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Gleiche Belastung für alle: Ausländische Internethändler, die  Elektrogeräte nach Deutschland versenden, müssen in Deutschland einen Bevollmächtigten bestellen

Seit dem 24.10.2015 gilt das neue Elektrogesetz (ElektroG). Die Folgen sind gerade für Internethändler weitreichend und behindern den Handel mit Elektrogeräten innerhalb der EU:

Wenn ein Internethändler ganz grundsätzlich von einem EU-Staat Elektrogeräte an Endnutzer in einen anderen EU-Staat versendet, muss er im Empfänger-Land einen Bevollmächtigten bestellen.

Ein Bevollmächtigter ist ein im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaften, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, im eigenen Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

Vereinfacht gesagt, geht es darum, dass der Bevollmächtigte für die ordnungsgemäße Elektroaltgeräteentsorgung sorgen soll.

Deutsche Internethändler versenden Elektrogeräte ins EU-Ausland

In diesem Fall müssen die deutschen Internethändler in jedem EU-Ausland, in das sie versenden,dort einen Bevollmächtigten bestellen. Dies ist aufwendig und mit gesonderten Kosten verbunden. Viele Internethändler empfinden dies – zu recht – als Handelsschranke und als Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU. Diese Kleinstaaterei ist jedoch von dem EU-Gesetzgeber so gewollt.

Internethändler mit Sitz in der EU versendet nach Deutschland

Nicht nur deutsche Internethändler, die in ein anderes EU-Land versenden, sind von den Neuregelungen nach dem Elektrogesetz betroffen. Die Regelungen des Elektrogesetzes sind letztlich Ergebnis des EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikgeräte. Die entsprechenden Regelungen gelten somit quasi wechselseitig in allen EU-Staaten. Das Motto lautet somit: Gleiche Belastung für alle Internethändler, die ins EU-Ausland versenden

Versand vom EU-Ausland nach Deutschland: Bevollmächtigter muss bestellt werden

Genauso wie deutsche Internethändler, die ins EU-Ausland versenden, gemäß § 8 Abs. 5 ElektroG dort einen Bevollmächtigten bestellen müssen, gilt diese Verpflichtung auch für ausländische Versandhändler, die nach Deutschland liefern.

Hier ergibt sich die Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 ElektroG. Dort heißt es:

“Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 9 d ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beauftragen”

Dieser Verweis bedeutet Folgendes:

“Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.”

Der Begriff des Herstellers ist im Übrigen in diesem Zusammenhang missverständlich und der Gesetzessystematik geschuldet. Hersteller ist nicht nur derjenige, der ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt im Sinne von produzieren, sondern auch derjenige, der

Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

Bevollmächtigter = Hersteller = Prüfungsmöglichkeit in der Datenbank der Stiftung EAR

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass auf der Internetseite der Stiftung EAR, die für die Herstellerregistrierung zuständig ist, nicht nur ein Verzeichnis der Hersteller existiert,sondern auch ein Verzeichnis der Bevollmächtigten. Es handelt sich um die Bevollmächtigten, die deswegen Hersteller sind, weil sie ihren Sitz im Ausland haben und nach Deutschland liefern.

Somit ist bei einem auslandsansässigen Internethändler, der nach Deutschland liefert, relativ einfach feststellbar, ob dieser in Deutschland einen Bevollmächtigten bestellt hat oder nicht.

Was passiert, wenn der ausländische Händler keinen Bevollmächtigten bestellt?

Gemäß § 8 Abs. 3 ElektroG hat der Hersteller den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu benennen. Erfolgt dies nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 7 ElektroG verhängt werden. Spannend ist natürlich die Frage, wie das zuständige Umweltbundesamt Bußgelder innerhalb der EU vollstrecken will und wird.

Zudem besteht ein Vertriebsverbot in Deutschland gem. § 6 Abs. 2 ElektroG.

Auch wettbewerbsrechtlich dürfte die Frage relevant sein, wenn kein Bevollmächtigter bestellt ist. Eine Abmahnung eines ausländischen Internethändlers mit Sitz in der EU, der nach Deutschland Elektrogeräte liefert, wäre möglich.

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

Stand: 24.11.2015

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