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Kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider bei
Urheberrechtsverletzungen
durch
Dritte bei Musiktauschbörsen (OLG Frankfurt vom 25.01.2005)
Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der
im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch
Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
Ein Provider hatte dem Betreiber eines Servers, auf dem
Musikdateien zum sog. Download bereitgestellt wurden, den Internetzugang
vermittelt. Die klagende Tonträgerherstellerin, die Rechte an einigen dieser
Musiktitel beansprucht, verlangte deshalb Auskunft über den Namen
und die Anschrift des unbekannten Anbieters.
Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über
die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der das Recht des Urhebers durch
die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt (§ 101 a
Abs. 1 Urhebergesetz). Die auf das sog. Produktpirateriegesetz zurückgehende
Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung
körperlicher Vervielfältigungsstücke. Ob sie auf die urheberrechtswidrige
Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützter Werke im Internet entsprechend angewendet
werden kann, ist bislang umstritten.
Der für das Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Auskunft heute
zurückgewiesen. Entscheidend war für den Senat, dass Access-Provider nur die
technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen,
ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten sind
sie deshalb weitgehend freigestellt (§§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 Teledienstegesetz).
Zwar ist ein Provider verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von
rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskunft über Dritte, die den von ihm
vermittelten Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, muss
er nach der heutigen Entscheidung jedoch nicht erteilen,
weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch Gehilfe des
Verletzers sei.
Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene
Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Urteil
vom 25.01.2005 - 11 U 51/04
Quelle: Pressemeldung
des OLG Frankfurt
Anmerkung
von Rechtsanwalt Richard: Die Staatsanwaltschaft bekommt
selbstverständlich die erforderlichen Daten, die betroffenen Firmen in Rahmen
einer Akteneinsicht auch.
Weiterführende Links:
Musikindustrie
zieht durch: Schadenersatz und Strafe gegen Kazaa-Nutzer
Mit
einem Bein im Knast - rechtliche Gefahren bei Internettauschbörsen
Um diese Gesetze ging es:
§ 101 a UrhG Anspruch auf Auskunft hinsichtlich
Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung
oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzt,
kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei
denn, dass dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift
des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer er
Vervielfältigungsstücke, des
gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die
Menge der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
§ 8 TDG Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung
von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben
auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 85
des Telekommunikationsgesetzes ist zu
wahren.
Es folgt die Entscheidung im
Volltext.
11 U 51/04
2/3 O 297/04
Landgericht Frankfurt
Verkündet laut Protokoll
am 25.01.2005
Mikschy Justizangestellte
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM
MAIN
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verfügungsbeklagte und
Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Antragstellerin und
Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte:
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hucke und die
Richter am Oberlandesgericht
Dr. Weber und Falk aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
21.12.2004
f ü r R e c h t e r k a n n t:
Auf die Berufung der Beklagten
wird das Urteil
des
Landgerichts
Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 05.08.2004
abgeändert.
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 07.06.2004
wird
aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung
wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits
Das Urteil ist rechtskräftig.
G r ü n d
e:
I.
Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) nimmt die
Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte)
im Wege der einstweiligen Verfügung auf Auskunft gemäß §
101 a Abs. 1 und 3
UrhG in Anspruch. Die Klägerin ist ein großes deutsches
Tonträgerunternehmen. Die
Beklagte betätigt sich als
Internetprovider.
Die Beklagte stellt einen ihrer
Breitband–Hochgeschwindigkeits-Internetzugänge einem
Nutzer zur Verfügung, der einen ftp-Server unter der
Internetadresse …
betreibt und dort mp3-Musikdateien zum Download zur
Verfügung stellt, ohne dazu berechtigt
zu sein.
