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Geht schneller als man denkt: Bei vielen chemischen Produkten müssen Warnhinweise mit in die Artikelbeschreibung

Beim Angebot von Chemikalien oder Chemieprodukten im Internet besteht die Verpflichtung, in die Artikelbeschreibung zusätzliche Warninformationen mit aufzunehmen. In erster Linie ergibt sich dies aus der CLP-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1272/2008). In der Werbung und in Internetangeboten müssen bestimmte Angaben über die Gefährlichkeit des jeweiligen Chemieprodukts erfolgen. Zu dieser Thematik gibt es einen Helpdesk CLP und Biozid.

Gern übersehen wird, dass es auf den ersten Blick unproblematische Produkte gibt, die ebenfalls von der Informationspflicht umfasst sind.

Für welche Produkte gelten die besonderen Kennzeichnungspflichten?

Von der CLP-Verordnung werden Stoffe und Gemische erfasst. Wir ersparen uns an dieser Stelle eine für nicht Chemiker fasst unverständliche Definition des Begriffes “Stoff” und des Begriffes “Gemisch”. Eine Kennzeichnungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die Stoffe oder Gemische nach CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind.

Ausnahmen gelten für:

  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • Kosmetische Mittel
  • Medizinprodukte
  • Lebensmittel oder Futtermittel

Kennzeichnungspflicht im Internet

Die Informationspflicht aus der CLP-Verordnung ergibt sich in erster Linie aus Artikel 48 der CLP-Verordnung.

Dort heißt es:

Werbung
(1) Jegliche Werbung für ein als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien.

(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikl 25 Abs. 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen.

Dies verdeutlicht, dass es um Informationen geht, die auch auf der rechtskonformen Verpackung enthalten sein müssen.

Es müssen letztlich folgende Angaben vorhanden sein:

  • Gefahrenpiktogramm
  • Singalwörter
  • Gefahrenhinweise
  • geeignete Sicherheitshinweise
  • ergänzende Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 Abs. 6 CLP-Verordnung

Infopflichten gehen schneller als man denkt

Es sind nicht nur eindeutig gefährliche Produkte wie bspw. Bremsenreiniger (dazu unser Beispielbild aus einem Katalog), für die die Informationspflichten gelten. Auch eher ungefährlich erscheinende Produkte, wie Feuerzeuge oder Gaskatuschen aus dem Campingbereich, können der Informationspflicht unterliegen.

Wichtig ist letztlich, dass Internethändler genau prüfen, welche Hinweise auf der (rechtskonformen) Verpackung enthalten sind. Diese sollten dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen werden. Lesenswert ist in diesem Zusammenhang eine Informationsbroschüre der ECHA “Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“.

Fehlende Informationen nach CLP-Verordnung ist wettbewerbswidrig

Wie immer gilt, dass eine fehlende Informationspflicht wettbewerbswidrig ist. So heißt es in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, Urteil vom 07.12.2015, Az: 101 O 104/15 (nicht rechtskräftig)), an der wir von internetrecht-rostock.de beteiligt waren:

“Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Artikel 48 EGVO Nr. 1272/2008 zu. Artikel 48 EGVO Nr. 1272/2008 stellt eine Marktverhaltensregel dar, da die Norm dem Schutz der Verbraucher dient.

Gemäß Artikel 48 Abs. 2 der Verordnung sind in jeglicher Werbung für gefährlich Gemische, die dem Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichenetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften zu nennen…”

Daher unsere Empfehlung:

Rechtskonforme Produktverpackung prüfen und Gefahrenhinweise und Piktogramme etc. in die Artikelbeschreibung mit übernehmen.

Stand: 09.02.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/212c80c6d04e42ad9655db4fd6907014