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Dass muss man sich bieten lassen I: Suchwortvorschläge bei Amazon sind nicht markenrechtsverletzend

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  • Gilt nicht nur für Amazon: BGH entscheidet zur plattform-internen Suche bei Amazon
  • Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 12.08.2016, Az.: 6 O 110/15) hat die nachfolgend besprochene Entscheidung des Landgerichtes Köln aufgehoben. Nach Ansicht des OLG verstehen die angesprochenen Nutzer die Suchwortvorschläge nicht dahingehend, dass sie auf der Seite von Amazon auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden werden. Soweit die Klägerin die vorgelagerten Suchwortvorschläge gerügt hatte, hatte der Nutzer zu diesem Zeitpunkt noch keine eigene Suchanfrage gestellt, worauf es dem Gericht ersichtlich ankam. Dies geschehe erst, wenn der Nutzer die Suchfunktion, sei es mit den vorgeschlagenen Begriffen oder mit eigenen Begriffen, startet. Erst durch die dem Nutzer anschließend angebotenen Produkte erfolge eine Verknüpfung zwischen dem geschützten Zeichen und dem konkreten Angebot einer Ware. Zudem sei das Angebot einer Alternative zur gesuchten Ware oder Dienstleistung nicht zu beanstanden und stelle keine Beeinträchtigungsfunktion der Werbefunktion der Marke dar. Es lasse sich daher nicht feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge bereits dahingehend verstehen wird, dass auf der Seite von Amazon auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorzufinden sind.

Die interne Suche von Amazon ist ziemlich ausgefeilt und clever. Wie bei Google auch gibt es eine Autocomplete – Funktion, d.h. nach der Eingabe von ein paar Buchstaben werden dem Kunden Suchvorschläge angezeigt, mutmaßlich von besonders beliebten Produkten.

Dabei werden ggf. auch Suchvorschläge angezeigt von Markenprodukten, die auf der Plattform Amazon selber gar nicht angeboten werden.

LG Köln: Suchvorschlag von Amazon ist wettbewerbswidrig, wenn das Produkt gar nicht angeboten wird.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15) hat sich mit der Frage der Autocomplete – Funktion von Amazon-Suchvorschlägen einmal auseinandergesetzt. Der Kläger bot ein spezielles Produkt an, welches bei Eingabe der ersten drei bis vier Buchstaben bei der Amazon-Suche als Autocomplete-Vorschlag angezeigt wurde. Klickte man auf die Suchfunktion wurden Kunden auf der Webseite von Amazon zu Angeboten geleitet, die mit den Produkten des Klägers nichts zu tun hatten. Es handelte sich vielmehr um vergleichbare Produkte, jedoch nicht die Originalprodukte des Klägers.

Geschäftliche Bezeichnung genießt Schutz

Der Kläger ging hierbei nicht aus einer eingetragenen Marke, sondern aus einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1 Markengesetz vor. “Nach ständiger Rechtsprechung genießen sowohl die gesamte Firma als auch ein Teil der Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen, wenn dieser Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, schlagwortartig auf das Unternehmen hinzuweisen.”, so das Landgericht Köln. Dies sah das Landgericht als unproblematisch an.

Marke als Herkunftshinweis?

Eine Marke ist immer gleichbedeutend mit einer Herkunftsbezeichnung. Somit kann eine Markenrechtsverletzung auch nur dann vorliegen, wenn ein Kennzeichen so genutzt wird, dass es herkunftsverweisend ist. Dies sah das Landgericht bei den Suchwort-Vorschlägen bei Amazon als unproblematisch an.

“Zwar werden in den Suchvorschlägen (noch) keine bestimmten Produkte oder eine Trefferliste mit Produkten angezeigt. Vielmehr generiert offenbar ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten, wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswählt und anklickt. Der Verkehr wird aber annehmen, dass sich hinter dem einzelnen Suchwortvorschlag ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers “verbirgt”.  So wird der Nutzer – wie selbstverständlich – z.B. annehmen, dass ein mit “xxx” das Produkt der Klägerin gemeint ist, welches über die Webseite der Beklagten www.amazon.de käuflich erworben werden kann. Dies gilt entsprechend auch für die anderen Suchvorschläge.”

Haftet Amazon?

Aus unserer Beratungspraxis wissen wird, dass es zum Teil gar nicht so leicht feststellbar ist, wer für welche Handlung bei Amazon eigentlich verantwortlich ist. Amazon hat unterschiedliche Gesellschaften, die bspw. die Plattform betreiben oder Verträge mit Händlern abschließen.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht jedenfalls angenommen, dass Amazon als Störer haftet “Die Beklagte kann – selbstverständlich – auf ihr Programm Einfluss nehmen und kann sich mithin nicht hinter der vollautomatisch arbeitenden Autocomplete-Funktion verstecken”.

In welchen Fällen das Urteil für Sie als Markeninhaber interessant sein kann

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben, nicht aufgrund einer eingetragenen Marke, sondern aufgrund eine Unternehmenskennzeichnen. Dies bedeutet, dass sowohl die Inhaber einer Marke, wie auch die Inhaber eines Unternehmens unter Umständen Ansprüche gegen Amazon geltend machen können, wenn die Autocomplete-Funktion in der Amazon-Suche, sei es die Marke oder den Unternehmensnamen anzeigen. Dies allein begründet für sich genommen jedoch noch keine markenrechtlichen Ansprüche. Diese hat der Markeninhaber erst dann, wenn im Rahmen der Autocomplete-Funktion sein Kennzeichen angezeigt wird, ein entsprechendes “Markenprodukt” jedoch gar nicht angeboten wird.

Nur unter dieser Konstellation können entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden.

Warum die Geltendmachung von Ansprüche gegenüber Amazon hier sinnvoll sein kann, erklärt sich eigentlich fast von selbst:

Der Kunde erhält einen Suchvorschlag im Rahmen der Autocomplete-Funktion bei Amazon und wird dann unter dem Strich auf Konkurrenzprodukte geleitet, die so ähnlich sind, wie das Markenprodukt. Der “Schaden” für den Markeninhaber ist spürbar, da der Kunde unter Umständen ursprünglich ein Markenprodukt kaufen wollte, dann jedoch zu einem anderen – ähnlichen Produkt – wechselt.

In diesen Fällen macht ein Vorgehen gegen Amazon durchaus Sinn.

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 03.12.2015

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