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Urheberschaft an Fotodateien – wie beweisen?
Metadateien und Screenshots allein noch kein
Beweis
Für einige
Unsicherheiten unter den Fotografen hat die Entscheidung des LG München I vom
21. Mai 2008 gesorgt (Az: 21 O 10753/07). Streitpunkt des Falles war die
Frage, wer ist Urheber bestimmter
Fotos. Die Richter sind der Ansicht, dass die Metadaten einer digitalen
Fotoaufnahme wegen ihrer Manipulierbarkeit keinen eindeutigen Beweis für die
Urheberschaft darstellen. Die Meta- EXIF-Daten oder Hot
Pixel gelten jedoch beim Fotografen seither als sicherer Beweis für
ihre Eigentumsrecht. Allgemein mit der Urheberschaft an Fotos hatten wir uns
bereits in unserem Beitrag „Fakten, Fakten, Fakten – Beweis der Urheberschaft“
befasst.
Zum
Sachverhalt
Der Kläger
ist freischaffender Fotograf und erstellte in einer Serie zahlreiche Aufnahmen
von Golfanlagen. Die Beklagten betreiben eine Golfanlage und bewerben diese auf
einer Internetseite. Der Kläger behauptete Urheber von insgesamt 11 Fotos auf
der Webseite der Beklagten zu sein und forderte von diesen die sofortige
Unterlassung der weiteren Nutzung, die Zahlung eines Schadensersatzes und die
Erstattung von Anwaltskosten. Das Fotomaterial hätte er der Beklagten auf
CD-Roms mit der Anfrage zugesendet, ob diese Interesse an einer Nutzung hätten.
Die Beklagten hingegen haben dies bestritten und behaupten, die
streitegegenständlichen Fotos selbst angefertigt zu haben. Möglicherweise seien
die Bilder von ihrer Webseite heruntergeladen worden.
Als Beweis
dafür, dass er die Fotos angefertigt hat und damit Urheber ist, legte der Kläger
dem Gericht eine ganze Serie von Fotos vor, deren Bestandteil auch die
streitgegenständlichen Bilder waren. Ferner beannte er die Digitalkamera, mit
der er die Fotos angefertigt hat und legte die Metadaten der Fotodateien vor.
Auch seien die Fotos mit sogenannten „Hot Pixel“ versehen, die als individueller
Fingerabdruck eines jeden Fotos darstellen und eine eindeutige Zuordnung zur
Kamera des Klägers ermöglichen würden.
Die
Entscheidung
Letztlich
war das Gericht aufgrund der Umstände davon überzeugt, dass der Kläger der
Fotograf der streitgegenständlichen Fotos ist. Grundsätzlich gilt ein Beweis als
erbracht, wenn der Richter persönlich von der Wahrheit der Behauptung überzeugt
ist. Dabei hat der Richter alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und
muss sich an einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit
orientieren, d.h. letzte Zweifel dürfen verbleiben. Das Gericht stützte seine
Begründung auf folgende Aspekte:
- So war ein Anzeichen für die Urheberschaft des Klägers,
dass sich die streitgegenständlichen Fotos unstreitig auf einer CD-Rom
befanden, die er der Beklagten ausgehändigt hat und die mit seinem Namen
beschriftet waren. Es sei davon auszugehen, so die Richter, dass der
Personenname auf einer Foto-CD denjenigen bezeichnet, von dem die darauf
enthaltenen Fotodateien stammen. Es sei denn, es ergibt sich aus der konkreten
Beschriftung etwas anderes.
- Auch die Vorlage von Screenshots samt der dazu gehörigen
Fotodateien ein Anzeichen für die Rechteinhaberschaft.
- Kann ein Fotograf eine ganze Serie zusammenhängender
Fotos vorlegen, so spricht ebenfalls ein erster Anschein dafür, dass die Fotos
von ihm stammen.
- Die
Beklagten haben keine genauen Angaben darüber geben können, wer anstelle des
Klägers die streitgegenständlichen Fotos angefertigt haben könnten. Dies
Ausführungen der Beklagten, die Bilder hätten sich in ihrer Datenbank befunden
oder seien von eigenen Mitarbeitern angefertigt worden, hielten die Richter
für wenige plausibel und zu unkonkret.
Metadaten,
EXIF-Daten und Hot Pixel
Gleichwohl
führten die Richter aus, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Meta- bzw.
EXIF-Daten einer Fotoaufnahmen mit entsprechender Software nachträglich
verändert werden können. Daher sei allein die Vorlage dieser Daten kein
hinreichender Beweis für die Urheberschaft an digitalen Fotodateien.
Gleiches
gilt für das Abspeicherdatum einer Datei auf einer CD-Rom. Dieses würde
lediglich „den Brennzeitpunkt gemäß dem Rechnerdatum“ darstellen, welches
wiederum mit den Rechnereinstellungen manipulierbar ist und nicht mit dem
Aufnahmedatum der Fotos übereinstimmen muss.
Auch die „Hot
Pixel“ als Fingerabdruck einer Digital-Kamera hielten die Richter als
Beweis für ungeeignet, da diese – was gerichtbekannt sei – ebenfalls mittels
Software, Beschnitt der Fotografie oder bereits durch kamerainterne Manipulation
beeinflusst werden können.
Auch wenn
das Urteil eine angeblich „sichere Bank“ der Fotografen, nämlich die Meta- und
EXIF-Daten als Beweismittel ins Wanken bringt, würde man sich wünschen, dass die
in München als gerichtsbekannten Fakten bei anderen Gerichten überhaupt
ansatzweise bekannt sind. Denn allzu oft wird die Urheberschaft bzw.
Rechteinhaberschaft an Fotos und vor allem an Musikwerken als für den jeweiligen
Kläger als gegeben hingenommen. So wird zahlreiche Abmahnungen wegen
unberechtigter Fotonutzung im Internet oder des unberechtigten Anbietens von
Musik in Tauschbörsen, die Rechteinhaberschaft ohne Beleg behauptet. Jedoch ist
der Anspruchssteller grundsätzlich verpflichtet, seine Rechteinhaberschaft, also
die Rechtekette gegenüber dem Abgemahnten nachvollziehbar
nachzuweisen.
Ihre
Ansprechpartnerin für Fragen zum Urheber-, Medien- und Verlagsrecht ist Frau Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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