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Warum Klauen? Neuer Trend:  Direkt im Laden CD auf Notebook kopieren

 

Über einen wirklich ungewöhnlichen und dreisten Fall hat die Ostsee-Zeitung aus Rostock am 15.09.2010 unter der Überschrift "Mit Notebook Musik gestohlen" berichtet. Die Idee war so einfach wie simpel:

Eine 52-jährige Frau kopierte in der Musik-Abteilung eines großen Elektro-Marktes seelenruhig mit einem Notebook in der Hand mehrere CD´s auf Ihren Computer. Dies fiel dem Hausdetektiv auf, der die Polizei informierte. Der Rostocker Staatsanwalt, Peter Lückemann, wird mit den Worten zitiert, dass die Frau nun eine "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe erwarte".

 

Strafbar?

 

Rechtlich gesehen ist der Fall im Übrigen gar nicht so einfach:

 

Ein Diebstahl liegt nicht vor, weil ja keine Ware mitgenommen wurde. Zu denken wäre an eine Sachbeschädigung, wenn die CD`s versiegelt gewesen wären.

 

Verstoß gegen das Urheberrecht?

 

Unter der Voraussetzung und der Annahme, dass die CD`s nicht kopiergeschützt wären, wäre an § 106 UrhG zu denken:

 

§ 106 UrhG unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke

 

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Man könnte hier an eine Vervielfältigung denken. Nach unserer Auffassung spricht jedoch viel dafür, dass es sich um eine sogenannte Privatkopie gem. § 53 Abs. 1 UrhG handelt:

 

§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenem Gebrauch

 

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, so fallen sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

 

Davon ausgehend, dass die CD`s in dem Elektro-Markt an sich schon nicht urheberrechtswidrig (wie bspw. Bootlegs) waren, spricht vieles dafür, dass es sich um eine zulässige Privatkopie handelt. Voraussetzung für eine Provatkopie ist ja gerade nicht, dass man Eigetümer der CD ist.

 

Wir vermögen daher zur Zeit einer Strafbarkeit nicht zu erkennen. Die Aussage im Polizeibericht „Die 52 jährige Frau aus dem Landkreis Bad Doberan wird sich nun wegen des Verdachts der Urheberrechtsverletzung zu verantworten haben. Ihr Notebook wurde sichergestellt.“ dürfte nicht richtig sein, das Notebook wäre zurückzugeben.

 

Abgesehen davon wird der Elektro-Laden wahrscheinlich Hausverbot erteilen. Es wird wohl das letzte Mal gewesen sein, dass die vermeintliche Kundin diesen Laden betreten hat. Strafrechtlich können wir jedenfalls keinen Ansatzpunkt erkennen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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