Der Download einer solchen Musikdatei erfolgt dergestalt,
dass zunächst zwischen dem
ftp–Server und dem Internet eine Verbindung hergestellt
wird, indem der Kunde sich
gegenüber der Beklagten durch seine Benutzerkennung
identifiziert und ihm dann durch
die Beklagte automatisch eine individuelle Kennung, die
sog. IP–Nummer, zugeteilt
wird. Die Verbindung zwischen dem ftp–Server und einem
Suchenden erfolgt dergestalt,
dass der Suchende durch Eingabe der entsprechenden
Verbindungsdaten eine
unmittelbare Verbindung zwischen dem ftp–Server und seinem
Computer herstellt, um
auf die auf dem ftp–Server abgespeicherten Daten zugreifen
und diese herunterladen
zu können. Eine Zwischenspeicherung durch die Beklagte
findet nicht statt.
Die Klägerin, die behauptet, auf dem ftp-Server würden auch
solche Musiktitel zum
Download bereitgestellt, an denen sie die
Tonträgerherstellerrechte besitze, hat mit
Schreiben vom 13.05.2004 Auskunft über die Identität des
Nutzers gefordert. Die Beklagte
hat eine Auskunftserteilung mit Schreiben vom 21.05.2004
unter Hinweis auf
das bestehende Datenschutzrecht
abgelehnt.
Das Landgericht hat der Beklagten durch einstweilige
Verfügung vom 7.6.2004 aufgegeben,
der Klägerin Name und Anschrift des unbekannten Nutzers
mitzuteilen. Auf den
Widerspruch der Beklagten hat es den Beschluss mit Urteil
vom 5.8.2004 im Wesentlichen
bestätigt. Es hat gemeint, § 101 a UrhG sei auf
Auskunftsansprüche wegen Urhe6
berrechtsverletzungen durch unkörperliche
Vervielfältigungsstücke wie mp3–Dateien
jedenfalls entsprechend anwendbar. Die Beklagte hafte als
Störer, weil sie einen adäquat-
kausalen Beitrag zu der Verletzungshandlung, die in dem
Angebot zum Download
der Musiktitel liege, geleistet habe. Die für
Internetprovider durch das Teledienstegesetz
(TDG) in bestimmten Situationen eröffneten
Haftungsprivilegien stünden dem Auskunftsanspruch
nicht entgegen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird
auf das
Urteil vom 5.8.2004 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der
Beklagten.
Sie hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung schon für unzulässig, weil
eine missbräuchliche Prozessführungsbefugnis aufgrund
Mehrfachverfolgung vorliege.
Im Übrigen fehle es sowohl an einem Verfügungsgrund als
auch an einem Verfügungsanspruch.
Die Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der
Klägerin. Die vorgelegte
eidesstattliche Versicherung ihres Justitiars sei nicht
geeignet, die erforderliche Rechtekette
glaubhaft zu machen, weil sie sich in einer bloßen
Aufzählung der angeblich erworbenen
Rechte erschöpfe. Die Beklagte bestreitet auch, dass es
sich bei den in Rede
stehenden, zum Download angebotenen Dateien um die
streitgegenständlichen Musiktitel
handele.
§ 101 a UrhG sei, so meint die Beklagte, weder direkt noch
analog anwendbar.
Sie sei als Accessprovider kein Rechteverletzer im Sinne
von § 101 a UrhG. Die Haftungsprivilegierung
gem. § 9 TDG schließe einen Anspruch gem. § 101 a UrhG
gegen
sie im Übrigen von vornherein aus. Die Erzwingung der
Auskunftserteilung sei unverhältnismäßig.
