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eBay
und Internetshops: Auslandsversandkosten nicht vergessen!
Gemäß
Preisangabenverordnung ist in räumlicher Nähe zum Preis darzustellen, ob und in
welcher Höhe Versandkosten anfallen. Ist die Angabe der Kosten im Einzelfall
nicht möglich, sind nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund
derer der Verbraucher die Höhe leicht erkennen kann. Dies ergibt sich aus § 1
Abs. 2 PANGV.
Wer
seine Produkte ins Ausland anbietet, muss auch die Auslandsversandkosten mit
angeben. Der immer wieder gern benutzte Hinweis, dass Auslandsversandkosten
erfragt werden können, ist nicht ausreichend. Vielmehr sind bezogen auf das
Produkt und die Bestellung ggf. die unterschiedlichen Versandarten und die
konkreten Versandkosten auch in die Länder anzugeben, die im Ausland beliefert
werden. Wer somit einen weltweiten Versand anbietet, hat einiges zu tun. Da die
Versandkosten gerade bei unterschiedlichen Produkten nicht immer genau beziffert
werden können bzw. stark abweichen, scheuen viele Händler eine konkrete Angabe
der Auslandsversandkosten, da sie arbeitsaufwendig ist. Dies ist jedoch nach
einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss
vom 28.03.2007, Az: 4 W 19/07) wettbewerbswidrig. Insbesondere sieht der
Senat bei fehlenden Angaben des Auslandsversandes keine nur unerhebliche
wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung als gegeben an. Der Verbraucher wird, so
das OLG, irregeführt. Die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleiches wird dem
Verbraucher hierdurch erheblich erschwert.
Bei
eBay gibt es die Möglichkeit, die entsprechenden Versandkosten im unteren Feld
der eBay-Auktion konkret einzupflegen. Mit der Wahl des weltweiten Versandes
sollte somit seitens der ebay-Händler vorsichtig umgegangen werden, da dies mit
viel Arbeit verbunden ist. In Internetshops sollte ebenfalls deutlich gemacht
werden, welche Länder beliefert werden und welche nicht. Länder, die auf der
Lieferliste stehen, müssen hinsichtlich der Versandkosten genau angegeben
werden. Im Rahmen des Bestellablaufes innerhalb eines Internetshops sollte
darauf geachtet werden, dass auch nur die Lieferländer angewählt werden können,
die zum einen beliefert und für die zum anderen auch die konkreten Versandkosten
angegeben werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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