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CD-ROM reicht: Fehlende Bedienungsanleitung in Papierform ist nicht wettbewerbswidrig

Der freie Warenverkehr innerhalb der EU wird in der Praxis oftmals dadurch behindert, dass bei einem Import eines Markenproduktes aus einem anderen EU-Land häufig nur eine Bedienungsanleitung in gedruckter Form des EU-Landes enthalten ist, in dem das Produkt ursprünglich in den Verkehr gebracht worden ist. Für Markenhersteller ist eine gedruckte Bedienungsanleitung, ausschließlich in einer Landessprache, somit ein einfacher Weg, um einen Vertrieb in anderen EU-Staaten zu verhindern.

Dies dachte sich auch der Kamerahersteller Nikon und mahnte einen Händler ab, der eine Nikon-Kamera ohne gedrucktes Handbuch in deutscher Sprache, sondern nur mit einer Bedienungsanleitung auf einer CD-ROM anbot. Der Händler hatte die Kamera aus Polen importiert und das gedruckte Handbuch in polnischer Sprache entfernt.

LG Potsdam: Bedienungsanleitung muss nicht in gedruckter Form vorliegen

Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2014, Az.: 2 O 188/13) hatte in diesem Fall entschieden, dass das Verhalten des Händlers nicht wettbewerbswidrig war.

Nach Ansicht des Gerichtes gibt es aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) heraus keine Regelung, dass eine Bedienungsanleitung gedruckt mitgeliefert werden muss. Durch das Produktsicherheitsgesetz wurde die EU-Richtlinie 95/2001/EG umgesetzt. Nach Ansicht des Gerichtes ergibt sich auch aus der EU-Richtlinie nicht, dass die Bedienungsanleitung in gedruckter Form mitzuliefern ist.

Die ausführliche Analyse des Produktsicherheitsgesetzes fasst das Gericht wie folgt zusammen:

“Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Mitlieferung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache auf einem festen Datenträger (hier CD), den Sicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genügt und ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Informationspflichten gemäß § 5 a Abs. 4 UWG damit nicht vorliegt. Denn eine Bedienungsanleitung auf CD in deutscher Sprache entspricht den Anforderungen dem Stand der Sicherheit, den ein Verbraucher heute billigerweise erwarten kann.”

Was erwartet der Verbraucher?

Hierzu führt das Gericht – nachvollziehbar – aus:

“Anders als die Klägerin meint, geht die Verkehrserwartung der Verbraucher heutzutage nicht mehr dahin, zu jedem technischen Produkt, dass er erwirbt, eine gedruckte Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu erhalten. Aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde ist dem Gericht, das …zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, bekannt, dass zahlreiche Produkte der modernen Kommunikationstechnologie (z. B. Smartphones) und auch andere technische Produkte, die zur Verwendung durch Endverbraucher bestimmt sind, nur mit der Möglichkeit ausgestattet sind, ein Handbuch aus dem Internet herunterzuladen oder über ein Service-Portal der entsprechenden Hersteller im Internet einzusehen. In aller Regel ist diesen Produkten – wenn überhaupt – nur eine Schnell- oder Kurzanleitung beigefügt.”

Diese Entscheidung ist nach unserer Kenntnis die einzige, die sich mit der Frage befasst, in welcher Form eine Bedienungsanleitung auszuliefern ist. Die Anzahl der Computernutzer, die über einen DVD-ROM-Laufwerk verfügen, dürfte derzeit zurückgehen. Dafür steigt jedoch die Anzahl der Internetnutzer, so dass die Ansicht des Gerichtes zu Grunde gelegt auch eine Gebrauchsanweisung im Internet ausreichend ist. Natürlich muss der Verbraucher darüber informiert werden, wo er diese finden kann. Eine komplett fehlende Bedienungsanleitung ist und bleibt jedoch problematisch.

Stand: 01.11.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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