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Gewährleistungsausschluss
beim Fahrzeugkauf bei eBay - keine Garantie aber dennoch unwirksam (BGH)
Immer
wieder Ärger gibt es beim Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei eBay.
Regelmäßig werden diese Fahrzeuge versteigert, ohne diese zu besichtigen, mit
der Folge, dass der Käufer sich voll und ganz auf die Artikelbeschreibung des
Verkäufers verlassen muss.
Der
Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 29.11.2006 (Az.: XIII ZR
92/06) mit einem Motorradverkauf bei eBay auseinandergesetzt. In der
Beschreibung hieß es "Kilometer-Stand (km): 30.000 km" sowie "Krad wird
natürlich ohne Gewähr verkauft".
Nachdem
der Käufer das Motorrad zum Preis von 5.900,00 Euro erworben hatte, stellte sich
heraus, dass der Tacho die Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde angab, wie auch
in Kilometer pro Stunde. Tückischer Weise war die Laufleistung auch in Meilen
und nicht in Kilometern angegeben, so dass aus 30.431,1 Meilen tatsächlich
48.965,25 Kilometern wurden.
Der
Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der
Bundesgerichtshof unterschied hierbei zwischen einer Gewährleistung und der
Übernahme einer Garantie.
Nach
Ansicht des Gerichtes wurde für 30.000 Kilometer keine Garantie übernommen. Die
Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig
bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit
der Kaufsache übernimmt und damit auch seine Bereitschaft erkennen lässt, für
alle Folge des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
Garantieerklärungen
sind somit sehr weitgehend.
Gerade
beim Gebrauchtwagenverkauf wird dies in erster Linie nach der Interessenlage der
Parteien beurteilt. Insbesondere professionelle Gebrauchtwagenhändler geben
Erklärung ab, die von den Gerichten oftmals als Garantien ausgelegt werden. Die
jetzige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich jedoch mit der
Frage, wie es eigentlich mit dem häufigen Fall des privaten
Kraftfahrzeugverkaufes von privat an privat gerade über das Internet
aussieht.
Eine
stillschweigende Garantieübernahme mit ihren weitreichenden rechtlichen Folgen
gibt es daher zwischen Privatleuten beim Verkauf von Kraftfahrzeugen nur im
Ausnahmefall. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Verkäufer auf
ausdrückliche Nachfrage Äußerungen zur Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges
erklärt. Interessant sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu
grundsätzlichen Aspekten der Artikelbeschreibung im Internet: "Allerdings ist
der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig großen Entfernung zum
Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Foto oder auch Video der
Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibung des
Verkäufers angewiesen, als der Käufer, der die Kaufsache vor Vertragsschluss
besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine
Besonderheit des Kaufs über das Internet. Der Käufer muss sich auch sonst bei
einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache
schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers verlassen. So verhält es sich
etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z.B.
Katalogen zu Stande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss sich
der Käufer ferner dann, wenn er nicht selbst über die notwendige Sachkunde
verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater
Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in
der Lage, festzustellen, ob die Laufleistung des Tachostand des angebotenen
Fahrzeuges entspricht. Allein die - häufig - fehlende Möglichkeit oder
Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu
überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle,
auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter
allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf
Schadenersatz haften."
Bis
zu dieser Stelle in der Entscheidung hätte der Käufer des Motorrades wohl in die
Röhre geschaut. Der BGH hat jedoch einen der Billigkeit entsprechenden Weg
gefunden, den Käufer doch noch zu seinem Recht kommen zu lassen. Es gab zwar,
wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, einen Gewährleistungsausschluss.
Dieser
erstreckte sich jedoch - was Wunder - laut Bundesgerichtshof nicht die
vereinbarte Laufleistung!
Die
Gewährleistung wurde zwar ausgeschlossen, die Laufleistung von 30.000 km jedoch
vereinbart. Beide Regelungen stehen aus Sicht des Käufers gleichrangig
nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der
umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der
Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll.
Der
Gewährleistungsausschluss bezieht sich, so der BGH, nur auf solche Mängel, die
darin bestehen, dass sich die Sachen nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet. Frei nach dem Motto: Alles kann kaputt sein,
aber die Laufleistung muss stimmen.
Dies
hat letztlich tückischer Weise zur Folge, dass bei ausführlichen
Artikelbeschreibungen, die beim Pkw-Kauf immer anzuraten sind, der Verkäufer um
so mehr in die Haftung gerät, je mehr er zu einzelnen Punkten Aussagen macht,
wie bspw. Unfallfreiheit, Laufleistung oder Motorzustand.
Letztlich
müsste man als privater Verkäufer von Kraftfahrzeugen im
Gewährleistungsausschluss ausdrücklich darauf hinweisen, worauf sich der
Gewährleistungsausschluss bezieht, nämlich gegebenenfalls auch auf die
Laufleistung.
Unabhängig
davon gilt, dass derjenige, der Mängel arglistig verschweigt, d.h. um einen
Mangel wusste, ihn jedoch nicht darstellt oder anders darstellt, sich auf einen
Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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