anwaltsschriftsatz-urheberrecht

Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen zulässig?

Die Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet ist durchaus nicht unüblich. In der Regel geht mit der Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes des gegnerischen Rechtsanwaltes eine Urheberrechtsverletzung einher, da auch ein Anwaltsschriftsatz entsprechenden urheberrechtlichen Schutz genießt.

Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen gerichtliche Urteile. Es heißt insofern in § 5 Urheberrechtsgesetz:

§ 5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zur Entscheidung genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Aus diesem Grund dürfen bspw. gerichtliche Urteile auch veröffentlicht werden. Dass die juristisch immer richtige Antwort “kommt darauf an” lauten kann, wird aus einer Entscheidung des Landgerichtes Köln (LG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az.: 28 O 721/09) deutlich.

Es ging vorliegend um die Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes auf einer Internetseite. Der Kläger war Rechtsanwalt. Der Beklagte hatte eine gegen ihn gerichtete einstweilige Verfügung veröffentlicht sowie die Antragsschrift auf Erlass der einstweiligen Verfügung.

Spezielle Ausnahme

Der Witz an diesem Fall war folgender:

In dem Beschluss (einstweilige Verfügung), der durch das Landgericht veröffentlicht worden war, hieß es: “Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen.” Dies bedeutet, dass die Antragsschrift auf Erlass der einstweiligen Verfügung Bestandteil der einstweiligen Verfügung selbst wurde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, dass durch die konkrete Gestaltung der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes der Antragsschriftsatz Teil der Entscheidung geworden ist, so dass er im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eben jener Entscheidung als deren Teil anzusehen ist. Der Antragsschriftsatz wurde somit quasi Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung und unterfiel somit § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.

In der Entscheidung hieß es:

“Unproblematisch ist ein Anwaltsschriftsatz auch als Bestandteil der Akte weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt, da nur die Entscheidung selbst, nicht jedoch die Akte mit ihrem gesamten Inhalt, als gemein freies amtliches Werk zu beurteilen ist. Urheberrechtlich frei ist bei gerichtlichen Entscheidungen jedenfalls der gesamte Entscheidungstext einschließlich der Begründung. Vor diesem Hintergrund war allein entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz durch die gerichtliche Handhabung ein Teil der Begründung der einstweiligen Verfügung geworden ist. Dies ist anzunehmen (…). Die Zurechnung des Inhaltes des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt – hier der zuständigen Zivilkammer des Landgerichtes Berlin – ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung (…) verzichtet wurde, stattdessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen. Sie haben diese zu ihrer eigenen Begründung gemacht. Die Annahme wird noch dadurch unterstützt, dass sie diese – damit auch die von ihnen gegebenen Gründe – fest mit dem Beschluss verbunden haben, aus dem selbst nunmehr diese Gründe zu erkennen sind.”

Das Landgericht hat ferner angenommen, dass durch die Veröffentlichung des Anwaltsschriftsatzes auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des klägerischen Rechtsanwaltes erfolgt ist.

Es handelt sich somit um einen seltenen Ausnahmefall, in dem die Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen wohl zulässig sein dürfte. Anderenfalls ist grundsätzlich (und nicht nur aus der Überlegung heraus, dass dies auch schlechter Stil ist) davon abzuraten, anwaltliche Schriftsätze zu veröffentlichen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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