Der begehrten Auskunftserteilung stünden im Übrigen das
Fernmeldegeheimnis
sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen
entgegen.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main
vom 5. August 2004 sowie die einstweilige
Verfügung
vom 7. Juni 2004 (Az. 2/3 O 297/04)
werden
aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung
vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
7
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Beklagte als Verletzerin im Sinne von
§ 101 a UrhG für zur Auskunftserteilung
verpflichtet. § 101 a UrhG sei auf unkörperliche
Vervielfältigungsstücke
direkt, jedenfalls aber entsprechend anwendbar. Für den
Auskunftsanspruch sei weder
Verschulden noch Rechtswidrigkeit erforderlich. Ein
Diensteanbieter, der auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen werde, sei verpflichtet, das
konkrete Angebot zu sperren
und Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
derartigen Rechtsverletzungen
komme. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG stelle klar, dass die Beklagte
unabhängig von ihrer Verantwortlichkeit
nach den §§ 9 – 11 TDG nach den allgemeinen Gesetzen immer
und in
jedem Fall zur Entfernung oder Sperrung rechtswidriger
Inhalte und damit erst recht zur
Auskunftserteilung verpflichtet sei. Sämtliche von dem
illegalen ftp –Server verwendeten
IP –Nummern stammten von der Beklagten, die die einzige
Verbindung des Servers
mit dem Internet herstelle und deshalb funktional als
Host-Provider tätig sei. Auf eine
Haftungsprivilegierung gem. § 9 TDG könne sich die Beklagte
nicht berufen. Für die
Abgrenzung zwischen einem Host– und einem Access-Provider
komme es allein auf die
technische Herrschaftsmacht an. Der Beklagten sei es
möglich und zumutbar, den Zugang
zu diesem Inhalt wirksam zu kontrollieren und zu sperren.
Da die Beklagte die
erforderliche Kenntnis habe, aber der Zugang zu den
fraglichen Inhalten bis heute nicht
gesperrt sei, hafte sie voll gem. § 11 TDG. Eine
Einschränkung der Störerhaftung komme
nicht in Betracht. Die Beklagte liefere nicht lediglich
einen relativ kleinen Beitrag zur
Verletzungshandlung. Sie nutze die illegale Nutzung ihrer
Hochgeschwindigkeitszugänge
vielmehr zur Steigerung ihrer eigenen Umsätze, wie ihre
Werbung mit der Möglichkeit
des Herunterladens von Musik zeige. Da die von der
Beklagten bereit gestellten
Zugänge mit deren Wissen und Wollen zu einem erheblichen
Teil zu illegalen Zwecken
genutzt würden, nehme sie die Rechtsverletzungen ihrer
Kunden zumindest billigend in
Kauf und handele bedingt vorsätzlich. Auf die Verletzung
von Prüfungspflichten komme
es daher nicht an. Für die Passivlegitimation der Beklagten
im Sinne von § 101 a UrhG
genüge allein die tatsächliche Beteiligung an der allein
maßgeblichen Rechtsverletzung
des Betreibers des ftp –Servers.
8
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird
ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vom
Landgericht erlassenen
einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des
Eilantrags.
Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch gemäß § 101 a
Abs.1 und 3 UrhG gegen
die Beklagte zu.
1. ) Allerdings scheitert der Antrag nicht bereits – wie
die Beklagte meint - an der fehlenden
Zulässigkeit wegen missbräuchlicher
Rechtsverfolgung.
Die missbräuchliche Ausnutzung einer an sich bestehenden
Klagebefugnis ist ein Ausnahmetatbestand,
an dessen Vorliegen hohe Anforderungen zu stellen sind.
Dass die
Klägerin Mitglied der International Federation of the
Phonographic Industry (IFPI) ist
und auch andere Mitglieder in vergleichbaren Fällen wegen
Auskunftserteilung gem. §
101 a UrhG gegen die Beklagte vorgehen, macht das
Auskunftsersuchen der Klägerin
nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verfolgt einen
eigenen Anspruch, wozu sie
grundsätzlich berechtigt ist, ohne dass ihr die
Mitgliedschaft in einer Vereinigung entgegengehalten
werden kann. Sie verfolgt auch nicht etwa in erster Linie
ein Gebühreninteresse
oder bezweckt absichtlich eine Schädigung oder Behinderung
der Beklagten. Die
Klägerin hat erkennbar ein ernsthaftes
Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung des
Auskunftsanspruchs, da ihr erhebliche Schäden durch
Verletzungshandlungen entstehen
können und sie bei Kenntnis des Verletzers unmittelbar
gegen diesen vorgehen
könnte. Angesichts der als offen zu bezeichnenden
Rechtslage wäre es auch nicht zu
beanstanden, wenn andere Mitglieder der IFPI, die an einer
Klärung der Rechtslage
ebenfalls interessiert sind, hierzu Anträge bei
verschiedenen Gerichten eingereicht haben.
