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Abmahnfalle?

eBay zwingt Händler beim Angebot von Elektronik ab 25.09.2012 über Herstellergarantie zu informieren

Die Frage der Bewerbung mit Garantien ist eine komplexe.

Das Problem besteht darin, dass gemäß § 477 BGB ggf. bei eBay über die konkreten Garantiebedingungen zu informieren ist. eBay selbst weist zutreffend darauf hin.

Die Umsetzung dieser Informationspflichten sind nach unserer Auffassung so komplex und haftungsträchtig, dass dies eigentlich nicht praktikabel ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.12.2013, Az. I ZR 88/11 entschieden, dass bei eBay die Garantiebedingungen komplett im Angebot dargestellt werden müssen

Ab 25. September 2012: eBay zwingt Händler zu Garantieangaben beim Angebot von Elektronikprodukten

eBay meldet, dass ab dem 25.09.2012 alle gewerblichen Verkäufer das Artikelmerkmal “Herstellergarantie” nutzen müssen, wenn sie Elektronik-Artikel als “neu” einstellen.

Ob eBay die BGH-Rechtsprechung zur möglichen Zulässigkeit von Garantiewerbung ohne Erläuterungen bekannt ist, halten wir für zweifelhaft, da eBay in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass zusätzlich klar und deutlich über die Details zur Garantie in der Artikelbeschreibung zu informieren sei.

Die Information von eBay in diesem Zusammenhang, nämlich die “Anforderungen an Garantieerklärungen gemäß § 477 BGB” sind wohl zutreffend, machen jedoch auch dem Laien deutlich, dass hier etwas abgefordert wird, was mehr als problematisch ist. Hinzukommt – so unsere Erfahrung, gerade vor dem Hintergrund der Garantieabmahnungen der vergangenen Jahre – dass nicht einmal große Hersteller komplette Informationen liefern. Dies gilt um so mehr, als dass eBay empfiehlt, dass “zusätzlich” auf pdf-Dokumente des Herstellers verlinkt werden kann.

Unser Eindruck ist, dass eBay, vermutlicherweise, um zu Amazon aufzuholen, ohne Rücksicht auf Verluste den Händlern etwas aufzwingt, um die Attraktivität des eigenen Portals zu steigern.

Zugegebenermaßen ist die Situation etwas paradox:

Eine Herstellergarantie ist für Kunden eine positive Sache und zudem auch verkaufsfördernd. Die unklare Rechtsprechung führt dazu, dass man aktuell Händlern bei eBay davon abraten muss, mit verkaufsfördernden Garantien zu werben.

Einstellmöglichkeiten von eBay beachten

eBay beschreibt deutlich, wie unter dem Artikelmerkmal “Herstellergarantie” über die Garantielaufzeit informiert werden kann. Die nächste Abmahnfalle lauert im Pull-Down-Menü unter dem Punkt “auf Lebenszeit”, da Lebenszeit-Garantien ebenfalls problematisch sind.

Auf der sichereren Seite: “Keine Garantie”

eBay sieht die Möglichkeit vor, mit der Garantie “keine” zu werben.

Bis die Frage der Garantiewerbung bei eBay endgültig und klar in der Rechtsprechung geklärt ist, empfehlen wir Händlern, die sich nicht sicher sind, ob sie in der Lage sind, in der Artikelbeschreibung komplett über die Garantiebedingungen (des Herstellers) zu informieren, die Option “keine” zu verwenden.

Nach unserer Auffassung (Rechtsprechung ist uns dazu nicht bekannt) dürfte es auch nicht wettbewerbsrechtlich relevant sein, anzugeben, dass keine Herstellergarantie besteht, obwohl ggf. trotzdem eine vorhanden ist. Die Option “auf Lebenszeit” ist ebenfalls rechtlich problematisch.

In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass zwischen “Garantie” und “Herstellergarantie” ein erheblicher Unterschied besteht. Eine Garantie dürfte etwas sein, was der Verkäufer selbst einräumt, die Herstellergarantie ist eine Garantie, die – die Worte sagen es schon – vom Hersteller kommt. Wer als Händler mit einer “Herstellergarantie” wirbt, obwohl es diese gar nicht gibt, wird wohl selbst der Garantiegeber sein. Dies kann weitreichende Folgen haben.

Wir raten somit zur Vorsicht und insbesondere Anbietern, die Elektronikprodukte anbieten, ihre Angebote ab September genau zu überprüfen.

Stand: 10.06.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Bildquelle: ebay.de

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