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Startgutscheine bei Amazon verstoßen gegen die
Buchpreisbindung
Bücher
gehören zu den wenigen preisgebundenen Produkten. Das Buchpreisbindungsgesetz
schreibt vor, dass Bücher nicht unter dem festgelegten Preis verkauft werden
dürfen. Dies gilt, wie eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil
vom 20.07.2004, Az.: 11 U 8 (kart.) 15/04 – Link auf Informationsplattform der
Preisbindungstreuhänder) zeigt, eigentlich ohne wenn und aber.
Der
Anbieter amazon.de hatte auf seiner Internetseite einen "5 EUR Startgutschein"
angeboten. Der Gutschein wurde nur an solche Personen gewährt, die bislang noch
nicht bei Amazon gekauft hatten. Jeder registrierte Kunde erhielt dann von
Amazon innerhalb von zwei Tagen per Email einen Gutschein über 5,00 Euro, der
offensichtlich auch für Bücher verwendet werden konnte.
Im
Berufungsverfahren hatte Amazon argumentiert, dass der 5,00 Euro Startgutschein
gerade nicht unentgeltlich verteilt worden sei, sondern eine Gegenleistung für
die Bereitschaft des Kunden darstelle, sich registrieren zu lassen. Diese
Registrierung habe für Amazon einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, da
zahlreiche registrierte Kunden Folgeeinkäufe tätigten.
Nach
Ansicht des Oberlandesgerichtes stellte es einen unzulässigen Preisnachlass dar,
durch die Anrechnung von 5,00 Euro beim Verkauf von neuen Büchern im Wege eines
Startgutscheines den festgelegten Buchpreis zu unterlaufen.
Ein
Geschenkgutschein stellt im Übrigen keinen Verstoß gegen des
Buchpreisbindungsgesetz dar, weil die Erwerber des Geschenkgutscheins den dort
ausgewiesenen Betrag an den Buchhändler bereits entrichtet haben.
Praxistipp für
Amazon-Händler:
Achten
Sie beim Verkauf von preisgebundenen Produkten darauf, den festgelegten Preis
nicht zu unterschreiten. Beachten Sie bitte, dass auch Atlanten, Landkarten und
Globen unter die Buchpreisbindung fallen. Eine Übersicht finden Sie in unseren
FAQ zur
Buchpreisbindung.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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