|
Fehlende Angabe der Auslandsversandkosten - nicht
wettbewerbswidrig?
Gemäß
§ 2 Abs.
1 Preisangabenverordnung haben Internethändler
und eBay-Händler bei einem Versand ins Ausland auch die Auslandsversandkosten
mit anzugeben. Gerade bei
einem weltweiten Versand von Produkten, die ein sehr unterschiedliches Gewicht
oder unterschiedliche Versandarten haben, kann dies extrem aufwendig sein, wobei
es ausreichend ist, eine Berechnungsmethode anzugeben, nach dem der Verbraucher
die Versandkosten selbst errechnen kann.
Abmahnungen
wegen fehlender Auslandsversandkosten sind daher ein scharfes Schwert, da der
abgemahnte Händler, falls er sich dafür entscheidet, eine Unterlassungserklärung
abzugeben, in Zukunft mehr als sorgfältig darauf achten muss, bei einem
Auslandsversand die korrekten Versandkosten anzugeben. Dies kann gerade bei
einem weltweiten Versand sehr umfangreich und mühsam sein.
Zwei
Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin sehen die fehlende Versandkostenangabe
als sogenannte Bagatelle im Sinne des § 3 UWG an. In der Entscheidung vom 07.09.2007,
Az.: 5 W 266/07 des Kammergerichtes Berlin waren Versandkosten mit 12,00
Euro angegeben worden. Hieraus schloss das Kammergericht nicht, dass
Auslandsversandkosten höher sind als die für das Inland geltend gemachten
Kosten. Wer, so das Kammergericht, unter der Top-Level-Domain "de" verkauft,
verkauft in erster Linie an Inländer. Verkäufer rechnen, so das Kammergericht,
ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland
ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im
Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Auf Grund einer geringen Nachfrage
wäre eine gesonderte Preisausstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden. Das Kammergericht sieht sehr wohl, dass es "vielschichtig", mit
anderen Worten sehr aufwendig und kompliziert ist, im Auslandsversand sämtliche
Versandkosten mit anzugeben.
In
einer anderen Entscheidung (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az.:
5 W 37/07) wurden fehlende Auslandsversandkosten unter der Top-Level-Domain "nu"
gerügt. Preise waren in SEK (Schwedische Kronen) angegeben. Ausländer, in diesem
Fall Schweden, würden die entsprechende Seite nach Ansicht des Gerichtes ohnehin
nicht nutzen.
Festzustellen
ist somit, dass beide Fälle von Besonderheiten geprägt waren, nämlich
ausländischen Top-Level-Domains auf der einen Seite und allgemeiner
Versandkostenangaben auf der anderen Seite. Wer jedoch ein Auslandsversand
anbietet, indem bspw. in einem Internetshop weltweit sämtliche Länder angewählt
werden können oder indem er bei eBay einen Auslandsversand im Rahmen der
eBay-Funktion mit angibt, kann sich auf Grund der Rechtsprechung des
Kammergerichtes Berlin nicht sicher fühlen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus
einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Hamm vom 28.03.2007 (Az.: 4 W 19/07). Demzufolge müssen auch bei
Auslandsversendungen die Versandkosten entsprechend genannt werden. Solange, so
das OLG Hamm, in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Empfängerkreis
eingeschränkt ist, sind die entsprechenden Versandkosten auch mit anzugeben.
Die
Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin stellen daher keine Entwarnung dar.
Auch weiterhin werden Händler darauf achten müssen, sich der Mühe zu
unterziehen, Auslandsversandkosten nachvollziehbar und transparent
anzugeben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|