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Geschenke mit Folgekosten sind ohne deutlichen Hinweis
wettbewerbswidrig (OLG Koblenz)
Niemand
hat etwas zu verschenken. Wenn somit durch Gewerbetreibende irgendetwas umsonst
angeboten wird, ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist es zulässig, Waren oder
Leistungen auch kostenlos zu verteilen. Kostenlos bzw. "geschenkt" muss auch
dann tatsächlich kostenlos sein.
Der
Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) war gegen eine Werbung des
Dienstleisters web.de vorgegangen. Web.de hatte mit einer kostenlosen
Mitgliedschaft im web.de-Club geworben, mit dem Hinweis, dass drei Monate lang
alle Premiumfunktionen kostenlos genutzt werden können. Wenn eine entsprechende
Kündigung nicht erfolgte, wandelte sich die kostenlose Mitgliedschaft in eine
kostenpflichtige Mitgliedschaft um. Durch einen *-Hinweis wurde ganz am Ende der
Seite darauf hingewiesen, dass die Club-Mitgliedschaft kostenpflichtig wird,
wenn der Vertrag nicht innerhalb der ersten drei Monate gekündigt wird.
Das
OLG
Koblenz (Urteil vom 18.03.2009, Az.: 4 U 1173/08) hatte dies als
wettbewerbswidrig angesehen und zwar nicht auf Grund der Tatsache, dass eine
kostenlose Mitgliedschaft in eine kostenpflichtige umgewandelt wird, sondern vor
dem Hintergrund, wie dieses Angebot beworben wurde. Es gibt insofern
Rechtsprechung zu sogenannten Blickfangwerbung. Von Blickfangwerbung wird
gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich
zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit
des Publikums erweckt werden soll.
Web.de
hatte so geworben, dass hier ein "Geschenk" auszupacken war. Die blickfangmäßig
herausgestellte Darstellung des Geschenkcharakters hat das OLG als irreführend
angesehen.
Ein
Irrtum kann nur dadurch ausgeschlossen werden, in dem klar und
unmissverständlich ein Hinweis bspw. auf eine Kostenpflicht erfolgt. Üblich ist
hier ein Hinweis durch ein Sternchen (*). Auch hierzu gibt es Ansichten in
Literatur und Rechtsprechung:
"Wie
deutlich * und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist der *-Hinweis nicht
hinreichend deutlich. Dies resultiert bereits daraus, dass der Hinweis an einem
Wort festgemacht wird, dass selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt.
Blickfangmäßig herausgestellt ist die Überschrift "Dankeschön! Vielen Dank für
Ihre Treue!" Es folgt um ein vielfaches kleinerer Schrift kurz die Angabe der
Gründe, warum ein Dankeschön als Treue gewährt werden soll, danach der Satz
"Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen rund um web.de Freemail
kostenlos*".
Darunter
ausgeführt heißt es abermals in großen Buchstaben "UNSER DANKESCHÖN EXKLUSIV FÜR
SIE". Daneben finden sich sowohl durch ein auffälliges Aufzählungszeichen, als
auch durch Fettdruck blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die den Kunden
gewährt werden sollen. ...
Diese
Anordnung der Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessenen
aufmerksamen Kunden, der auch nach der von der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Auffassung als Maßstab heranzuziehen ist, die Gefahr,
lediglich die Titelseite, die abgesetzt und hervorgehobenen Aufzählungen der
Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleinerer
Schrift gehaltene Aussage zu den Premium-Funktionen nebst dem in sie
integrierten *-Hinweis leicht überlesen werden."
Auf
Grund der Gesamtgestaltung, auch dies hatte die Rechtsprechung in der
Vergangenheit bereits entschieden, kommt es nicht darauf an, dass der Hinweis
auf die Entgeltpflicht erst durch Scrollen im Browserfenster zu sehen ist.
Die
Entscheidung verdeutlicht, dass eine Blickfangwerbung, bzw. die Notwendigkeit
über weitere Informationen zu informieren, durchaus eine Frage des Einzelfalls
ist. Wer, wie bspw. bei Mobilfunkverträgen, verpflichtet ist, zusätzliche
Informationen anzugeben, sollte dies so deutlich wie möglich machen.
Insbesondere
wird man bei einem *-Hinweis im Internet wohl auch verlangen können, dass diese
auf die direkte Information verlinkt ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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