2.) Ob die Klägerin einen Verfügungsgrund und ihre
Berechtigung als Tonträgerhersteller
an den hier in Rede stehenden Musiktiteln ausreichend
glaubhaft gemacht hat, kann
9
der Senat offen lassen. Denn jedenfalls fehlt es an einem
Verfügungsanspruch der
Klägerin.
3.) Gem. § 101 a UrhG kann, wer durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes
Recht verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft
über die Herkunft und den
Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch
genommen werden.
Ob § 101 a UrhG bei der Herstellung unkörperlicher
Vervielfältigungsstücke zumindest
entsprechend anzuwenden ist ( hierzu etwa Dreier/Schulze,
UrhG, § 101 a Rn. 7 mwN )
kann für die Entscheidung dieses Verfahrens dahingestellt
bleiben, weil die Beklagte
jedenfalls nicht passivlegitimiert
ist.
Auch wenn § 101 a UrhG unmittelbar oder mittelbar auf
unkörperliche Vervielfältigungstücke
anwendbar wäre und sich der Auskunftsanspruch aus § 101 a
UrhG gegebenenfalls
auf Verletzungshandlungen nach § 19 a UrhG erstrecken würde
( so Dreier/
Schulze a.a.O.Rn. 7) erfüllt die Beklagte vorliegend die
Merkmale einer Verletzungshandlung
nach diesen Bestimmungen nicht.
Zur Auskunft verpflichtet ist nach § 101 a UrhG nur, wer
ein fremdes Urheber- oder
Leistungsschutzrecht verletzt. Verletzer ist, wer die
Rechtsverletzung als Täter entweder
selbst adäquat-kausal begeht oder daran als Teilnehmer
(Anstifter, Gehilfe) beteiligt
ist. Täter ist darüber hinaus derjenige, der eine unbefugte
Nutzungshandlung zwar nicht
selbst vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene
zugerechnet wird, weil er sie
veranlasst hat ( Dreier/Schulze aaO. § 97 Rn. 23 ). Die
Verletzung setzt tatbestandsmäßiges
Verhalten und Rechtswidrigkeit voraus ( Loewenheim/Vinck,
Handbuch des
Urheberrechts, §81 Rn. 14; Dreier/Schulze aaO. Rn.
6).
Ersichtlich stellt die Beklagte weder
Vervielfältigungsstücke her, noch bietet sie solche
an, bringt sie in den Verkehr oder macht sie der
Öffentlichkeit zugänglich. Als Access-
Provider stellt die Beklagte – unstreitig – lediglich
Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz
her und macht das Werk damit nicht selbst zugänglich (
Kitz, GRUR 03, 1014,
1015). Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte
selbst als Täter in Betracht
kommt.
Auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin der
Urheberrechtsverletzung eines Dritten
scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende
Gehilfenstellung zumindest
einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit einschließen
muss (BGHZ 148, 13 – Ambiente.de ). Es ist nichts dafür
ersichtlich, dass die
Beklagte bis zum Auskunftsverlangen der Klägerin überhaupt
Kenntnis von der illegalen
Nutzung des Servers hatte.
In Betracht kommt daher in erster Linie – wie das
Landgericht im Ansatz zutreffend
gemeint hat -, eine mögliche Haftung der Beklagten als
Störer. Wer – ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für
eine Schutzrechtsverletzung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGHZ 148, 13,
17 – Ambiente.
de; BGH GRUR 02, 618 – Meissner
Dekor).
Zwar setzt – wie schon das Landgericht ausgeführt hat, -
die Haftung als Störer nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Verletzung von Prüfungspflichten
voraus, damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt wird, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen
haben. Eine derartige
Prüfungs- bzw. Kontrollpflicht könnte die Beklagte hier
aber ab dem Zeitpunkt der Abmahnung
durch die Klägerin und der Kenntniserlangung von der
Übermittlung urheberechtsverletzender
Inhalte haben.
