden Domain Interessenten abfangen, die eben nicht die korrekte Domain des anderen kennen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der angebotenen Produkte kommt es auf die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen an und nicht nur auf das Medium.

 

Fazit:

 

Die Registrierung von Domains erfolgt wie bereits dargestellt nach dem Prinzip: „Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“. Eine Prüfung im Hinblick auf prioritätsältere Rechte erfolgt dabei nicht. Da durch die Registrierung einer Domain jedoch bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung geschützter Begriffe erfolgen kann, sollte vorab eine entsprechende Recherche vorgenommen werden. Insbesondere wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen der beabsichtigten Domain und den geschützten Kennzeichen Dritter vorliegt, droht die Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche.

Wenn Markenrechtsinhaber untereinander um die Berechtigung an einer bestimmten Domain streiten, weil sie für ihre verschiedenen Produkte seit längerem einen gleichlautenden Begriff verwenden, so ist die Priorität (wenn keine Verwechslungsgefahr besteht) nicht entscheidend. In diesen Fällen wie auch in den Fällen gleichnamiger Firmenbezeichnungen bzw. Firmenschlagwörter wird man keinem der beiden Kennzeicheninhaber ein besseres Recht oder höherrangiges Interesse an der von beiden erstrebten Domain zubilligen können. Für die Lösung der konkreten Fälle wird es freilich auf die Interessen der beteiligten Parteien ankommen.

Die Registrierung einer Vielzahl von Domains zu dem alleinigen Zweck, den Berechtigten von der Nutzung auszuschließen, um ihm die Domains zum (teuren) Kauf anzubieten, ist als sogenanntes „Domain-Grabbing“ als unzulässig angesehen worden. Die Begründung ergibt sich in diesen Fällen aus der Tatsache, dass eine formale Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schmidt

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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