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Debcon GmbH macht Forderungen der Kanzlei Urmann + Collegen aus Tauschbörsenabmahnungen geltend

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen im Dezember 2011 Forderungen aus Tauschbörsenabmahnungen in Höhe von 90 Millionen Euro online versteigern wollte. Der Betrag errechnet sich aus 70.000 Abmahnungen und setzt sich aus Anwaltskosten und Schadensersatz zusammen.

Wie erfolgreich die Online-Auktion war und ob überhaupt Forderungen versteigert wurden, wissen wir nicht. Das Auftreten der Debcon GmbH aus Witten ist jedoch offensichtlich ein Indiz dafür, dass nunmehr Dritte sich um die Einziehung der Forderungen kümmern.

Wir haben jedenfalls die Online-Auktion der Rechtsanwälte U + C so verstanden, dass die Forderungen quasi verkauft werden. In diesem Fall müsste der Erwerber der Forderung diese eigentlich im eigenen Namen geltend machen. Das uns vorliegende Schreiben der Debcon GmbH gibt jedoch als Gläubigerin weiterhin die DigiProtect GmbH an.

Es wird mitgeteilt, dass die Debcon GmbH von der “genannten Gläubigerin” letztmalig außergerichtlich mit der Einziehung der gegen den Abgemahnten bestehenden “und unstrittigen Forderung” beauftragt wurde.

Es folgt dann eine “letztmalige außergerichtliche Aufforderung”. Es wird zudem mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist die Debcon GmbH bereits heute umfänglich beauftragt sei, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

Beigefügt ist ein Formular, in dem angeboten wird, dass auf 50 % der Forderung verzichtet wird, wenn eine Einmalzahlung in Höhe der 50 % vorgenommen wird.

Auf 25 % wird bei einer Ratenhöhe von 250,00 Euro verzichtet, die volle Summe wird bei einer Ratenhöhe von 100,00 Euro geltend gemacht gemäß der beigefügten Zahlungsvereinbarung.

Soweit wohl grundsätzlich darauf hingewiesen wird, “Sie haben auf das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Urmann + Collegen nicht reagiert”, ist dies offensichtlich in dieser Form nicht immer zutreffend. Jedenfalls wurden wohl auf Grund der Abmahnungen der Kollegen keine Zahlungen geleistet.

Um den Druck noch ein wenig zu erhöhen, wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa übermittelt werden, sofern die Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen oder der eines Dritten erforderlich sei.

Die Formulierung ist durchaus geschickt, da von einer Schufa-Eintragung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wohl nur dann auszugehen ist, wenn die Forderung tatsächlich unbestritten ist. Dies dürfte sie durch reine Nichtreaktion auf das Mahnschreiben auf keinen Fall werden.

Was konkret passieren wird, wenn keine Zahlung erfolgt, können wir an dieser Stelle natürlich nicht beurteilen. Unabhängig davon bleiben natürlich alle Argumente, Einreden, Bestreiten etc. gegenüber der Ursprungsforderung bestehen, auch wenn diese jetzt durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht wird.

Stand: 08.02.2012

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