Als Access-Provider ist die Beklagte allerdings gem. § 9
Abs. 1 TDG für fremde Informationen
grundsätzlich nicht verantwortlich (Spindler/Schmitz/Geis,
TDG, § 9 Rn. 14
m.w.N.) und nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten
oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen ( § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den
Zugang zu fremden Informationen
eröffnende Access-Provider haftet nicht, wenn er
die
Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht
ausgewählt und die übermittelten
Informationen weder ausgewählt noch verändert hat (
Wandtke/Bullinger/v.Wolf, UrhR,
§ 97 Rn. 24; Schricker/Wild, UrhR 2. Aufl. §97 Rn. 40 f ).
Unberührt von dieser Privilegierung
der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der
Access-Provider gemäß §
8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der
Nutzung von Informationen
nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, wenn er
Kenntnis erlangt hat. Insoweit
besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige
Störerhaftung, die einfa11
che positive Kenntnis vom Verstoß voraussetzt (Spindler
a.a.O., § 9 Rn. 34
m.w.N.; v. Wolf aaO. Rn. 26; ).
Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet
indes lediglich einen
Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz- und
Auskunftsansprüche (BGH
WRP 04, 1287, 1292 – Internet-Versteigerung; BGH GRUR 02,
618 – Meissner Dekor
m.w.N.). Die Störerhaftung findet ihre Grundlage nicht im
Deliktsrecht, sondern in der
Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862
und § 1004 BGB und
vermittelt daher nur Abwehransprüche (BGH a.a.O.
m.w.N.).
Für den gesetzlich geregelten Anspruch auf Drittauskunft
(§§ 19 Markengesetz, 101 a
UrhG) gilt nichts anderes. Es handelt sich zwar um einen
selbständigen, nicht akzessorischen
Anspruch, der nicht auf die Ermittlung des Anspruchsinhalts
gegenüber dem auf
Auskunft in Anspruch genommenen Verletzer gerichtet ist,
sondern von diesem Informationen
zur Vorbereitung des Vorgehens gegen Dritte in Erfahrung zu
bringen sucht.
Der Anspruch soll dem Verletzten die Aufdeckung und damit
letztlich die Trockenlegung
der Quellen und Vertriebswege der bei einem Verletzer
aufgefundenen schutzrechtsverletzenden
Ware ermöglichen (Dreier/Schulze a.a.O. § 101 a Rn. 1). Er
unterscheidet
sich von einem allgemeinen, auf § 242 BGB gestützten
Auskunftsanspruch vor allem
dadurch, dass es nicht auf ein Verschulden des
Auskunftspflichtigen ankommt. Es handelt
sich aber letztlich ungeachtet dieser Besonderheiten um die
gesetzlich modifizierte
Form des allgemeinen aus § 242 BGB herzuleitenden
Auskunftsanspruch. Das gilt insbesondere
vom Kreis der Auskunftspflichtigen.
Der Auskunftsanspruch gem. § 101 a Abs. 1 UrhG richtet sich
ausdrücklich nur gegen
den Verletzer, also denjenigen, der als Täter oder
Teilnehmer am rechtswidrigen Eingriff
in ein fremdes Urheberrecht beteiligt ist. Deshalb kommt
auch ein Anspruch auf
Drittauskunft gegenüber einem Störer nicht in Betracht,
denn der Störer haftet
( nur ) auf Unterlassung, ohne selbst Verletzer zu sein
(Dreier/Schulze a.a.O. § 97 Rn.
33; zum Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkG vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 19
Rn. 10 und vor §§ 14 -19 Rn. 21 ff ).
