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Ausschluss aus Internetforen - Wie ist die Rechtslage?
oder: wie werde ich Forenmitglieder wieder los
Internetforen sind heute eine moderne Form des sogenannten
"social community". Rechtswidrige, beleidigende Einträge und ein Verstoß gegen
die Netiquette sind jedoch nicht selten neben rechtswidrigen Einträgen zu flame
wars. Nicht zuletzt leidet
das
gesamte Niveau des Forums. Neben Beleidigungen können extreme politische
Meinungsäußerungen, Schmähkritik, Boykottaufrufe oder falsche
Tatsachenbehauptungen für Probleme sorgen. Herumschlagen muss sich mit diesem
Problem in erster Linie der Betreiber des Forums. Insbesondere nach dem seit der
Rolex-Entscheidung des Bundesgerichtshofes Unterlassungsansprüche gegenüber
Forenbetreibern möglich sind (vergleichen Sie hierzu "Forenbetrieb
wird zu einer Haftungsfalle für den Betreiber") stellt sich für den
Forenbetreiber die Frage, wie er gegen unliebsame Forenmitglieder vorgehen kann.
Dies ist weitaus mehr als ein Selbstschutz, da der Forenbetreiber für die
rechtswidrigen Einträge in Anspruch genommen werden kann.
Die
einzige Lösung ist oftmals, unliebsame Forenmitglieder aus dem Forum
auszuschließen.
Technische
Probleme, die hiermit zusammenhängen, kümmern die Rechtsprechung in der Regel
nicht. Bei vielen Foren wird zwar regelmäßig eine Emailadresse, hin und wieder
auch ein Name verlangt. Neben der Tatsache, dass diese Daten nicht unbedingt
echt und wahr sein müssen, stellt sich gerade bei Angabe einer Emailadresse das
Problem, dass es Freemail-Betreiber gibt, mit der Folge, dass selbst bei
Kenntnis einer Emailadresse der tatsächliche Nutzer nicht bekannt ist. In der
Praxis ist es daher für den Forenbetreiber außerordentlich schwierig,
Anmeldedaten zu verifizieren.
Die
Sperrung einer bestimmten IP-Adresse ist in der Regel sinnlos. Bei jeder
Internet-Einwahl erhält der Internetnutzer eine dynamische IP-Adresse
zugewiesen, die somit bei jeder Internetbenutzung unterschiedlich ist. Es ist
zwar technisch möglich, IP-Adressen-Bereiche zu sperren, diese Sperrung nach dem
Gießkannen-Prinzip hat jedoch zur Folge, dass auch "unschuldige" Nutzer von der
Benutzung des Forums ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist es durch Nutzung
eines Proxy-Servers oder über eine Einwahl durch einen anderen Provider leicht
möglich, IP-Adressenblöcke, die gesperrt wurden, zu umgehen.
Eine
Sperrung des Pseudonyms oder Nicknamens mag vielleicht für bekannte Nutzer, die
sich ein auch immer gearteten Ruf unter ihrem Nicknamen aufgebaut haben,
ärgerlich sein. Es wird jedoch nicht verhindert, dass sich der Nutzer unter
einem neuen Namen einfach wieder anmeldet.
Wirksame
Sperre durch Gerichtsurteil
Eine
Sperre muss sich somit, wenn sie wirksam sein soll, auf die Person des Nutzers
beziehen, unabhängig davon, unter welcher Emailadresse, welchem Nicknamen oder
welcher IP-Adresse er sich an einem Forum beteiligen will. Ein entsprechendes
Urteil ist personengebunden. Eine Möglichkeit ist ein Unterlassungstitel, in dem
einem Nutzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, sich in einem
bestimmten Forum zu betätigen. Voraussetzung ist auch hier, dass Name und
ladungsfähige Anschrift des Nutzers bekannt sind. Wird durch einen Forenbeitrag
das Strafrecht verletzt, besteht über eine Strafanzeige die Möglichkeit, bei
Kenntnis der IP-Adresse den Nutzer zu ermitteln. Dies ist jedoch ausschließlich
nur durch die Strafverfolgungsbehörden möglich. Bei Forennutzern, die ihren Sitz
im Ausland haben, versagt im Übrigen auch diese Ermittlungsmöglichkeit.
