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Keine Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt und es gibt, dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, durchaus Fälle, in denen die Berechtigung der Abmahnung ohne Wenn und Aber so überhaupt nicht zu erkennen ist. In diesem Fall stellt sich immer die Frage, ob und wie auf eine derartige Abmahnung reagiert werden muss. Neben taktischen Erwägungen, ob es nicht doch vielleicht klüger sei, den Abmahner darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinerlei Berechtigung hat, stellt sich in erster Linie für den Fall, dass die Unterlassungsansprüche eingeklagt werden, die Kostenfrage. Konkret geht es darum, ob vielleicht nicht doch der Abgemahnte die Kosten eines Rechtsstreits tragen muss, da er ja die Möglichkeit gehabt hätte, den Abmahner darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Eine derartige Verpflichtung gibt es jedoch nicht, wie aktuell das OLG Hamburg mit Beschluss vom 24.11.2008, Az.: 5 W 117/08, noch einmal klargestellt hat. Eine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten, dies hatte der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, gibt es nicht. Dies hatte zur Folge, dass der Abmahner die Kosten des Rechtsstreits tragen musste.

 

Grundsätzlich jedoch nicht zu reagieren, wenn man eine Abmahnung für unberechtigt hält, ist jedoch keine Alternative. Zum einen ist ein gerichtliches Verfahren immer mit zusätzlichen Kosten verbunden, zum anderen kann sich der Abgemahnte, selbst wenn er das Verfahren gewinnt und der Abmahner die Kosten des Verfahrens tragen muss, nicht sicher sein, ob er seine Anwaltskosten auch tatsächlich wieder erhält, da die finanzielle Leistungsfähigkeit des Abmahners nicht unbedingt gewährleistet sein muss. Es gibt im Übrigen eine Ausnahme, bei der es die Verpflichtung gibt, auf eine Abmahnung zu reagieren: Wenn der Abgemahnte bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben  hat, eine sogenannte Drittunterwerfung, kann ein Unterlassungsanspruch des Abmahners entfallen. Wir hatten dieses Thema bereits einmal im Zusammenhang mit dem Trend besprochen, Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale abzugeben. Ein Punkt, der hinsichtlich seiner Wirksamkeit sehr umstritten ist. In diesem Fall gibt es jedenfalls die Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass bereits eine Drittunterwerfung abgegeben worden ist. Wird dies erst im Prozess vorgetragen, muss der Abgemahnte trotzdem die Kosten des Rechtsstreits zahlen.

 

Im umgekehrten Fall gibts es übrigens auch keine Nachfragepflicht des Abmahners, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt wird, diese jedoch nicht abgegeben wird. In diesem Fall kann der Abmahner klagen (OLG Celle 29.07.2007, AZ 13 W 82/08)

 

Es kommt somit immer auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich beraten. 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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