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Installation einer
Anonymisierungssoftware durch den Arbeitnehmer rechtfertigt
Kündigung
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
12.01.2006 (Az: 2 A ZR 179/05) hatte sich das Bundesarbeitsgericht damit
auseinanderzusetzen, ob die Installation einer sogenannten
Anonymisierungssoftware am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine Kündigung
rechtfertigt.
Bei einem Arbeitnehmer war festgestellt worden, dass die
Softwareprogramme JAVA und vor allen dingen die Software JAP, eine Software zur Anonymisierung
von Internetzugriffen, auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers installiert
worden waren. Beim Arbeitgeber gab es eine Dienstanweisung, demzufolge nur
dienstliche Software zu dienstlichen Zwecken genutzt werden darf. Insbesondere
war geregelt, dass eine Software-Installation auf den PC nicht zulässig und eine
private Nutzung des Internets grundsätzlich unzulässig sei. Auf diese Anweisung
wurde mehrfach hingewiesen. Dem Arbeitnehmer war wegen der verbotenen
Installation der Software und der unerlaubten Privatnutzung des Internets und
den damit verbundenen Verstößen gegen die Dienstvereinbarung gekündigt worden.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes durfte der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung ordentlich kündigen.
Nach Auffassung des Senates hatte der Kläger bereits mit der unerlaubten
Installation der Anonymisierungssoftware seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
erheblich verletzt. Dies ergibt sich zum einen aus einem Verstoß der
Dienstanweisung, die eine Installation von privater Software verbot, zum anderen
hatte er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln
seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht erheblich verletzt. In der Regel
ist bei einer Pflichtverletzung eine Abmahnung für eine Kündigung Voraussetzung.
In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, jedoch nicht. Nach Ansicht des
Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten
schwer verletzt. Insbesondere musste es sich dem Arbeitnehmer aufdrängen, dass
insbesondere die Installation einer Anonymisierungssoftware dem Interesse des
Arbeitgebers eklatant zuwiderläuft. Aus den Informationen über das Programm JAP
konnte der Arbeitnehmer erkennen, dass niemand, somit auch nicht der
Arbeitgeber, herausbekommen kann, wann und welche Verbindungen zu einem
bestimmten Rechner aufgebaut worden sind. Eine Überwachungsmöglichkeit des
Computersystems durch den Arbeitgeber wurde dadurch vereitelt. Erschwerend kam
hinzu, dass der Arbeitnehmer auch auf einem neuen Rechner, den er erhielt, die
Software unverzüglich installierte.
Voraussetzung für die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes war im Übrigen eine rechtlich einwandfreie
Dienstanweisung zur privaten Computer- und Internetnutzung des Arbeitgebers.
Gerade bei Betrieben mit intensivem Einsatz von IT-Technik sollte hieraus somit
sehr sorgfältig geachtet werden. Das Urteil hat letztlich die Rechte des
Arbeitgebers gestärkt, eine gewisse Kontrolle über die Computer- und
Internetnutzung Ihrer Arbeitnehmer zu behalten. Arbeitnehmer auf der anderen
Seite müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine Nutzung von betrieblichen
Computern, insbesondere des Internets, für sie weitreichende arbeitsrechtliche
Folgen haben kann.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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