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Vielfach falsches Urteil, dass Sie ignorieren können: Bezeichnung “Kaufen” erfüllt nicht die Voraussetzungen der Button-Lösung (AG Köln)

Seit dem 01.08.2012 gilt die sogenannte Button-Lösung. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher gemäß § 312 j Abs. 3 BGB nur dann wirksam zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn “diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”

Wird der Button nicht korrekt beschriftet, kommt es gemäß § 312 j Abs. 4 BGB nicht zu einem wirksamen Vertrag.

Rechtsprechung zu dieser Thematik hatte sich in erster Linie im wettbewerbsrechtlichen Bereich mit veralteten Button-Bezeichnungen, wie “Bestellen”, auseinandergesetzt. Rechtsprechung, die sich auf Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer aufgrund der Gestaltung beziehen, ist eher selten.

Krude Ansichten des AG Köln

Das Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil vom 28.04.2014, Az.: 142 C 354/13) hatte einen etwas ungewöhnlichen Fall zu entscheiden:

Ein Kunde konnte durch Hinterlassen seiner Kontaktdaten um einen Informationsanruf der Klägerin bitten. Es ging um das Angebot eines sogenannten Zwangsversteigerungskalenders. Der Beklagte äußerte den Wunsch, den Kalender zu beziehen. In dem Verfahren ging es um den Kaufpreis des Kalenders.

Nach der Kontaktaufnahme versandte die Klägerin eine Angebots-Mail an den Beklagten und informierte über die Bestellmöglichkeit in der Mail wie folgt:

“Zum  Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail:

Klicken Sie hierzu auf folgenden Link: (es folgt ein Link).

Sollte der Link nicht funktionieren, klicken Sie bitte auf “Antworten” mit folgendem Text: “Hiermit bestätige ich die Bestellung” und Ihr Versteigerungskalender … ist auf dem Weg zu Ihnen.”

Der Anbieter wollte von dem Kunden 132,00 Euro für den Kalender haben. Das Amtsgericht Köln (nach unserer Kenntnis ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, Stand 08.09.2014) hatte die Klage abgewiesen, da der Bestell-Button nicht den Anforderungen des § 312 g Abs. 3 BGB (seit dem 13.06.2014 § 312 j Abs. 3 BGB) entsprach.

Das Amtsgericht zieht sich zunächst daran hoch, dass in der Willenserklärung zwei Formulierungen miteinander vermischt werden. Konkret geht es um die Formulierung “Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail.” Hier würde es an einer Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe, wie “kosten- oder zahlungspflichtig” fehlen.

Urteil überzeugt nicht

Nach unserer Auffassung liegt das Gericht gleich an zwei Punkten daneben:

Zum einen gilt die Verpflichtung zur Button-Gestaltung nur bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei einer Email, der eine individuelle Kommunikation vorausgeht und die einen Link enthält, mit dem man eine Vertragserklärung abgeben kann, handelt es sich nach unserer Auffassung nicht um elektronischen Geschäftsverkehr im Rechtssinne. Die Regelungen zur Button-Lösung, die für Bestellsituationen im Check-Out eines Internets durch den Gesetzgeber verabschiedet wurden, passen hier somit eigentlich nicht.

Wenn man annimmt, dass tatsächlich elektronischer Geschäftsverkehr im Rechtssinne durch den Link gegeben ist, hätte sich das Amtsgericht die nachfolgende Begründung, die bei Shop-Betreibern für Aufregung sorgt, ersparen können. So wie wir den Sachverhalt verstehen, war der Link, mit dem die Bestellung abgesandt werden konnte (im Sinne des Gesetzes), bezeichnet mit

“Klicken Sie hierzu auf folgenden Link: (es folgt ein Link)”

Das Urteil verliert kein Wort darüber, ob der vorgenannte Satz der Link war oder ob es noch einen besonderen Link gab bzw. wie dieser bezeichnet wurde. Wenn man tatsächlich einen elektronischen Geschäftsverkehr annimmt, wäre diese Formulierung nicht ausreichend. Auf die Worte, die davor stehen, kommt es nicht an, da es ja im Gesetz heißt:

“Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”

Was dann im Folgenden im Urteil ausgeführt wird und für Aufregung sorgt, hätte sich das Amtsgericht somit ersparen können.

“Kaufen” reicht für die Erfüllung der Button-Lösung nicht aus

Nach Ansicht des Amtsgerichtes reicht die Bezeichnung des Buttons mit dem Begriff “Kaufen” nicht aus. Das Amtsgericht führt aus:

“Die Verwendung des Wortes “kaufen” kann, muss aber nicht zwingend, von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa der Kauf auf Probe. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff “kaufen” auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt, bei dem es um ein Abonnement geht. Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen, sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll. Die erforderliche Betonung der “Pflicht” wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots-Email im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt. Soweit sich die Klägerin auf Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung, der Begriff “kaufen” sei zur Erfüllung der Pflicht des § 312 g Abs. 3 S. 2 BGB ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt, sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist. Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden und lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht im Wege der Auslegung herleiten.”

Diese Ausführungen sind durchaus diskussionswürdig:

Zunächst einmal ist es so, dass das Gesetz die exakte Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” zwar beinhaltet, jedoch auch gleichzeitig erläutert:, “oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung” als Alternativmöglichkeit. Der Begriff “kaufen” wird hierbei in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt. Kaufen ist immer etwas entgeltpflichtiges, nämlich Geld gegen Ware bzw. Gegenleistung. Der Gesetzgeber hatte sich damals im Rahmen der Button-Lösung ausführlich mit Gestaltungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, die einem Juristen auch immer als Interpretationshilfe dienen sollte, den Begriff “kaufen” als zulässig ansieht, ist dies eigentlich ein Argument, an dem ein Richter nicht vorbei kann. Gesetze sind immer interpretationsfähig, ein erster Anhaltspunkt ist immer auch die Gesetzesbegründung.

In der oben zitierten Begründung bezieht sich das Gericht auch auf die räumlichen Gestaltungsvorgaben der Button-Lösung, dass es nämlich bei der Angabe des Preises an einer unmittelbaren Verknüpfung zum Bestellvorgang fehlt. Dies spricht dafür, dass es sich – immerhin handelte es sich um eine Angebots-Mail – gerade nicht um einen elektronischen Geschäftsverkehr handelte.

Button von “Kaufen” in “zahlungspflichtig bestellen” umbenennen?

Shop-Betreiber könnten jetzt auf die Idee kommen, rein vorsorglich aufgrund des Urteils eines Amtsgerichtes ihren Button im Internetshop umzubenennen. Entsprechende Panikmache von anderer Stelle kursiert bereits im Netz. Hierzu sehen wir jedoch aktuell keinen Anlass. Zum einen war der vom Amtsgericht Köln entschiedene Fall durch die Gestaltung einer Email (!) ein besonderer, zudem spricht die Gesetzesbegründung, die den Begriff “kaufen” ausdrücklich erlaubt, sowie der Gesetzeswortlaut selbst gegen die Entscheidung.
Insbesondere Shop-Betreiber sollten sich daher keine Sorgen machen.

Stand: 08.09.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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