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Bewerben – aber richtig! Bewerbungsfotos im
Internet
Vorab ein Hinweis: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne!
Bei zahlreichen größeren
Unternehmen kann man sich nur noch online bewerben, und zunehmend stellen die
Job-Aspiranten ihren Lebenslauf gleich auf eine Internetseite und übersenden im
Anschreiben nur noch die URL. Die neuen Medien beglücken uns mit neuen Methoden.
So weit so gut! Doch sollte in der Hoffnung auf den Traumjob bzw. den
Traumauftrag das geltende Recht nicht vergessen werden. Hieran musste das Landgericht
Köln (Urteil vom 21.12.2006, Az.:
28 O 468/06) den Beklagten erinnern und hat entschieden, dass das Einstellen
von Bewerbungsfotos auf einer Hompage nur mit vorheriger Zustimmung des
Fotografen zulässig ist
Was war passiert?
Ein Anwalt (...) und IT-Berater
ließ in einem Fotostudio Bewerbungsfotos von sich anfertigen. Neben den normalen
Printabzügen ließ er sich die Bilder in elektronischer Form auch auf einer
CD-ROM übergeben und zahlte den vereinbarten Preis. Nach einiger Zeit stellte
die Mitarbeiterin des Fotostudios fest, dass der Anwalt die Fotos auf seiner
Internetseite eingestellt hatte (juristisch: öffentlich zugänglich machte). Auf
eine anwaltliche Abmahnung hin entfernte er die Fotos von der Internetseite,
weigerte sich jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abzugeben.
Daraufhin ließ der Fotograf
(Verfügungskläger) dem Anwalt (Verfügungsbeklagter) mit einer einstweiligen
Verfügung und unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel die weitere Verwendung
der Fotos im Internet untersagen. Dem Antrag auf Erlass dieser einstweiligen
Verfügung wurde unter Berücksichtigung der Schutzschrift des Beklagten
stattgegeben.
Hiergegen wendete sich nun der
beklagte Anwalt: er habe mitgeteilt, dass er die Fotos für die Werbung seiner
Person im Internet nutzen will. Aus diesem Grunde habe er ausdrücklich darum
geben, dass die Aufnahmen mit einer Digitalkamera angefertigt werden, denn das
spätere Einscannen der analogen Printouts sei ihm zu umständlich. Schließlich
habe er eine CD-ROM mit den Fotos in voller Auflösung erhalten, weshalb der
Fotograf damit rechnen müsse, dass die darauf befindlichen Bilder im Internet
verwendet werden. Auch sei ihm nicht gesagt worden, dass er die digitalen Bilder
nur für eine schriftliche Bewerbung, nicht aber für das Internet nutzen dürfe.
Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass sein Willen vom Fotografen nur so zu
verstehen gewesen sein konnte, dass das er die Fotos im Internet veröffentlichen
will. Aber auch sonst sei er berechtigt, die in seinem Auftrage erstellten
Bewerbungsfotos zu Werbezwecken auch im Internet zu verwenden. Denn die
Bewerbung mit einer Webseite sei üblich und zeitgemäß, weshalb der Fotograf mit
dieser Art der Nutzung rechnen muss.
Die Entscheidung:
Die einstweilige Verfügung wurde
bestätigt, d.h. dem beklagten Anwalt ist es weiterhin verboten, die Fotos im
Internet zu verwenden. Dieser Unterlassungsanspruch steht dem Fotografen gemäß §
97 Absatz 1 UrhG zu, der folgenden Wortlaut hat:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. ...
Jedes Foto ist
geschützt!
Daran, dass ein Bewerbungsfoto
urheberrechtlich zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützt ist, ließ das
Gericht keinen Zweifel. Denn als Lichtbilder, welche von Lichtbildwerken
abzugrenzen sind, sind „Fotos jeglicher Art“ geschützt, also auch Familien- oder
Urlaubsfotos. Sogar die Passbilder aus dem Automaten sind vom
Urheberrechtsschutz erfasst. Urheber ist dann in der Regel der Fotografierte
selbst (Dreier/Schulze § 72 UrhG Rn. 3).
Zu diesem rechtlichen status quo,
dass sogar jedes „Knipsbild“ geschützt ist und die unberechtigte Verwendung zu
Schadensersatzforderungen berechtigt, kann man im Zeitalter der Digitalkameras
und „copy und paste“ stehen wie man will. Es bleibt jedoch dabei, dass ein Foto
nicht ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden darf. Im
Streitfalle muss der Verwender des Bildes beweisen können, er sich die
erforderlichen Rechte hat einräumen lassen. Kann er dies nicht, bspw. weil es,
wie im vorliegenden Falle, nur mündliche Absprachen gab, haftet er auf
Unterlassung und Schadensersatz (Mehr hierzu in unserem Beitrag
Fotoklau).
