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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur e-Mail-Werbung:

 

Grundsätzlich wettbewerbswidrig, Versender trägt Beweislast für Einverständnis

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2004. AZ I ZR 81/01 ein Grundsatzurteil zum Bereich e-Mail-Werbung gesprochen. Die offiziellen Leitsätze haben es in sich:

a) Die Zusendung einer unverlangten e-Mail-Werbung zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat e-Mail-Werbung zu erhalten oder, wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der e-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

c) Der Werbenden hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung zu Werbezwecken auf Grund ein Schreibversehens eines Dritten kommt.

Nach den Entscheidungsgründen des BGH entsteht durch die Zusendung von e-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht. Wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder wenn er bei Werbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Die Werbeplage findet dabei der Entscheidung des BGH Beachtung. Somit ist eine Werbeart auch dann als unlauter anzusehen, wenn Sie den Keim zu einem immer weiteren um sich greifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt. Insbesondere ist der Zeitaufwand zu berücksichtigen,  insbesondere dann, wenn aus der aus der Betreff-Angabe der e-Mail nicht ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt.

Während in der Regel bei Wettbewerbsverstößen der Verletzte die Beweislast dafür hat, dass ein Wettbewerbsverstoss vorliegt, sieht der BGH dies vorliegend umgekehrt. Der Versender der e-Mail hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zusendung einer Werbe-e-Mail mit einem Einverständnis oder im Interesse des Empfängers erfolgt.

Dieser Grundsatz macht die Verfolgung von unverlangter e-Mail für die geplagten Empfänger einfacher. In der Praxis war es oft festzustellen, dass ein vermeintliches Einverständnis aus der Eingabe von Kundendaten aus ganz anderen Geschäftsbeziehungen gerechtfertigt wurde bzw. Sachverhalte konstruiert wurden, die abwegig waren, durch e-Mai-Empfänger jedoch widerlegt werden mussten.

Eine nähere Begründung für diese Beweislastumkehr gibt der BGH in seinem Urteil leider nicht. Dennoch dürfte sich die Verfolgung von unerwünschter e-mail-Werbung durch das Urteil erheblich erleichtern. Auch den bereits bekannten Argumenten, zu einer Zusendung der e-Mail sei es nur auf Grund eines Schreibfehlers gekommen, nimmt der BGH den Wind aus den Segeln. Entsprechenden Vorkehrungen sind durch den Versender der e-Mail zu treffen.

Weiterführenden Links:

Spamming – Kampf gegen lästige E-Mail-Werbung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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