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Einstweilige Verfügung: Was kann passieren, wenn man sich nicht daran hält?

Dem Taxiapp-Anbieter Uber ist sein Geschäftsmodell gerichtlich untersagt worden. Uber hat angekündigt, sich nicht daran halten zu wollen. Was kann passieren?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Urteilen:

Einfach sind die Urteile, in denen der Verurteilte etwas tun soll wie bspw. eine Geldsumme zu zahlen. Erfolgt die Zahlung bspw. nicht, kann ein Gerichtsvollzieher bspw. Vermögen pfänden und verwerten. Ein Gerichtsvollzieher einzusetzen, etwas nicht zu tun, ist jedoch nicht möglich.

Schwieriger wird es in dem Fall, in dem der Beklagte oder der Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren etwas gerade nicht tun darf, das heißt etwas unterlassen soll.

Die einzige sinnvolle Sanktionsmöglichkeit in diesen Fällen ist, dass der Beklagte bestraft wird, wenn er das, was er unterlassen soll trotzdem tut. Anders wäre eine sogenannte Untersagungsverfügung sonst nicht durchsetzbar und hätte auch keinen Wert.

Ordnungsgeld und Ordnungshaft

Es gibt hierzu eine konkrete Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO). In § 890 ZPO heißt es:

“Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgerichtes ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.”

Jede Unterlassungsverfügung, gerade im gewerblichen Rechtsschutz wie Wettbewerbsrecht oder Markenrecht wie auch Urheberrecht geht es in erster Linie darum, dass der Gegner etwas nicht mehr tun soll, enthält daher eine sogenannte Ordnungsmittelandrohung und zwar mehr dann minder exakt in dem oben genannten Wortlaut.

Gericht macht nichts von sich aus

Wichtig ist zunächst einmal der Umstand, dass ein Ordnungsgeld nur dann verhängt wird, wenn dies von dem Kläger bzw. Antragsteller bei Gericht ausdrücklich beantragt wird. Das Gericht überprüft von sich aus niemals, ob eine Untersagungsverfügung eingehalten wird oder nicht. Es handelt sich um ein zivilrechtliches Verfahren, in dem die einzelnen Parteien ausdrücklich beantragen müssen, wenn sie von dem Gericht eine Entscheidung ein Ordnungsgeld etc. haben möchten.

Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro

Aus formellen Gründen muss in einem Titel ein Ordnungsgeld von bis 250 000 Euro angedroht werden. Dies bedeutet noch lange nicht, dass bei einem Verstoß auch ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro durch das Gericht beschlossen wird. Es handelt sich vielmehr um den Maximal-Betrag.

Sehr hohe Ordnungsgelder sind selten

Gerichte haben diese verhängt, wenn zum Einen der Unterlassungsschuldner ganz bewusst und vorsätzlich in absoluter Ignoranz gegen die Untersagungsverfügung verstoßen hatte und dies auch noch mit erheblichen finanziellen Vorteilen aufgrund des Weiterführens der rechtswidrigen Handlung verbunden war.

So hatte das Landgericht Düsseldorf gegen die Modekette C&A im Jahr 2002 Ordnungsgelder von 1 Millionen Euro erlassen, im Jahr 2012 hatte das Landgericht Leipzig gegen den Betreiber eines Internet-Buchungsportal ein Ordnungsgeld in Höhe von 75 000 Euro verhängt.

Derart hohe Ordnungsgelder sind selten und haben auch immer etwas mit der Größe des Unternehmens zu tun, die diese zu zahlen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein kleiner Einzelunternehmer mit einem weitaus geringeren Ordnungsgeld höher belastet wäre, als ein multinationales Unternehmen, das mehrere 100 000 Euro im übertragenden Sinne mal eben aus der Porto-Kasse zahlt. Dort müssten die Beträge schon erheblich höher sein, um ein großes Unternehmen zur Einhaltung einer Unterlassungsverfügung zu bewegen.

Aussetzung der Zwangsvollstreckung

Theoretisch ist es möglich, bspw. aufgrund eines Widerspruchs die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung zunächst einmal auszusetzen. Dies ist jedoch nur blanke Theorie. In der Praxis kommen Gerichte an derartigen Begehren nicht nach.

