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Domainregistrierung einer
geschützten Marke allein ist noch kein Markenrechtsverstoß (BGH)
Durch die Registrierung einer Domain können
Kennzeichenrechte oder Markenrechte des jeweiligen Inhabers verletzt werden. Folge ist
eine markenrechtliche Abmahnung mit dem Ziel, dass die Domain gelöscht wird
. Problematisch wird es immer dann,
wenn lediglich Domains registriert werden, ohne dass dort bestimmte Inhalte
hinterlegt werden. Die Frage, ob allein die Registrierung und das Halten eines
Domainnamens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt, wenn keine
Inhalte hinterlegt sind, ist in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich
beurteilt worden. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof
in seiner Entscheidung vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04 nunmehr zu Gunsten
des Domaininhabers geklärt. Hintergrund war, dass eine GmbH Domains mit dem
Wortbestandteil "telekom" registriert hatte, die Deutsche Telekom AG hatte
diesbezüglich markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Die ersten Instanzen
hatten einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der von der GmbH
verwendeten Domainnamen abgewiesen. Dies ist durch die BGH bestätigt worden. Vor
dem Hintergrund, dass keine Inhalte auf der Domain hinterlegt waren, ging es um
die rechtliche Frage, ob allein das Halten eines Domainnamens durch den Inhaber
für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Dies könnte man annehmen, weil
Domaininhaber eine juristische Person des Handelsrechtes ist und somit immer im
geschäftlichen Verkehr handelt. Das Handeln im
geschäftlichen Verkehr ist eine Voraussetzung, um markenrechtliche Ansprüche
geltend machen zu können.
Dies
hat der BGH jedoch abgelehnt. Allein die Registrierung einer Domain stellt gemäß
§ 15 Abs.
3 MarkenG keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer Marke dar
und kann aus der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
Etwas
anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn eine Domainregistrierung auch mit
Inhalten hinterlegt ist. Bei reinen privaten Seiten fällt die Beurteilung
sicherlich leichter, als wenn bspw. sich der gewerbliche Anschein einer Seite
bereits dadurch ergibt, dass entsprechende Bannerwerbung geschaltet ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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