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Fremde Bilder bearbeiten: Dein
Bild – Mein Bild – Unser Bild
Das ist doch MEIN Foto! Genau das stellen immer mehr
Fotografen beim zufälligen Surfen im Internet oder auch beim Durchblättern von
Zeitschriften fest.
Dass die vermeintlich
schnelle Lösung, nämlich ein Bild eines anderen Anbieters oder des Herstellers
mittels copy & paste
„anzufertigen“, zu einem kostspieligen Bumerang in Form einer Abmahnung mit
Anwaltsrechnung werden kann, haben wir bereit in unserem Beitrag zum
Fotoklau erläutert. Denn das Urheberrecht
schützt den Fotografen davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige
Zustimmung verwendet wird, §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Er kann dann
sich dagegen wehren: zunächst mit einer außergerichtlichen Abmahnung - deren
Kosten der Rechtsverletzer trägt! - und sofern das keine Abhilfe schafft, mit
Hilfe des Gerichts.
Was, wenn das Foto bearbeitet wird?
Diesem Risiko versuchen
einige dadurch zu entgehen, indem sie das fremde Bildmaterial verändern. Mit den
gängigen Bildbearbeitungsprogrammen ist dies mittlerweile ein Kinderspiel. Damit
wird dann der Bildausschnitt reduziert, der Hintergrund oder die Farbgebung
verändert, der Schatten des abgebildeten Produkts entfernt oder schlicht der
eigene Copyright-Vermerk auf das fremde Bild gepappt. Rein
rechtlich aber, ist diese Strategie wenig erfolgreich.
Indem man den eigenen Namen auf ein fremdes Fahrrad
schreibt, dieses neue lackiert und einen neuen Sattel anbaut, bleibt es noch
immer ein fremdes Rad, welches ich ohne Zustimmung des Eigentümers nicht
benutzen darf. Gleiches gilt für geistiges Eigentum, also u.a. Lichtbildern: so
lassen sich keine Rechte an einem Foto erlangen, bei dem man lediglich die Farbe
des Hintergrundes, des Objektes geändert oder den Namen des Unternehmens oder
der eigenen URL drauf anbringt. Bei einer derart geringen Veränderung das Recht
des Originals noch so stark, dass es auch über das Schicksal des veränderten
Bildes mitbestimmt.
Bearbeitung versus freie Benutzung
Beim Oberbegriff „Bearbeitung“ eines Bildes ist juristisch
zu differenzieren und zwar zwischen der einfachen „Bearbeitung“ und der „freien
Benutzung“. Der Unterschied besteht darin, wie weit sich das neue, bearbeitete
Foto vom Original entfernt hat: Ist das Original noch deutlich erkennbar, liegt
„nur“ eine Bearbeitung vor, § 23 UrhG. Das ist der Fall, wenn bspw. das
abgebildete Objekt nur aus seinem ursprünglichen Hintergrund genommen wurde, ein
andersfarbiger Hintergrund, Schatten hinzugefügt bzw. entfernt oder ein
sogenanntes Softrandering vorgenommen wurde. Aufgrund des geringen Abstandes zum
Original, muss bevor (!!) das veränderte Bild veröffentlicht oder ins Internet
eingestellt wird, die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers am Original
eingeholt werden. Das Gesetz ist ist diesbezüglich eindeutig:
§ 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen
des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder
umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet
werden.“
Hingegen liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dann
vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes
benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand
voneinander. Ob das der Fall ist, wird im Wege der Gesamtbetrachtung aller
wesentlichen, prägenden Merkmale des Erstwerkes mit dem Zweitwerk für jeden
Einzelfall ermittelt werden. Als Richtlinie gilt: das fremde Bild darf bei einer
freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender
Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung
dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem
eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem
Original. Derjenige, der ein das neue Foto, Logo oder sonstiges Werk geschaffen
hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht gemäß § 24 UrhG:
„
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.“
Unwissenheit schützt vor Schadensersatz nicht
Die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 UrhG
liegen in den ganz überwiegenden Fällen, die bei eBay oder Internetshops zu
finden sind, nicht vor. Leichte Veränderung eines Produktbildes des Konkurrenten
oder des Herstellers lassen deren Rechte am Bildmaterial also keinesfalls
erlöschen. Die Veränderung und anschließende Vervielfältigung und/ oder Nutzung
im Internet können die Inhaber der Nutzungsrechte ebenfalls untersagen lassen.
Und an die Prüfungs- und Erkundigungspflicht, bei der Verwendung von fremdem
Bildmaterial, stellt die Rechtssprechung hohe Anforderungen. Auf ein
richterliches Pardon braucht ein Gewerbetreibender auch mit einer Entschuldigung
wie „Wir wussten nicht, dass die 13 Bilder, die wir in unserem Online-Shop
eingestellt haben, von ihnen sind. Eine Rechtsverletzung haben wir nicht
beabsichtigt.“ Nicht zu rechnen.
Zwar kann nach § 3 UrhG auch eine bloße Bearbeitung eines
Fotos urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie hinreichend originell ist. Dabei
bezieht sich das Schutzrecht allein auf die Veränderungen, nicht aber auf das
Gesamtbild. Denn abgesehen von der bspw. geänderten Farbgebung oder
Lichtreflexen stammt die gestalterische Grundlage des abgeänderten Fotos ja vom
Fotografen des Originals. Unabhängig von diesem Urheberrecht auf die
Veränderungen bestimmt § 23 UrhG aber, dass das neue Werk nur unter Zustimmung
des Schöpfers des Erstwerkes veröffentlicht oder verwendet werden darf.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Johannes Richard, Andreas Schmidt und Elisabeth Vogt
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