|
OLG München: Zulässigkeit von CD-Münzkopierautomaten und
Fragen der Privatkopie
Das
OLG München hat mit Urteil vom 20.03.2003 (Az. 29 U 5494/02) (hier als
Volltext) CD- Münzkopierautomaten als zulässig erachtet.
Das
Urteil beschäftigt sich mit grundlegenden interessanten Fragen der Privatkopie
gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz und hat auch durch die aktuelle
Urheberrechtsreform nichts an Aktualität verloren.
Wesentlich
ist, dass nach Ansicht des OLG der Aufsteller des Kopierautomaten die Kopien
nicht für die Benutzer des Kopierers herstellt und somit keine adäquate Ursache
für eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes setzt.
Der
Aufsteller des Automaten ist nicht Hersteller der darauf gefertigten Kopien.
Dies ist nur konsequent, müsste man andererseits dann annehmen, dass auch die
Hersteller von CD-Brennern urheberrechtlich ein Problem bekommen könnten.
Insbesondere
sieht § 53 Abs. 1 Satz 2 1. HS UrhG vor, dass der zur Vervielfältigung Befugte,
die Kopien auch durch einen anderen Herstellen lassen darf, wenn dies
unentgeltlich geschieht.
Die
Benutzung des Automaten ist nicht unentgeltlich, nach der Argumentation des
Oberlandesgerichtes stellt dieser jedoch nicht für einen anderen her, sondern
der Kunde des Automaten selbst, ist Hersteller im Sinne des Gesetzes. Fast schon
süffisant führt das OLG aus: "Hinzukommt, dass die Entscheidung über das Was und
Wann des Kopierens vom Kunden allein getroffen wird." Im übrigen besteht ein
Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Urhebergesetz.
Letztlich
wird der viel diskutierte Begriff der Privatkopie durch das Urteil des OLG
München gestärkt. Dem Urteil ist daher in seinen Grundaussagen uneingeschränkt
zuzustimmen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|