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Grundsatzurteil
des Bundesgerichtshofes zur e-Mail-Werbung:
Grundsätzlich
wettbewerbswidrig, Versender trägt Beweislast für
Einverständnis
Der
Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom
11.03.2004. AZ I ZR 81/01 ein Grundsatzurteil zum Bereich e-Mail-Werbung
gesprochen. Die offiziellen Leitsätze haben es in sich:
a)
Die Zusendung einer unverlangten e-Mail-Werbung zu Werbezwecken verstößt
grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat e-Mail-Werbung zu erhalten oder, wenn bei der
Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände
ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b)
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der
e-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c)
Der Werbenden hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass es nicht zu
einer fehlerhaften Zusendung zu Werbezwecken auf Grund ein Schreibversehens
eines Dritten kommt.
Nach
den Entscheidungsgründen des BGH entsteht durch die Zusendung von e-Mails zu
Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen
braucht. Wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt
hat oder wenn er bei Werbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht auf Grund
konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers
vermutet werden kann. Die Werbeplage findet dabei der Entscheidung des BGH
Beachtung. Somit ist eine Werbeart auch dann als unlauter anzusehen, wenn Sie
den Keim zu einem immer weiteren um sich greifen in sich trägt und zu einer
daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt. Insbesondere ist der
Zeitaufwand zu berücksichtigen,
insbesondere dann, wenn aus der aus der Betreff-Angabe der e-Mail nicht
ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt.
Während
in der Regel bei Wettbewerbsverstößen der Verletzte die Beweislast dafür hat,
dass ein Wettbewerbsverstoss vorliegt, sieht der BGH dies vorliegend umgekehrt.
Der Versender der e-Mail hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Zusendung einer Werbe-e-Mail mit einem Einverständnis oder im Interesse des
Empfängers erfolgt.
Dieser
Grundsatz macht die Verfolgung von unverlangter e-Mail für die geplagten
Empfänger einfacher. In der Praxis war es oft festzustellen, dass ein
vermeintliches Einverständnis aus der Eingabe von Kundendaten aus ganz anderen
Geschäftsbeziehungen gerechtfertigt wurde bzw. Sachverhalte konstruiert wurden,
die abwegig waren, durch e-Mai-Empfänger jedoch widerlegt werden mussten.
Eine
nähere Begründung für diese Beweislastumkehr gibt der BGH in seinem Urteil
leider nicht. Dennoch dürfte sich die Verfolgung von unerwünschter
e-mail-Werbung durch das Urteil erheblich erleichtern. Auch den bereits
bekannten Argumenten, zu einer Zusendung der e-Mail sei es nur auf Grund eines
Schreibfehlers gekommen, nimmt der BGH den Wind aus den Segeln. Entsprechenden
Vorkehrungen sind durch den Versender der e-Mail zu treffen.
Weiterführenden
Links:
Spamming -
Kampf gegen lästige E-Mail-Werbung
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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