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OLG München: Zulässigkeit von CD-Münzkopierautomaten und Fragen der Privatkopie

 

 

Das OLG München hat mit Urteil vom 20.03.2003 (Az. 29 U 5494/02) (hier als Volltext) CD- Münzkopierautomaten als zulässig erachtet.

 

Das Urteil beschäftigt sich mit grundlegenden interessanten Fragen der Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz und hat auch durch die aktuelle Urheberrechtsreform nichts an Aktualität verloren.

 

Wesentlich ist, dass nach Ansicht des OLG der Aufsteller des Kopierautomaten die Kopien nicht für die Benutzer des Kopierers herstellt und somit keine adäquate Ursache für eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes setzt.

 

Der Aufsteller des Automaten ist nicht Hersteller der darauf gefertigten Kopien. Dies ist nur konsequent, müsste man andererseits dann annehmen, dass auch die Hersteller von CD-Brennern urheberrechtlich ein Problem bekommen könnten.

 

Insbesondere sieht § 53 Abs. 1 Satz 2 1. HS UrhG vor, dass der zur Vervielfältigung Befugte, die Kopien auch durch einen anderen Herstellen lassen darf, wenn dies unentgeltlich geschieht.

 

Die Benutzung des Automaten ist nicht unentgeltlich, nach der Argumentation des Oberlandesgerichtes stellt dieser jedoch nicht für einen anderen her, sondern der Kunde des Automaten selbst, ist Hersteller im Sinne des Gesetzes. Fast schon süffisant führt das OLG aus: "Hinzukommt, dass die Entscheidung über das Was und Wann des Kopierens vom Kunden allein getroffen wird." Im übrigen besteht ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Urhebergesetz.

 

Letztlich wird der viel diskutierte Begriff der Privatkopie durch das Urteil des OLG München gestärkt. Dem Urteil ist daher in seinen Grundaussagen uneingeschränkt zuzustimmen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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