Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



OLG München: Zulässigkeit von CD-Münzkopierautomaten und Fragen der Privatkopie

 

 

Das OLG München hat mit Urteil vom 20.03.2003 (Az. 29 U 5494/02) (hier als Volltext) CD- Münzkopierautomaten als zulässig erachtet.

 

Das Urteil beschäftigt sich mit grundlegenden interessanten Fragen der Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz und hat auch durch die aktuelle Urheberrechtsreform nichts an Aktualität verloren.

 

Wesentlich ist, dass nach Ansicht des OLG der Aufsteller des Kopierautomaten die Kopien nicht für die Benutzer des Kopierers herstellt und somit keine adäquate Ursache für eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes setzt.

 

Der Aufsteller des Automaten ist nicht Hersteller der darauf gefertigten Kopien. Dies ist nur konsequent, müsste man andererseits dann annehmen, dass auch die Hersteller von CD-Brennern urheberrechtlich ein Problem bekommen könnten.

 

Insbesondere sieht § 53 Abs. 1 Satz 2 1. HS UrhG vor, dass der zur Vervielfältigung Befugte, die Kopien auch durch einen anderen Herstellen lassen darf, wenn dies unentgeltlich geschieht.

 

Die Benutzung des Automaten ist nicht unentgeltlich, nach der Argumentation des Oberlandesgerichtes stellt dieser jedoch nicht für einen anderen her, sondern der Kunde des Automaten selbst, ist Hersteller im Sinne des Gesetzes. Fast schon süffisant führt das OLG aus: "Hinzukommt, dass die Entscheidung über das Was und Wann des Kopierens vom Kunden allein getroffen wird." Im übrigen besteht ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Urhebergesetz.

 

Letztlich wird der viel diskutierte Begriff der Privatkopie durch das Urteil des OLG München gestärkt. Dem Urteil ist daher in seinen Grundaussagen uneingeschränkt zuzustimmen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden