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Durch Internetrecht-Rostock.de geklärt:

 

Mehrwertdienstenummer als Telefonnummer im

 

Impressum unzulässig

 

Im Impressum auf Internetseiten müssen die Anbieter neben ihrem Namen und ihrer Anschrift u. a. Angaben vorhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Dies bedeutet, dass die Anbieter neben der Email-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen müssen. Üblicherweise geben die Anbieter in diesem Zusammenhang ihre Telefonnummer an. Ungeklärt war bislang insoweit jedoch die Frage, ob es zulässig ist, statt einer normalen Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer anzugeben. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einem von Internetrecht-Rostock.de betreuten Verfahren nunmehr geklärt (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az: I ZR 238/14): Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

BGH bestätigt die Vorinstanzen

 

Wie zuvor bereits das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertritt der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung, die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genüge nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Er hat hierzu ausgeführt:

“Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kosten einer telefonischen Rückfrage beim Diensteanbieter stellten eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und könnten diese unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abhalten. Von einer effizienten – im Sinne einer wirksamen und wirtschaftlichen – Kontaktmöglichkeit könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Kosten geeignet seien, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten. Dies sei bei Telefonkosten von 2,99 Euro/Minute aus dem Mobilfunknetz, die an der oberen Grenze der gem. § 66 d Abs. 1 TKG für sogenannte “Premium-Dienste” zulässigen Verbindungspreise lägen, der Fall. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen könne, sei nicht mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG vereinbar. Dies gelte auch deshalb, weil das Verbindungsentgelt geeignet sei, für die Beklagte eine weitere Einnahmequelle zu generieren. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.”

Kontaktaufnahme muss nicht kostenlos sein

 

Nachdem der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit bereits entschieden hatte, dass ein Telefonanruf grundsätzlich als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, setzte sich der BGH grundsätzlich mit der Frage auseinander, wie die Kontaktaufnahmemöglichkeit per Telefon ausgestaltet werden kann:

“Die mit einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der Annahme eines effizienten Kommunikationswegs entgegen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und des Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/31/EG.

Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (…). Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbelastung für die Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.”

Wieder einmal das entscheidende Argument: Verbraucherschutz

 

Zahlreiche rechtliche Vorgaben für den Online-Handel resultieren aus dem Prinzip des Verbraucherschutzes. Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird der Verbraucherschutz nochmals zu Lasten der Onlinehändler gestärkt. Ganz überzeugend ist die Argumentation allerdings nicht. Der BGH begründet seine Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH nämlich damit, dass die Informationen des Diensteanbieters den Internetnutzern ermöglichen sollen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können. Mit anderen Worten: Die Angabe der Telefonnummer im Impressum soll dazu dienen, dass sich Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages informieren können. Damit ist der Verbraucherschutz nach unserer Auffassung dann allerdings sehr einseitig zu Lasten der Online-Händler gestärkt, denn die Kalkulation von Online-Händlern sieht üblicherweise für persönliche Beratungsleistungen vor Abschluss eines Kaufvertrages gänzlich anders aus als die Kalkulation von stationären Händlern. Für die Praxis von Online-Händlern ergeben sich aus der aktuellen Entscheidung des BGH letztlich zwei Punkte: Zum einen ist die Angabe einer Mehrwertdienstenummer als Telefonnummer im Impressum unzulässig. Zum anderen besteht trotz der Entscheidung des BGH selbstverständlich keine Verpflichtung zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen am Telefon für Online-Diensthändler.

 

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Stand: 07.07.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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