Bei mehreren Verstößen kann es teurer werden

Es ist unproblematisch möglich bei jedem einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld zu beantragen. Nach unserer Erfahrung werden Gerichte richtig schlecht gelaunt, wenn es zu mehrfachen vorsätzlichen Verstößen kommt. Insbesondere, nachdem bereits ein Ordnungsgeldbeschluss in der Welt ist. Das zweite oder dritte Ordnungsgeld ist dann in der Regel sehr viel höher als das erste. Die Argumentation ist ganz einfach: Wenn ein geringeres Ordnungsgeld den Unterlassungsschuldner nicht davon abgehalten hat, sich an die richterliche Vorgabe zu halten, muss man halt an die Schmerzgrenze gehen. Wie hoch ist das Ordnungsgeld? Bei der Höhe des Ordnungsgeldes spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. Neben der bereits erläuterten Größe und wirtschaftlichen Potenz des Schuldners ist es in erster Linie entscheidend, warum es zu dem Verstoß kam. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Unternehmen vorsätzlich und sehendes Auges gegen eine Untersagungsverfügung verstößt oder ob dies nur aus Versehen geschieht. So hatte das Transport-Unternehmen Uber nach Erlass einer einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Frankfurt am Main geäußert, dass Uber seine Tätigkeit in ganz Deutschland fortführen wird. Dies wird bei den Richtern sicherlich nicht gut ankommen.

Auf der anderen Seite kann es jedoch durchaus Fälle geben, in denen der Schuldner eigentlich alles tut, um eine Untersagungsverfügung einzuhalten, es dann aber – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Verstoß kommt. Für die Höhe des Ordnungsgeldes ist hier das sogenannte Verschulden entscheidend. Vielen Unternehmen, die eine Untersagungsverfügung bekommen haben, ist nicht ganz klar, was sie eigentlich tun müssen, um das Risiko zu minimieren. Gerade bei Unternehmen, die eine Vielzahl von Mitarbeitern haben ist es wichtig, die Mitarbeiter über das, was zukünftig zu unterlassen ist, zu informieren. Dies sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen und für den Fall, dass sich die Mitarbeiter nicht daran halten, arbeitsrechtlichen Konsequenzen belegt werden. Dies allein reicht jedoch nicht. Die Einhaltung des Verbotes durch die Mitarbeiter muss durch den Verantwortlichen auch kontrolliert werden.

Sollte es dann trotzdem zum Verstoß kommen, kommt es darauf an, dass dieses Vorgehen auch durch Unterlagen belegt werden kann. Wir beobachten in Ordnungsgeldverfahren immer wieder, dass es gerade an einer korrekten Information an die Mitarbeiter, so wie diese die Rechtsprechung vorsieht, fehlt.

Dann  gehe ich doch lieber ins Gefängnis

Als Alternative zum Ordnungsgeld droht das Gesetz eine Ordnungshaft von 6 Monaten an. Die Ordnungshaft darf insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten. Man könnte jetzt frei nach dem Motto “Ich habe Zeit, aber kein Geld” annehmen, dass der Schuldner es sich aussuchen kann, ob er ein erhebliches Ordnungsgeld zahlt oder doch lieber eine begrenzte Zeit ins Gefängnis geht. In der Praxis ist eine Ordnungshaft jedoch sehr selten und erfolgt in der Regel erst dann, wenn ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, so dass diese Überlegung keine ernsthafte Alternative darstellt. In der Praxis erfolgt eine Verhaftung durch einen Gerichtsvollzieher. Diese Fälle sind jedenfalls sehr selten.

Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung durch das Gericht. Es gibt somit im Falle des Ordnungsgeldes einen Beschluss des Gerichtes und nicht bspw. einen Mahnbescheid.

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss, dass überhaupt ein Ordnungsgeld beschlossen wurde oder auch nicht, wie auch gegen die Höhe des Ordnungsgeldes kann eine Beschwerde eingelegt werden. Es entscheidet das zuständige OLG, wenn das Landgericht der Beschwerde nicht abhilft.

Bestrafungsantrag erhalten?

Sollten Sie aufgrund einer Unterlassungsverfügung einen Bestrafungsantrag oder ein Ordnungsgeldantrag erhalten haben, vertreten wir Sie gern. Nach unserer Erfahrung werden solche Anträge oftmals nicht ernst genommen, die Verteidigung wie auch die Argumentationen entsprechen oftmals nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Hier kann es um viel Geld gehen.

Wir beraten Sie.

Stand: 15.09.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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