|
Strafurteil wegen pornografischen Angeboten - Verurteilung nach
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (KG Berlin vom 26.04.2004)
Weitere
Bestätigung: Personalausweis als Altersverifikation nicht
ausreichend.
Lesenswert
ist ein Revisionsurteil des Kammergerichtes
Berlin vom 26.04.2004, Az.: 1 Ss 436/03 (4/04) 75 Js 46-02 Ns.
Der
Angeklagte wurden wegen fahrlässig Zugänglichmachens von pornografischen
Angeboten im Internet zu einer Geldbuße von 2.000,00 Euro verurteilt. Er hatte - so das
Kammergericht als Revisionsinstanz - gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verstoßen.
Das
Urteil ist lesenswert und stellt ein weiteres Opfer dar, dass sich auf das
Alterverifikationssystems "über 18.de" verlassen hatte. Über 18.de ist nicht das
erste Mal als nicht ausreichend in der Rechtsprechung kritisiert worden, da
dieses Alterverifikationssystem (AVS) allein auf einer Ziffernfolge des
Personalausweises beruht.
Oftmals
ist die Frage, ob es sich um Pornografie handelt oder nicht, gar nicht einfach
zu beantworten. Die Grenzen sind fließend. Vorliegend hat das Urteil hiermit
jedoch keine Probleme. Es heißt im Urteil schön formuliert: " Dass der
Kunstbegriff angesichts der Banalität des Gezeigten keine Rolle spielt, liegt im
vorliegenden Fall auf der Hand ............".
Problematisch
war, dass diese Bilder zugänglich wurden, nachdem auch ein gegebenenfalls
jugendlicher Betrachter irgendeine Personalausweisnummer einer beliebigen
erwachsenen Person eingab und dann der Zugang zu den Bildern gestattet
wurde.
Interessant
sind auch die Ausführungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von "über
18.de". Diese verbieten eine Nutzung einer fremden Personalausweisnummer. Das
Kammergericht vertritt jedoch - spitzfindig - die Ansicht, dass gegenüber
Minderjährigen, die das System illegal nutzen, die Vereinbarung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ohnehin nicht möglich sein.
Jedenfalls
war dieses untaugliche Alterverifikationssystem nicht in der Lage, den
Voraussetzungen des § 3 GjSM zu entsprechen, dass durch technische
Voraussetzungen Vorsorge getroffen wird, dass das Angebot im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann (sogenannter geschlossener
Benutzerkreis). Die Voraussetzungen sind, so das Kammergericht, dann gegeben,
wenn der visuelle Zugang Minderjähriger zu pronografischen Schriften zuverlässig
verhindert werden kann. Ein solcher Schutz ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn
zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine effektive
Abgrenzung besteht. Eine Personalausweisnummer reicht dafür jedenfalls nicht
aus.
Interessant
sind im Weiteren noch die Ausführungen "zu nicht anerkannten"
Altersverifikationssystemen. Der Nutzer kann jedenfalls die Verantwortung nicht
auf die Anbieter von Altersverifikationssystemen schieben, sondern ist für die
Wirksamkeit des Systems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst
verantwortlich. Diese Ansicht ist
durchaus kritikwürdig, da sich der juristische Laie bei Nutzung eines
Altersverifikationssystems darauf verlassen muss, dass der Anbieter die
rechtlichen Vorgaben, soweit diese umsetzbar sind, einhält. Entsprechende juristische Gutachten
wurden als reines "Feigenblatt" abgetan. Dies ist jedoch nicht ganz
unproblematisch, da sich die Frage stellt, ob die Ansichten der KjM hier das Maß
der Dinge sind.
Das
Urteil zeigt letztlich, dass die Frage von wirksamen Altersverifikationssystemen
auch bei größeren Anbietern noch immer mit erheblichen rechtlichen Risiken
begleitet ist. Letztlich wird man nach den aktuellen Diskussionsstand lediglich
annehmen können, dass entsprechend den Vorgaben der KjM eine Face to Face
Kontrolle bspw. im Wege des Post-Ident-Systems ausreichend ist.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Johannes Richard
|