Genaue Nutzungsvereinbarungen
treffen
Daher sollten möglichst
schriftlich detaillierte Nutzungsbedingungen vereinbart werden. Dies liegt im
Interesses beider Vertragsparteien, da es helfen kann, langwierige und
kostspielige Streitigkeiten zu verhindern. Dabei sollte insbesondere bei der
Überlassung von digitalem Fotomaterial geklärt werden, welche Nutzungsarten
zulässig sind, d.h. ob die digitalen Fotos lediglich zur Erstellung weiterer
Abzüge ausgedruckt werden dürfen oder ob die Fotos auch auch im Internet
eingestellt werden dürfen. Aus urheberrechtlicher Sicht, sind dies zwei völlig
verschiedene Nutzungsarten, nämlich vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentlich
Zugänglichmachen (§ 19a UrhG). Das Gesetz belässt aus Schutzgründen im
Zweifelsfalle die Rechte beim Urheber: sofern also der Verwender nicht eindeutig
nachweisen kann, dass der Urheber ihm das Recht eingeräumt hat, ein Bild durch
Einstellen ins Internet öffentlich zugänglich zu machen, ist ihm diese
Nutzungsart verboten. Zwar lässt sich auch aus den Umständen des Einzelfalles
ableiten, dass bspw. die Einräumung von Online-Nutzungsrechten als Vertragszweck
von beiden gewollt war. Dies zu beweisen obliegt, wie bereits erläutert, dem
Verwender und kann in der Praxis schwierig sein. Hieran scheiterte auch der
beklagte Anwalt vor dem LG Köln. Allein die Erwähnung, mit dem Bild online für
seinen Beruf zu werben und die Überlassung der Bilder in digitaler Form besagt
nichts eindeutiges über den Umfang der Rechteeinräumung.
Zitat aus dem Urteil: „Dies kann
jedoch aus Sicht der Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont
bereits nicht mit der für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten
erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der
Verfügungsbeklagte wolle das Lichtbild nicht nur für Online-Bewerbungen, sondern
darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der
Verfügungsbeklagte dies gemeint haben sollte. Es mag insoweit durchaus sein,
dass der Verfügungsbeklagte davon ausging, die von ihm gegenüber der Zeugin X
getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin X erkennbar zu machen, dass
er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine
Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont
des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven
Empfängerhorizont zu verstehen ist, §§ 133, 157 BGB.“
Maßgeblich ist also nicht, was
der Kunde mit seinen Äußerungen beabsichtigt hat, sondern das, was der Fotograf
verstanden hat bzw. verstehen durfte. Hierbei hielten es die Richter eher für
wahrscheinlich, dass der Fotograf die Äußerungen so verstanden hat, dass das
Lichtbild für Online-Bewerbungen an einzelne Arbeitgeber versandt werden sollte.
Dies stellt jedoch eine ganz andere Qualität der Benutzung des Fotos dar als das
permanente öffentliche Zugänglichmachen des Bildes auf der Webseite des
Beklagten.
Überlassung digitaler Fotos besagt nichts
über Online-Nutzungsrechte!
Für die Praxis von Bedeutung ist
die Klarstellung der Richter, dass mangels besonderer Anhaltspunkte allein die
Überlassung einer CD-ROM mit digitalen Fotos nichts darüber aussagt, ob
Nutzungsrechte für das Internet übertragen werden sollen.
Zitat aus dem Urteil:“Ein
eindeutiger, auf die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche
Zugänglichmachung gerichteter Wille der Zeugin X bzw. der Verfügungsklägerin
lässt sich der Übersendung der CD-ROM nicht entnehmen.“
Haben die Parteien aber
beispielsweise im Rahmen der Auftragserteilung oder -ausführung ausdrücklich
darüber gesprochen, dass die Fotos für einen Onlineauftritt gedacht sind, dann
könnte sich eine andere Beurteilung ergeben.
Zur Beweissituation in dieser
Entscheidung des LG Köln ist anzumerken, dass den Richtern nur begrenzte
Beweismittel (eidesstattliche Versicherungen) vorlagen und sie diese nur
summarisch prüfen brauchten, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen bzw.
einstweiligen Rechtsschutz handelte.
§ 60 UrhG
gewährt kein Online-Nutzungsrecht
Unter Berufung auf die
Passbild-Entscheidung des OLG München
vom 19.12.2003 Az: 6 U 91/03 macht die Entscheidung deutlich, dass
sich ein entsprechendes Internet-Nutzungsrecht nicht aus § 60 UrhG herleiten
lässt:
Zitat aus dem Urteil: „Denn diese
Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes
... Sie dient vielmehr dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden
Interesses des Bestellers, die bildliche Darstellung, die auf seine Bestellung
entstanden ist, auch selbst zu vervielfältigen und unentgeltlich an Dritte
weitergeben zu können.“
Das von mir bei Fotografin A in
Auftrag gegebene Passbild, darf ich also gem. § 60 UrhG sehr wohl kopieren bzw. bei einem
Fotografen B weitere Abzüge anfertigen lassen und diese an Verwandte und/oder
Freunde (Dritte) verschenken. Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob ich das
Foto auf meine Webseite stellen darf!
Für die Praxis: Diese
Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass bei der Verwendung von Fotos – im
analogen oder digitalen Medium – erhebliche Risiken lauern. Daher ist es in
jedem Falle ratsam, vor (!) der Verwendung fremder Fotos eindeutig und
beweisbar, d.h. schriftlich festzuhalten, in welchem Umfange die Fotos verwendet
werden dürfen. Das Risiko vom Rechteinhaber kostenpflichtig abgemahnt zu werden
liegt beim Verwender des Fotos.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwältin
Elisabeth Vogt
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