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BGH: Bei einer missverständlichen Artikelbeschreibung bei eBay zählt der Angebotstext

Wir haben den Eindruck, dass der BGH sich gern mit eBay beschäftigt. Es sind auch tatsächlich interessante Rechtsfragen, die in diesem Zusammenhang zu klären sind.

Vertrag ja oder nein bei unterschiedlichen Preisinformationen in einem eBay-Angebot?

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 15.02.2017, Az.: VIII ZR 59/16) hat sich der BGH mit der Frage von unterschiedlichen Preisangaben in einer Artikelbeschreibung befasst.

Der Fall

Bei eBay wurde zu einem Sofort-Kauf-Preis von 100,00 Euro zzgl. Versandkosten ein E-Bike angeboten.

In der Artikelbeschreibung hieß es

“Beschreibung lesen neu einmalig 2.600 €”.

Des Weiteren hieß es am Ende der Artikelbeschreibung

“Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100,00 Euro eingeben kann (wegen der hohen Gebühren) erklären Sie sich bei einem Gebot von 100,00 Euro mit einem Verkaufspreis von 2.600,00 Euro + Versand einverstanden.”

Es kam wie es kommen musste. Ein Käufer klickte auf Sofort-Kaufen für 100,00 Euro und verlangte das E-Bike für 100,00 Euro zzgl. Versandkosten.

Normalerweise werden derartige Fälle im juristischen Studium zu Übungszwecken verteilt. Der BGH hatte sichtbar Spaß an diesem Fall, der für jeden eBay-Verkäufer und Käufer interessant ist.

Kein Vertrag für 100,00 Euro

Nach Ansicht des BGH hatte der Beklagte juristisch gesehen das E-Bike an den Kläger (Käufer) für 2.600,00 Euro verkauft:

“Rückt jedoch einer der Teilnehmer an der Verkaufsaktion erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhaltes nicht mehr in Betracht. Denn diese Bedingungen werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass Ihnen keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt. In diesem Verhältnis ist vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich.”

Demzufolge gab es somit kein Angebot für 100,00 Euro zu einem Sofort-Kauf-Preis, sondern nur ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über 2.800,00 Euro.

Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, das Angebot in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Käufer muss das Angebot zu Ende lesen

Hierzu führt der BGH aus:

“Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite nach seinem Empfängerhorizont zunächst davon ausgehen, dass der neben der Schaltfläche “Sofort-Kaufen” erscheinende und optisch hervorgehobene Festpreis betragsmäßig dem Angebot des Verkäufers entspricht. Dabei darf er jedoch nicht stehen bleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestandes die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen.”

In der Praxis hat dies zur Folge, dass ein Käufer sich das Angebot durchaus zu Ende durchlesen muss, um zu erkennen, was eigentlich wirklich angeboten wird.

Nach Ansicht des BGH war jedenfalls das Angebot für 100,00 Euro für das E-Bike nichtig gemäß § 118 BGB. “Denn es versteht sich von selbst, dass das Angebot, ein E-Bike für 2.600,00 Euro zu verkaufen, nicht gleichzeitig ein nicht ernstlich gemeintes Verkaufsangebot über 100,00 Euro sein kann.”, so der BGH.

Niedriger Sofort-Kauf-Preis um Gebühren zu sparen = nichtiges Angebot?

Das Argument ist nicht unclever: Wenn für 100,00 Euro etwas zum Sofort-Kauf-Preis angeboten wird, der Kaufpreis jedoch rein tatsächlich sehr viel höher ist und zwar aus einem einzigen Grund, nämlich um Gebühren zu sparen, könnte man auch an eine betrügerische Manipulation zu Lasten von eBay denken.

Dieses Argument ließ der BGH jedoch nicht gelten. Beim nichtigen Geschäft komme es nur darauf an, ob die Vertragsbestimmung gesetzeskonform ist. Zudem sei es grundsätzlich möglich, dass die Parteien (Verkäufer und Käufer) etwas unabhängig von den eBay-AGB vereinbarten.

Eigentlich: Kaufvertrag zum hohen Preis

Im Endergebnis kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Parteien einen Kaufvertrag über 2.600,00 Euro geschlossen hatten, Folge wäre somit eigentlich, dass der Kläger (Käufer) der sich ein E-Bike für 100,00 Euro erhofft hatte, plötzlich mit einem Kaufvertrag über 2.600,00 Euro für das E-Bike konfrontiert war. Dumm gelaufen möchte man meinen.

Aber auch hier eröffnet der BGH eine Lösung. Nach Ansicht des BGH hatte der Kläger (Käufer) seine auf einen Kaufpreis von 2.600,00 Euro lautende Annahmeerklärung (die zu einem Vertragsschluss führt) wirksam wegen eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB angefochten. In diesem Zusammenhang macht der BGH es dem Käufer einfach, dass der Schriftverkehr zwischen den Parteien als Anfechtung zu interpretieren war. “Es kann vielmehr nach den Umständen genügen, wenn eine Verpflichtung, die nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommen worden ist, bestritten oder nicht anerkannt wird oder wenn ihr sonst widersprochen wird. Erforderlich ist nur, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen.”

Letztlich hat der Käufer durch seine Ansicht, er sei nur zur Zahlung von 100,00 Euro verpflichtet deutlich gemacht, dass er einen Kaufvertrag über 2.600,00 Euro nicht gelten lassen wollte bzw. auch nicht davon ausging.

Und das Fazit aus dem Ganzen

In der Vergangenheit hat der BGH nach unserem Eindruck Käufern immer wieder eine Brücke gebaut, um aus nicht ganz eindeutigen Vertragssituationen einen Ausweg zu finden.

Die Schlussfolgerung aus diesem BGH-Urteil ist jedenfalls, dass es sich anbietet, eine Artikelbeschreibung bis zum Ende durchzulesen.

Etwas überspitzt formuliert können zudem eBay-Verkäufer viel Geld sparen, wenn sie ein niedriges Sofort-Kauf-Angebot einstellen, um Gebühren zu sparen, in der Artikelbeschreibung deutlich gestaltet darauf hinweisen, dass das Produkt eigentlich sehr viel teurer ist. In diesem Fall droht jedoch eine Sperrung von eBay. Insbesondere gewerbliche Händler sollten davon die Finger lassen.

Stand: 14.03.2017

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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