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Fernabsatzrecht - kenn ich nicht: Bundesverfassungsgericht hebt
Entscheidung eines Amtsgerichtes auf
Fernabsatzrecht
ist keine leichte rechtliche Materie und kommt zudem bei vielen Gerichten nicht
häufig vor. So kann es durchaus passieren, dass Gerichte, die sich selten mit
dieser Materie befassen, einmal danebengreifen. Äußerst selten ist jedoch der
Fall, dass ein amtsgerichtliches Urteil, gegen das eine Berufung offensichtlich
nicht möglich war, durch das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen das
Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz aufgehoben wird. Genau dies ist
nun mit Beschluss
des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.2008, Az.: 1 BvR 69/08
passiert:
Der
Beschwerdeführer bestellte bei einem Staubsaugerladen über das Internet einen
gebrauchten Staubsauger. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatten, widerrief
er den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Der
Staubsaugerladen lehnte dies ab, woraufhin es zu einem Rechtsstreit kam. Aus
nicht nachvollziehbaren Gründen hat das Amtsgericht wohl ein Geschäft zwischen
einer Privatperson und einem Unternehmer angenommen, jedoch Mängelansprüche,
nicht jedoch Widerrufsansprüche geprüft. Die Voraussetzung für ein
Widerrufsrecht seien nicht gegeben, da zur Frage eines dafür notwendigen
Fernabsatzvertrages nicht vorgetragen worden sei. Obwohl es sich bei der
Beklagten um einen Staubsaugerladen handelte, stellte das Amtsgericht in Abrede,
dass es sich bei diesem Laden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 gehandelt
habe.
Der
Beschwerdeführer rügt, dass sich das Amtsgericht nicht mit dem Widerrufsrecht
auseinandergesetzt habe, obgleich der Kaufvertrag unstreitig über das Internet
abgeschlossen worden sei und der Staubsaugerladen unstreitig als Unternehmer
gehandelt habe. Dass es sich bei dem Staubsaugerladen um eine Unternehmerin im
Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, ergebe sich bereits aus einer vorgelegten
Rechnung, die nicht nur die Bezeichnung des "Staubsaugerladens" enthalte sondern
auch Umsatzsteuer ausweist und eine Steuer-ID angibt.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Entscheidung
des Amtsgerichtes für willkürlich, da der Richterspruch "...unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar" war. Das Amtsgericht hat sich vielmehr
ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst, obwohl sich ein
Widerrufsrecht hätte aufdrängen müssen. Der vorliegende Sachverhaltsvortrag der
Parteien sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
Das
Bundesverfassungsgericht hat daher das Urteil aufgehoben und die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Derartige
Entscheidungen sind außerordentlich selten. Hintergrund der Entscheidung war,
dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel möglich war, so dass in diesen Fällen
nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht bleibt. Krasse Fehlentscheidungen
in vollkommener Verkennung der Rechtslage sind ebenso selten, wobei wir gerade
im Fernabsatzrecht, sei es im Zivilrecht oder im Wettbewerbsrecht, immer wieder
die Erfahrung machen, dass es sich um eine hoch spezielle Materie handelt, bei
denen einigen Gerichten offensichtlich die Rechtspraxis fehlt. Vor dem
Hintergrund, dass nur die wenigsten Verfassungsbeschwerden überhaupt angenommen
bzw. positiv entschieden werden, ist diese Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes sicherlich außergewöhnlich.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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