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BGH: Altersverifikationssystem durch Eingabe einer
Personalausweisnummer ist nicht ausreichend
Wie
Altersverifikationssysteme zu gestalten sind, mit denen Minderjährige von
jugendschutzgefährdenden Inhalten im Internet abgehalten werden sollen, war
lange Zeit ungeklärt. Durch den BGH ist nunmehr bestätigt worden, was
verschiedene Gerichte wie auch jugendschutz.net bereits seit längerer Zeit
annehmen:
Es
genügt nicht den jugendschutzrechtlichen Anforderungen, wenn pornografische
Internetangebote Volljährigen nach Eingabe einer Personalausweis- oder
Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch eine geringfügige Überweisung
auf eine Konto in der Annahme, dass nur Volljährige über ein Konto verfügen,
reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2007
(Az.: I ZR 102/05) das Jugendschutzsystem "ueber18.de" als nicht ausreichend
erachtet. Jugendliche können sich, so der BGH, leicht Ausweisnummern von
Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Zudem ist es nicht
unüblich, dass bereits Jugendliche über ein eigenes Konto verfügen. Es gibt
zudem "Generatoren", die wirksame Personalausweisnummern generieren.
Gefordert
wird daher eine sogenannte Face-to-Face-Kontrolle, bspw. über das
Post-Ident-System und eine darauf folgende Authentifizierung bei jedem Abruf von
Internetinhalten. Letzteres kann bspw. durch einen USB-Stick in Verbindung mit
einem Passwort oder einer PIN-Nummer geschehen.
Aktuelle
Informationen zu anerkannten Altersverifikationsmöglichkeiten finden Sie auf der
Internetseite von jugendschutz.net.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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