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Gewährleistungsausschluss beim Fahrzeugkauf bei eBay – keine Garantie aber dennoch unwirksam (BGH)

Immer wieder Ärger gibt es beim Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei eBay. Regelmäßig werden diese Fahrzeuge versteigert, ohne diese zu besichtigen, mit der Folge, dass der Käufer sich voll und ganz auf die Artikelbeschreibung des Verkäufers verlassen muss.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 29.11.2006 (Az.: XIII ZR 92/06) mit einem Motorradverkauf bei eBay auseinandergesetzt. In der Beschreibung hieß es “Kilometer-Stand (km): 30.000 km” sowie “Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft”.

Nachdem der Käufer das Motorrad zum Preis von 5.900,00 Euro erworben hatte, stellte sich heraus, dass der Tacho die Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde angab, wie auch in Kilometer pro Stunde. Tückischer Weise war die Laufleistung auch in Meilen und nicht in Kilometern angegeben, so dass aus 30.431,1 Meilen tatsächlich 48.965,25 Kilometern wurden.

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Bundesgerichtshof unterschied hierbei zwischen einer Gewährleistung und der Übernahme einer Garantie.

Nach Ansicht des Gerichtes wurde für 30.000 Kilometer keine Garantie übernommen. Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit auch seine Bereitschaft erkennen lässt, für alle Folge des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.

Garantieerklärungen sind somit sehr weitgehend.

Gerade beim Gebrauchtwagenverkauf wird dies in erster Linie nach der Interessenlage der Parteien beurteilt. Insbesondere professionelle Gebrauchtwagenhändler geben Erklärung ab, die von den Gerichten oftmals als Garantien ausgelegt werden. Die jetzige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich jedoch mit der Frage, wie es eigentlich mit dem häufigen Fall des privaten Kraftfahrzeugverkaufes von privat an privat gerade über das Internet aussieht.

Eine stillschweigende Garantieübernahme mit ihren weitreichenden rechtlichen Folgen gibt es daher zwischen Privatleuten beim Verkauf von Kraftfahrzeugen nur im Ausnahmefall. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Verkäufer auf ausdrückliche Nachfrage Äußerungen zur Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges erklärt. Interessant sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu grundsätzlichen Aspekten der Artikelbeschreibung im Internet: “Allerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Foto oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen, als der Käufer, der die Kaufsache vor Vertragsschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet. Der Käufer muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers verlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z.B. Katalogen zu Stande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss sich der Käufer ferner dann, wenn er nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage, festzustellen, ob die Laufleistung des Tachostand des angebotenen Fahrzeuges entspricht. Allein die – häufig – fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadenersatz haften.”

Bis zu dieser Stelle in der Entscheidung hätte der Käufer des Motorrades wohl in die Röhre geschaut. Der BGH hat jedoch einen der Billigkeit entsprechenden Weg gefunden, den Käufer doch noch zu seinem Recht kommen zu lassen. Es gab zwar, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, einen Gewährleistungsausschluss.

Dieser erstreckte sich jedoch – was Wunder – laut Bundesgerichtshof nicht die vereinbarte Laufleistung!

Die Gewährleistung wurde zwar ausgeschlossen, die Laufleistung von 30.000 km jedoch vereinbart. Beide Regelungen stehen aus Sicht des Käufers gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll.

Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich, so der BGH, nur auf solche Mängel, die darin bestehen, dass sich die Sachen nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Frei nach dem Motto: Alles kann kaputt sein, aber die Laufleistung muss stimmen.

Dies hat letztlich tückischer Weise zur Folge, dass bei ausführlichen Artikelbeschreibungen, die beim Pkw-Kauf immer anzuraten sind, der Verkäufer um so mehr in die Haftung gerät, je mehr er zu einzelnen Punkten Aussagen macht, wie bspw. Unfallfreiheit, Laufleistung oder Motorzustand.

Letztlich müsste man als privater Verkäufer von Kraftfahrzeugen im Gewährleistungsausschluss ausdrücklich darauf hinweisen, worauf sich der Gewährleistungsausschluss bezieht, nämlich gegebenenfalls auch auf die Laufleistung.

Unabhängig davon gilt, dass derjenige, der Mängel arglistig verschweigt, d.h. um einen Mangel wusste, ihn jedoch nicht darstellt oder anders darstellt, sich auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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