Konkrete
Urteile zum Ausschluss eines Teilnehmers aus einem Internetforum liegen zur Zeit
nicht vor. Zumindest für den Online-Chat wurde durch das Landgericht Bonn
(Urteil vom 16.11.1999, Az: 10 O 457/99) und das OLG Köln (Urteil vom
25.08.2000, Az: 19 U 2/00) ein virtuelles Hausrecht angenommen. Auf dessen Basis
ist der Anbieter berechtigt, einzelne Nutzer auszuschließen. Dieses Recht darf
jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Vielmehr müssen konkrete
Ausschlussgründe gegeben sein, die eine Weiternutzung als unzumutbar erscheinen
lassen.
Nutzungsvertrag wichtig
Grundsätzlich
besteht bei der Anmeldung eines Mitglieds in einem Forum zwischen dem Mitglied
selbst und dem Forenbetreiber ein Nutzungsvertrag. Dieser kann nach den
Grundsätzen der Privatautonomie gekündigt werden. Ein, wenn auch nicht zu dieser
Thematik passendes Beispiel, ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Kammergerichtes Berlin und des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zum
Ausschluss von eBay-Mitgliedern.
Um
so wichtiger erscheint es für den Forenbetreiber, bei der Anmeldung eines
Forenmitgliedes Nutzungsbedingungen in den entsprechenden Vertrag mit
einzubeziehen. Derartige Nutzungsbedingungen können bspw. bestimmte
Verhaltensweisen umfassen, die über allgemeine Verpflichtungen, sich nicht
beleidigend oder strafrechtlich relevant zu verhalten, hinausgehen. Auch
Konsequenzen bei einem Verstoß von einer kurzfristigen Sperrung bis zum
Ausschluss aus dem Forum können in derartigen Nutzungsbedingungen geregelt
werden. Gleiches gilt auch für die Dauer der vertraglichen Beziehung und
Möglichkeiten, diesen Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden.
Der
Anmeldevorgang ist des Weiteren für den Forenbetreiber eine gute Möglichkeit,
Anmeldedaten und die Identität des Anmelders zu überprüfen und zu verifizieren.
Der Forenbetreiber steht hier in dem Spannungsverhältnis, dass viele Beiträge
sicherlich eine Qualität des Forums ausmachen und ein zu aufwendiger
Anmeldevorgang Nutzer abschrecken kann. Auf der anderen Seite kann es auch ein
Qualitätsmerkmal sein, wenn nur "geprüfte Mitglieder" tatsächlich berechtigt
sind, Inhalte zu veröffentlichen.
Wer
im Übrigen einmal durch einen Forenbetreiber gekündigt wurde, darf sich nicht
wieder neu anmelden. Eine gegebenenfalls nur technisch erfolgreiche Anmeldung
mangels Überprüfungsmöglichkeit hat noch lange keinen wirksamen Nutzungsvertrag
zur Folge. Ähnliches hat das OLG München (Az: U (K) 1834/05) bei Ausschlüssen
von Gewinnspielen entschieden, die durchaus auch auf den Forenbetrieb
übertragbar sind. Hinzukommt, dass es wohl eine Pflicht annehmen muss,
wahrheitsgemäße, personenbezogene Angaben bei der Anmeldung zu machen und eine
Verletzung dieser Pflicht einen Eingriff in geschützte Rechte des
Forenbetreibers darstellen kann.
Zusammenfassung:
Vor
dem Hintergrund, dass der Betrieb eines Forums nach der aktuellen Rechtsprechung
immer mehr zur Haftungsfalle für den Betreiber werden kann, ist es für den
Betreiber wichtig, diese aus einem Forum ausschließen zu können. Dies wird man
nach den Grundsätzen der Rechtsprechung wohl annehmen können. Eine Voraussetzung
um vorbeugend entsprechende Ansprüche vorbereiten zu können, ist die Überlegung,
welche Anmeldedaten abgefragt und überprüft werden. Wichtig ist insbesondere,
Nutzungsbedingungen, die das Verhalten des Forenmitglieds beschreiben, wirksam
in eine entsprechende Anmeldung mit einzubeziehen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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