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Keine
Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
Nicht
jede Abmahnung ist berechtigt und es gibt, dies wissen wir aus unserer
Beratungspraxis, durchaus Fälle, in denen die Berechtigung der Abmahnung ohne
Wenn und Aber so überhaupt nicht zu erkennen ist. In diesem Fall stellt sich
immer die Frage, ob und wie auf eine derartige Abmahnung reagiert werden muss.
Neben taktischen Erwägungen, ob es nicht doch vielleicht klüger sei, den
Abmahner darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinerlei Berechtigung hat,
stellt sich in erster Linie für den Fall, dass die Unterlassungsansprüche
eingeklagt werden, die Kostenfrage. Konkret geht es darum, ob vielleicht nicht
doch der Abgemahnte die Kosten eines Rechtsstreits tragen muss, da er ja die
Möglichkeit gehabt hätte, den Abmahner darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung
unberechtigt war. Eine derartige Verpflichtung gibt es jedoch nicht, wie aktuell
das OLG Hamburg mit Beschluss vom 24.11.2008, Az.: 5 W 117/08, noch einmal
klargestellt hat. Eine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten, dies hatte der
Bundesgerichtshof bereits festgestellt, gibt es nicht. Dies hatte zur Folge,
dass der Abmahner die Kosten des Rechtsstreits tragen musste.
Grundsätzlich
jedoch nicht zu reagieren, wenn man eine Abmahnung für unberechtigt hält, ist
jedoch keine Alternative. Zum einen ist ein gerichtliches Verfahren immer mit
zusätzlichen Kosten verbunden, zum anderen kann sich der Abgemahnte, selbst wenn
er das Verfahren gewinnt und der Abmahner die Kosten des Verfahrens tragen muss,
nicht sicher sein, ob er seine Anwaltskosten auch tatsächlich wieder erhält, da
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Abmahners nicht unbedingt gewährleistet
sein muss. Es gibt im Übrigen eine Ausnahme, bei der es die Verpflichtung gibt,
auf eine Abmahnung zu reagieren: Wenn der Abgemahnte bereits eine
Unterlassungserklärung abgegeben
hat, eine sogenannte Drittunterwerfung, kann ein Unterlassungsanspruch
des Abmahners entfallen. Wir hatten dieses Thema bereits einmal im Zusammenhang
mit dem Trend besprochen, Unterlassungserklärungen
gegenüber der Wettbewerbszentrale abzugeben. Ein Punkt, der hinsichtlich
seiner Wirksamkeit sehr umstritten ist. In diesem Fall gibt es jedenfalls die
Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass bereits eine Drittunterwerfung abgegeben
worden ist. Wird dies erst im Prozess vorgetragen, muss der Abgemahnte trotzdem
die Kosten des Rechtsstreits zahlen.
Im
umgekehrten Fall gibts es übrigens auch keine Nachfragepflicht des Abmahners,
wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt wird, diese jedoch
nicht abgegeben wird. In diesem Fall kann der Abmahner klagen (OLG Celle
29.07.2007, AZ 13 W 82/08)
Es
kommt somit immer auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich
beraten.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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