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Wirksam? Bundesgerichtshof verhandelt über
Muster-Widerrufsbelehrung
Endlich Klarheit für
Internethändler?
Der
Gesetzgeber hat den Internethändlern in der Anlage zu § 14
BGB-Informationspflichtenverordnung eine Muster-Widerrufsbelehrung
zur Verfügung gestellt. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sieht eigentlich vor, dass der
Internethändler korrekt über das Widerrufsrecht belehrt, wenn das amtliche
Muster verwendet wird. Da der Gesetzgeber die Widerrufsbelehrung jedoch nur als
Verordnung und nicht als Gesetz gefasst hat, können deutsche Gerichte die
Muster-Widerrufsbelehrung in einzelnen Punkten für unwirksam erklären, was zur
Folge hat, dass Händler, die die Muster-Widerrufsbelehrung verwenden,
wettbewerbswidrig handeln und abgemahnt werden können. Ein Beispiel ist
beispielsweise die Formulierung zum Fristbeginn
in der Widerrufsbelehrung, ein anderes Beispiel die Diskussion über die Klauseln
zum Wertersatz. Von einer Rechtssicherheit bei Verwendung des amtlichen
Musters für die Widerrufsbelehrung kann somit nicht die Rede sein.
Am 26.09.2007
hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 25/07 verhandelt
(zum Ergebnis siehe weiter unten). Grundlage der Verhandlung
ist eine Entscheidung des Landgerichtes
Koblenz vom 20.12.2006, Aktenzeichen 12 S 128/06. Hintergrund ist ein
sogenanntes Haustürgeschäft, in dem ein Verbraucher ein Produkt im Rahmen eines
unangemeldeten Vertreterbesuches kaufte. Das Bestellformular enthielt die
gesetzliche Widerrufsbelehrung. Der Vertrag war am 06.10.2004 unterzeichnet
worden. Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004, am 16.11.2004 sandte der
Verbraucher die Ware zurück. Über die Widerrufsfolgen war der Verbraucher nicht
informiert worden, da gemäß des Gestaltungshinweises 4 der
Muster-Widerrufsbelehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu informieren ist,
wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht
werden. Diese war zum Zeitpunkt der Lieferung bereits abgelaufen.
Das
Landgericht Koblenz hatte der Klage des Verbrauchers stattgegeben, obwohl die Anmerkung 4
der Musterwiderrufsbelehrung beinhaltet, dass auf die Widerrufsfolgen in dem
vorliegenden Fall eigentlich nicht hinzuweisen wäre, regelt § 312 Abs. 2 BGB,
dass die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auch auf
die Rechtsfolgen des § 312 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. § 357 Abs. 1 und 3
BGB regeln die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe, beispielsweise über
den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme.
Das Landgericht Koblenz führt den
Meinungsstreit zur Muster-Widerrufsbelehrung
eigentlich ganz umfassend aus. Es wird auf der einen Seite vertreten, dass bei
Verwendung des Musters der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt. Ein Teil der Kommentarliteratur und
insbesondere der Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass für den Fall, dass
die Muster-Belehrung falsch oder unklar ist, diese nichtig ist. Dieses Problem
ereilt dann letztlich auch die Internethändler über Abmahnungen. In der
Entscheidung des Landgerichtes Koblenz heißt insofern "Die BGB-InfoV kann als
nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen." Unter
dieser Erkenntnis leidet zur Zeit der gesamte Internethandel.
Der Gesetzgeber, der bisher keinen Handlungsbedarf sah, ist
jedenfalls aufgewacht. Es laufen erste Anhörungen, um dem Internethandel eine
rechtssichere Belehrung zur Verfügung stellen zu können.
Nachtrag:
Die Beklagte nahm in der
mündlichen Verhandlung die Revision zurück, da der BGH
andeutete, dass die Musterbelehrung widersprüchlich und unklar sei. Es gibt nun leider kein klärendes Urteil, aber die Tendenz des
BGH, die Musterbelehrung als unwirksam anzusehen.
Für
den Fernabsatzhandel im Internet hat diese Entscheidung keine direkten Folgen.
Bisher hatten viele Gerichte die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers in
einzelnen Punkten als unwirksam erachtet, so dass es einem Wunder gleichgekommen
wäre, wenn der Bundesgerichtshof das zugegebenermaßen unklare Muster bestätigt
hätte.
Die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wertet die Rücknahme der Revision als
Etappensieg für den Verbraucher mit der Folge, dass betroffene Verbraucher ein
unbegrenztes Widerrufsrecht bekommen und ältere Verträge auch nachträglich
überprüfen lassen können. Dies ist insofern richtig, als dass die Widerrufsfrist
gar nicht erst beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher falsch belehrt wird.
§
355 Abs. 3 Satz 3 BGB regelt insofern, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt,
wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
worden ist. Diese Problematik scheint jedoch in der Praxis im Internet nur eine
kleine Rolle zu spielen, da uns bspw. keine Fälle bekannt sind, in denen
Verbraucher nach Jahren ihr Widerrufsrecht ausübten, nachdem bspw. bei eBay
überhaupt erst gerichtlich geklärt wurde, dass es dort ein Widerrufsrecht gibt
oder die Fristen abgeändert wurden. Der eBay-Handel und Internethandel ist
insofern „begünstigt“, als dass durch die Vielzahl von Abmahnungen zum
jeweiligen Zeitpunkt relativ gut beurteilt werden kann, wie eine halbwegs
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Für Lexika-Verkäufer,
Staubsaugervertreter oder sonstige Klinkenputzer sieht die tatsächliche
Situation wohl etwas anders aus. Wir gehen davon aus, dass die Reue des Käufers
über das aufgeschwatzte Produkt hier weitaus größer ist, als bei einem bewussten
Kauf über das Internet.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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