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Als Autohaus bei eBay anbieten: Was ein Autohaus bei seinen eBay-Angeboten beachten sollte

Viele Autohäuser oder Partner von Marken-Pkw-Herstellern bieten ihre Leistungen auch auf der Plattform eBay an. Hier gelten durchaus einige rechtliche Besonderheiten, damit es nicht zu einer teuren Abmahnung kommt. Wir möchten insbesondere auf den Fall, in dem ein Autohaus Originalzubehör, Teile und insbesondere Service anbietet, auf einige rechtliche Aspekte hinweisen.

Oftmals mehr als das übliche Impressum notwendig

Soweit auch Inspektionen oder ein konkreter Service für einen Pkw angeboten wird, jedenfalls Tätigkeiten, die durch einen Kfz-Meister durchzuführen sind (konkret Kfz-Mechaniker oder Kfz-Elektriker z. B. ) reicht das übliche Impressum nicht aus. Vielmehr muss auf die Berufsbezeichnung, die berufsrechtlichen Regelungen und die Kammer hingewiesen werden.

Andere Widerrufsbelehrung für Service oder Inspektion notwendig

Soweit über das Internet ein Fahrzeug-Service oder eine Inspektion angeboten wird, handelt es sich, anders als sonst bei eBay, nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Dienst- oder Werkvertrag. Die Widerrufsbelehrung, die üblicherweise bei eBay verwendet wird, passt somit nicht.

Die Folgen einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung sind weitreichend: Nicht nur, dass der Anbieter kostenpflichtig abgemahnt werden kann, es kann auch Ärger mit dem Kunden geben. Der Kunde kann den Vertrag bis zu 12 Monate und 12 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Wertersatzansprüche für bereits erbrachte Leistungen bestehen nicht. Man könnte sogar darüber nachdenken, dass der Kunde von dem Kfz-Betrieb sein Geld zurückverlangen kann.

Autohäuser, die über eBay Serviceleistungen oder Inspektionen anbieten, müssen ferner darauf achten, dass sie zum Zeitpunkt, zu dem sie mit der Leistung anfangen (bspw. dem Service oder der Inspektion) entweder dafür gesorgt haben, dass der Verbraucher mit einem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrecht einverstanden ist oder alternativ, dass Sie nach Ende der Widerrufsfrist mit den Leistungen beginnen. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechtes ist formell zwar ein wenig umständlich, kann jedoch problemlos mit dem Kunden geregelt werden.

Besondere Informationspflichten beim Angebot besonderer Produkte

Mittlerweile sieht der Gesetzgeber eine Vielzahl von gesonderten Informationspflichten bei Internetangeboten vor. Diese müssen im Internetangebot selber dargestellt werden. Fehlen diese Angebote, ist auch dies wiederrum wettbewerbswidrig.

Beispielhaft ist zu nennen

  • das Reifenlabel beim Angebot von Fahrzeugreifen
  • besondere Hinweispflichten beim Angebot von Motor- oder Getriebeölen
  • Informationspflichten beim Angebot von Textilien, Zelten oder ggf. Fußmattenkorrekte Informationen über das Batteriepfand beim Angebot von Starterbatterien
  • Informationspflichten beim Angebot von Spielzeug, soweit der Fahrzeughersteller bspw. Merchandising-Spielzeug anbietet

Lassen Sie sich beraten. Vermeiden Sie teure Abmahnungen und Probleme mit Ihren Kunden.

Sprechen Sie uns einfach an.

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Stand: 26.05.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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