Dieses Ergebnis stimmt nach Auffassung des Senats auch mit
der in §§ 9 ff TDG zum
Ausdruck kommenden Privilegierung der Internet Provider und
insb. der Access –
Provider überein, die von einer Haftung für fremde Inhalte
weitgehend freigestellt wer12
den sollen. Insoweit unterscheidet sich die tatsächliche
und rechtliche Situation des
Internet Providers erkennbar von dem Kreis der
Auskunftspflichtigen, die § 101 a UrhG
in erster Linie erfassen will. Durch die Herstellung oder
Vervielfältigung körperlicher
Werkstücke besteht eine unmittelbare Beziehung des
Verletzers zum Verletzungsgegenstand.
Auch der Besitzer derartiger unberechtigt produzierter
Vervielfältigungsstücke
– meist ein Händler – kommt als Glied der Vertriebskette
und innerhalb des Vertriebswegs
unmittelbar mit dem Verletzungsgegenstand in Berührung,
weshalb ihm
eine Auskunft über den Vertriebsweg nach der Entscheidung
des Getzgebers grundsätzlich
zumutbar ist. Eine vergleichbare Sachnähe besteht bei der
bloßen Durchleitung
von Informationen zwischen dem Access-Provider und dem
illegalen Nutzer eines Servers
nicht, was durchaus schon gegen eine entsprechende
Anwendung des § 101 a
UrhG sprechen könnte.
4.) Dass sich die Beklagte vorsätzlich zur Steigerung ihres
Umsatzes an den illegalen
Musikangeboten beteiligt und deshalb als Teilnehmer haftet,
lässt sich allein anhand
ihrer Werbung nicht feststellen. Im Hinblick auf die
generelle Haftungsprivilegierung wären
an die Feststellung eines vorsätzlich rechtswidrigen
Handelns eines Access-
Providers strenge Anforderungen zu stellen. Ob eine
Gehilfenstellung des Host Providers
in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Pflichten, die sich
aus der Stellung als Störer
ergeben, nachhaltig verletzt werden, hat der BGH in der
erwähnten Entscheidung (Internet-
Versteigerung a.a.O.) offengelassen. Hinreichende ,
Anhaltspunkte, die es rechtfertigen
könnten, von einer nachhaltigen Verletzung auszugehen, sind
auch hier nicht
ersichtlich. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte
sich geweigert hat, gegenüber
der Klägerin Auskunft zu erteilen. Die Beklagte ist bisher
– soweit ersichtlich auch außergerichtlich - nicht zur Sperrung aufgefordert
worden. Dass sie bislang eine Sperrung
nicht von sich aus vorgenommen hat, lässt noch nicht auf
eine nachhaltige Verletzung
ihrer Prüfungspflichten schließen.
5.) Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht von einer
offensichtlichen Rechtsverletzung
im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG ausgegangen werden, zumal
die Voraussetzungen,
unter denen aus einer Störerhaftung des Access-Providers
eine Gehilfenstellung
erwachsen könnte, von der Rechtsprechung bislang noch
weitgehend ungeklärt
sind.
Die Klägerin ist durch die Ablehnung eines
Auskunftsanspruchs nicht rechtsschutzlos.
Sie hätte ohne weiteres im Wege des Eilverfahrens einen
Unterlassungsantrag geltend
machen können, der bei Glaubhaftmachung der tatsächlichen
Voraussetzungen gegen
die Beklagte als Störer voraussichtlich Erfolg gehabt
hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt
erscheint dem Senat die analoge Anwendung des § 101 a UrhG
auf Fälle
der hier zu beurteilenden Art jedenfalls
zweifelhaft.
6. ) Da die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung im
Wege der einstweiligen
Verfügung nicht gegeben sind, war die einstweilige
Verfügung vom 07.06.2004 aufzuheben
und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag
zurückzuweisen.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Klägerin als
unterlegene Partei zu tragen (§ 91
Abs. 1 ZPO).
Hucke Falk Dr. Weber
Quelle: Pressemeldung des OLG Frankfurt (http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256BA70030E5C7/vwContentByKey/W268YLEY157JUSZDE/$File/2005-01-25_Kein%20Auskunftsanspruch%20gegen%20den%20Internet-Provider.pdf)
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