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Haftung bei Chats, Foren und Gästebüchern

In Chats, Foren und Gästebüchern wird unter dem Deckmantel der Anonymität oft beleidigt, verleumdet oder es werden falsche Tatsachen behauptet.

Dies kann für den Betreiber des Forums oder Gästebuches weitreichende Folgen haben:

Die Rechtsprechung nimmt an, dass der Betreiber eines Gästebuches oder Forums sich fremde Einträge zu eigen macht, wenn er diese nicht regelmäßig kontrolliert und ggf. löscht. Regelmäßige Kontrollen, in einem für jeden einsehbaren Forum oder Gästebuch, sind daher für die Betreiber zumutbar und notwendig. Geschieht dies nicht, macht sich nach Ansicht der Rechtsprechung der Betreiber die Inhalte zu eigen und haftet, wenn diese beleidigend, falsch oder rechtswidrig sind. Einer Haftung kann der Anbieter somit nur durch regelmäßige Kontrolle entgehen. Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 2 aO 3112/01) hat dabei einen Zeitraum vom 3 – 4 Monaten, in denen keine Kontrolle vorgenommen wurde, als zu lang erachtet. Noch weitergehend ist ein Urteil des Landgerichtes Trier (Az.: 4 O 106/00) . Hier wurde der Kläger im Gästebuch des Beklagten durch einen anonymen Beitrag verleumdet, d.h., über ihn wurden falsche Tatsachen behauptet. Das Landgericht hatte den Beklagten verpflichtet, den Eintrag nicht weiter zu verbreiten und zu löschen und dabei angenommen, dass das Gästebuch in Abständen von höchsten einer Woche zu prüfen sei.

Bei diesen Urteilen ist zu beachten, dass diese auf § 5 Abs. 2 Teledienstegesetz in der alten Fassung beruhen. Demzufolge haftet ein Diensteanbieter für fremde Inhalte nur, wenn er positive Kenntnis von ihnen hat. In der jetzigen Fassung des Teledienstegesetzes gilt § 8 Abs. 2, demzufolge Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von Ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Aktuelle Urteile zur neuen Rechtslage gibt es noch nicht. Klar ist jedoch, dass auch nach der neuen Gesetzeslage der Betreiber nach Kenntnis eines rechtswidrigen Inhaltes, bspw. durch einen Hinweis, verpflichtet ist, diese Beiträge zu löschen.

Im Zweifel sollte ein Gästebuch regelmäßig, d.h., im Abstand von  1 – 2 Wochen auf rechtswidrige oder beleidigende Inhalte überprüft werden.

Welche Auswirkungen Einträge im Gästebuch haben können, zeigt ein Urteil des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Az: 7 Cs 02.875), in dem ein Schüler von der Schule verwiesen wurde, da er in seinem Gästebuch heftige Gewaltandrohungen gegen Lehrer der Schule aussprach.

 Welche Einträge sind rechtswidrig?

Strafrechtlich relevant kann die Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch sein. Hierunter versteht man einen Angriff auf die Ehre eines anderen, durch Kundgabe von Nicht- Gering- oder Mißachtung. Ob eine wüste Beschimpfung darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, in welchem Zusammenhang diese erfolgt. Bei einem Forum, in dem sich regelmäßig bspw. Schüler aufhalten, kann der strafrechtliche Grad einer Beleidigung ein anderer sein, als in einem Informationsportal für Gewerbetreibende. Strafrechtlich und zivilrechtlich relevant ist auch die Verleumdung, gemäß § 187 Strafgesetzbuch. Eine Verleumdung ist eine wissentlich falsche Tatsachenbehauptung.

Eine harte und deutliche Kritik bspw. an Firmen ist erlaubt, wenn sie der Wahrheit entspricht. Ist dies nicht der Fall, besteht unter anderem ein Unterlassungsanspruch gegen den Urheber des Eintrages. Da dieser oftmals nicht zu ermitteln ist, haftet in diesem Fall der Forumbetreiber.

In dem Fall, den das Landgericht Trier entschieden hatte, war der Kläger bspw. ein Steuerberater, dem im Gästebucheintrag verschiedene Straftaten vorgeworfen wurde.

Die im Internet oft beobachtende Disclaimer vermögen hier an der Haftung des Betreibers nichts zu ändern.

Bei Online-Chats ist der Inhalt, da er sofort sichtbar ist, in der Regel durch den Betreiber nicht zu kontrollieren. Der Betreiber hat daher eine Art “virtuelles Hausrecht” mit dem er Teilnehmer ausschließen kann.

Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 2/00) im Jahr 2000 bestätigt. Um von vorn herein klare Regeln aufzustellen, welche Äußerungen erlaubt sind oder nicht, sollte der Betreiber verbindliche Nutzungsbedingungen zur Grundlage der Nutzung des Chats machen.

Daneben haften natürlich auch derjenige, der einen rechtswidrigen Eintrag in ein Gästebuch oder einen Chat eingebracht hat. Eine Identifikation ist jedoch oftmals nur möglich, wenn Logfiles bestehen und die IP-Adresse bekannt ist. Jedoch wird es auch in diesem Fall schwierig sein, vom Provider den Namen des Teilnehmers zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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