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Haftung bei Chats, Foren und
Gästebüchern
In
Chats, Foren und Gästebüchern wird unter dem Deckmantel der Anonymität oft
beleidigt, verleumdet oder es werden falsche Tatsachen behauptet.
Dies kann für den Betreiber des Forums oder
Gästebuches weitreichende Folgen haben:
Die Rechtsprechung nimmt an, dass der Betreiber eines
Gästebuches oder Forums sich fremde Einträge zu eigen macht, wenn er diese nicht
regelmäßig kontrolliert und ggf. löscht. Regelmäßige Kontrollen, in einem für
jeden einsehbaren Forum oder Gästebuch, sind daher für die Betreiber zumutbar
und notwendig. Geschieht dies nicht, macht sich nach Ansicht der Rechtsprechung
der Betreiber die Inhalte zu eigen und haftet, wenn diese beleidigend, falsch
oder rechtswidrig sind. Einer Haftung kann der Anbieter somit nur durch
regelmäßige Kontrolle entgehen. Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 2 aO 3112/01)
hat dabei einen Zeitraum vom 3 - 4 Monaten, in denen keine Kontrolle vorgenommen
wurde, als zu lang erachtet. Noch weitergehend ist ein Urteil des
Landgerichtes Trier (Az.: 4 O 106/00)
. Hier wurde der Kläger im Gästebuch des Beklagten durch
einen anonymen Beitrag verleumdet, d.h., über ihn wurden falsche Tatsachen
behauptet. Das Landgericht hatte den Beklagten verpflichtet, den Eintrag nicht
weiter zu verbreiten und zu löschen und dabei angenommen, dass das Gästebuch in
Abständen von höchsten einer Woche zu prüfen sei.
Bei
diesen Urteilen ist zu beachten, dass diese auf § 5 Abs. 2 Teledienstegesetz in
der alten Fassung beruhen. Demzufolge haftet ein Diensteanbieter für fremde
Inhalte nur, wenn er positive Kenntnis von ihnen hat. In der jetzigen Fassung
des Teledienstegesetzes gilt § 8 Abs. 2, demzufolge Diensteanbieter nicht
verpflichtet sind, die von Ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen. Aktuelle Urteile zur neuen Rechtslage gibt es noch nicht.
Klar ist jedoch, dass auch nach der neuen Gesetzeslage der Betreiber nach
Kenntnis eines rechtswidrigen Inhaltes, bspw. durch einen Hinweis, verpflichtet
ist, diese Beiträge zu löschen.
Im
Zweifel sollte ein Gästebuch regelmäßig, d.h., im Abstand von 1 - 2 Wochen auf rechtswidrige oder
beleidigende Inhalte überprüft werden.
Welche
Auswirkungen Einträge im Gästebuch haben können, zeigt ein Urteil des bayrischen
Verwaltungsgerichtshofes (Az: 7 Cs 02.875), in dem ein Schüler von der Schule
verwiesen wurde, da er in seinem Gästebuch heftige Gewaltandrohungen gegen
Lehrer der Schule aussprach.
Welche Einträge sind
rechtswidrig?
Strafrechtlich relevant kann die Beleidigung im Sinne
des § 185 Strafgesetzbuch sein. Hierunter versteht man einen Angriff auf die
Ehre eines anderen, durch Kundgabe von Nicht- Gering- oder Mißachtung. Ob eine
wüste Beschimpfung darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon,
in welchem Zusammenhang diese erfolgt. Bei einem Forum, in dem sich regelmäßig
bspw. Schüler aufhalten, kann der strafrechtliche Grad einer Beleidigung ein
anderer sein, als in einem Informationsportal für Gewerbetreibende.
Strafrechtlich und zivilrechtlich relevant ist auch die Verleumdung, gemäß § 187
Strafgesetzbuch. Eine Verleumdung ist eine wissentlich falsche
Tatsachenbehauptung.
Eine harte und deutliche Kritik bspw. an Firmen ist
erlaubt, wenn sie der Wahrheit entspricht. Ist dies nicht der Fall, besteht
unter anderem ein Unterlassungsanspruch gegen den Urheber des Eintrages. Da
dieser oftmals nicht zu ermitteln ist, haftet in diesem Fall der Forumbetreiber.
In dem Fall, den das Landgericht Trier entschieden
hatte, war der Kläger bspw. ein Steuerberater, dem im Gästebucheintrag
verschiedene Straftaten vorgeworfen wurde.
Die im Internet oft beobachtende Disclaimer vermögen
hier an der Haftung des Betreibers nichts zu ändern.
Bei Online-Chats ist der Inhalt, da er sofort
sichtbar ist, in der Regel durch den Betreiber nicht zu kontrollieren.
Der Betreiber hat daher eine Art
"virtuelles Hausrecht" mit dem er Teilnehmer ausschließen kann.
Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19
U 2/00) im Jahr 2000 bestätigt. Um von vorn herein klare Regeln aufzustellen,
welche Äußerungen erlaubt sind oder nicht, sollte der Betreiber verbindliche
Nutzungsbedingungen zur Grundlage der Nutzung des Chats
machen.
Daneben haften natürlich auch derjenige, der einen
rechtswidrigen Eintrag in ein Gästebuch oder einen Chat eingebracht hat. Eine
Identifikation ist jedoch oftmals nur möglich, wenn Logfiles bestehen und die
IP-Adresse bekannt ist. Jedoch wird es auch in diesem Fall schwierig sein, vom
Provider den Namen des Teilnehmers zu erhalten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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