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BGH entscheidet: Kein Wertersatz bei Benutzung eines Wasserbettes nach Widerruf

 

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009 kann ein Wertersatz im Falle eines Widerrufes für ein “Ausprobieren” der Ware nicht mehr geltend gemacht werden. Der EuGH hat nur wenige Ausnahmen zugelassen, die unter Umständen doch noch zu einem Wertersatz führen könnten, nämlich ein Verstoß gegen Treu und Glauben und die ungerechtfertigte Bereicherung.

Letztlich läuft es in der Praxis darauf hinaus, dass der Verbraucher ohne Wenn und Aber die Ware ausprobieren kann und bis auf extreme Ausnahmefälle ein Wertersatz wohl nicht geltend gemacht werden kann.

BGH entscheidet über Wertersatz: eine Matratze und viel Wasser…..

Mit Urteil vom 03.11.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09) erstmalig zur Frage des Wertersatzes nach der EuGH-Entscheidung geurteilt. Hinsichtlich des Urteils liegt noch keine Begründung, sondern nur eine Pressemitteilung vor.

Hintergrund war ein Kaufvertrag per Email über ein Wasserbett zu einem Preis von 1.265,00 Euro. Der Käufer hatte eine Widerrufsbelehrung erhalten sowie die Information des Verkäufers “Im Hinblick auf die oben genannte Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze das Wasserbett regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist”

Nach Lieferung baute der Käufer das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser, anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbettes forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf, der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258,00 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sein, lediglich die Heizung mit einem Wert von 258,00 Euro sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht wie auch das Landgericht als Berufungsinstanz hatten der Klage des Käufers auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.700,00 Euro stattgegeben.

Die Pressemitteilung macht es kurz und knackig. Es heißt dort: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlustes den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat. Nach Ansicht des BGH ist der Aufbau des Bettes und die Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine Prüfung der Sache, ein Verbraucher habe grundsätzlich das Recht, die im Wege des Fernabsatzes gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrages nicht sehen kann. Dies schließt die Ingebrauchnahme der Ware ein, soweit sie zur Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.”

Das Urteil

Mittlerweile liegt die Entscheidung im Volltext vor. Es heißt dort:

“Es bedarf indessen keiner Entscheidung, ob eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorliegt und ob die dem Kläger erteilte Belehrung inhaltlich den Anforderungen dieser Vorschrift genügt. Denn die in § 357 Abs. 3 S. 1 geregelte Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat das Wasserbett aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt und das Bett sodann drei Tage lang benutzt. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist dadurch – und zwar bereits durch den Aufbau des Bettes und die Befüllung der Matratze mit Wasser – eine Verschlechterung des Wasserbetts eingetreten, weil es nunmehr als gebrauchtes Wasserbett anzusehen ist, das als solches nicht mehr verkauft werden kann, weshalb ein Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrages von 258,00 Euro für die wieder verwertbare Heizung) erlitten hat (…). Dabei kommt es allein auf den Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser an, weil die darüber hinausgehende Benutzung durch den Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten nicht zu einer weitergehenden Verschlechterung geführt hat. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen aber lediglich eine Prüfung der Sache (…) dar. “

Der BGH macht dennoch einmal deutlich, dass auch der Aufbau von Möbelstücken eine Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. ist, nämlich dann, wenn zu Prüfzwecken ein Aufbau notwendig ist. Der Zweck der Regelung wird darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel wäre. Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann jedoch nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Für den Kauf im Ladengeschäft sei typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt seien, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Die Vorschriften über den Widerruf von Vertragsschlüssen im Fernabsatz dienten aber gerade der Kompensation von Gefahren auf Grund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produktes.

Interessant ist folgender Nebensatz im Urteil:

“Ob insofern bei besonderen Produkten (z. B. Lebensmitteln) eine andere Beurteilung geboten ist und in solchen Fällen bereits das Öffnen der Verpackung über eine bloße Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. hinausgeht, weil es auch im Ladengeschäft nicht möglich wäre, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.”

Hieraus kann man durchaus schließen, dass bei einer Prüfung, wie Sie im Ladengeschäft nicht möglich ist, nämlich dem Klassiker “Öffnen der Verpackung und Essen oder Probieren” bspw. ein Wertersatz ggf. doch geltend gemacht werden kann.

Unter dem Strich sah der BGH den Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze als Prüfung. Die dreitägige Nutzung war in diesem Zusammenhang unerheblich.

Ehrlicher Weise war kein anderes Urteil zu erwarten. Der Europäische Gerichtshof hat sehr deutlich gemacht, dass der Verbraucher bei Waren, die er im Wege des Fernabsatzes erwirbt, somit auch über das Internet, die Möglichkeit haben muss, diese Ware auszuprobieren, ohne dafür irgendwelche finanziellen Einbußen in Kauf zu nehmen.

Praktische Folge für Internethändler

Das Urteil spiegelt eigentlich nur die aktuelle Rechtslage wieder und ist eigentlich keine Überraschung. Internethändler müssen sich darauf einstellen, immer wieder mit einem Widerruf beim Warenkauf konfrontiert zu werden, in dessen Folge sie eine benutzte Ware zurückerhalten. Bis auf wenige Ausnahmefälle, kann ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden. Gerade Händler, die Waren verkaufen, die im Falle eines Ausprobierens nicht mehr verkauft werden können oder gebraucht auch quasi nichts mehr wert sind, bleibt wohl nichts anderes übrig, als dieses Kostenrisiko – zu Lasten des Verbrauchers – in den Preis mit einzukalkulieren.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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