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Mehrere Gerichte
entscheiden: Widerrufsfrist bei Amazon-Marketplace beträgt zwei Wochen
In
der Vergangenheit war auch beim Marketplace
von Amazon die Widerrufsfrist von zwei Wochen regelmäßig abgemahnt worden
. Das Landgericht Berlin hat in
einer Entscheidung vom 24.05.2007 (AZ: 16 O 149/07) jedoch entschieden, dass die
Widerrufsfrist bei Amazon im Gegensatz zu eBay 2 Wochen beträgt.
Die
Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, wenn die Widerrufsbelehrung vor
Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Nach Ansicht der Berliner Richter
ist ein Angebot bei Amazon, abhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des jeweiligen Anbieters, lediglich eine Aufforderung an den Betrachter,
seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Der Vertrag kommt erst mit Annahme dieses
Angebotes durch den Verkäufer zustande. Im vorliegenden Fall geschah dies
derart, dass der Vertragsschluss durch eine gesonderte Mail bestätigt wurde, der
eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Der Verkäufer belehrte seine Kunden daher
schon bei Vertragsschluss über ihr Recht zum Widerruf mit der Folge, dass eine
Zwei-wöchige-Widerrufsfrist gegeben ist. Hieran ändern auch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Amazon.de nichts. Diese gelten nur zwischen dem
Besteller und Amazon und entfalten keine Wirkung zwischen dem Verkäufer und den
Kunden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies nur für Anbieter beim Amazon
Marketplace und ZShop gilt. Etwas anderes gilt auch nicht dadurch, dass die
Verkäuferin Angebote in einem Shop einstellt und präzisiert, so dass der
Interessent zum Kauf nur noch einen Button bestätigen muss. Entscheidungen zur
Widerrufsfrist von einem Monat, das Landgericht nimmt insofern Bezug auf die
Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 18.07.2006, AZ: 5 W 156/06, waren
den Besonderheiten bei eBay geschuldet. Diese Voraussetzungen, wie bei eBay, die
zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, sind bei Amazon
jedoch nicht vorhanden. Auch die
klassische Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung "Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." wird durch das Gericht nicht als
wettbewerbswidrig angesehen. Insofern teilt das Landgericht die
Entscheidungsgründe des Kammergerichtes Berlin nicht, das diese Klausel als
wettbewerbswidrig angesehen hatte.
Auch
das Landgericht Stralsund nimmt in einer aktuelleren Entscheidung (Urteil vom
07.11.2008, AZ 7 O 310/07) eine Frist von zwei Wochen für das Widerrufsrecht bei
Amazon an und zwar für Amazon Marketplace und Amazon zShops.
Ihre
Ansprechpartner:Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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