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Verfall von
Gutscheinen bei Amazon nach einem Jahr ist unwirksam (OLG
München)
Gutscheine
sind ein beliebtes Geschenk. Der Beschenkte kann sich über den Gutschein nach
eigenem Belieben des Anbieters etwas aussuchen. Auch im Internethandel spielen
Gutscheine eine immer größere Rolle. Viele Internetshops bieten Gutscheine oder
Geschenkgutscheine an.
Dies
ist für den Internethandel durchaus vorteilhaft, da er mit dem Geld, das er für
den Gutschein erhält, bereits arbeiten kann, der Gutschein jedoch erst später
eingelöst wird.
Eine
hoch streitige Frage ist die Frage nach der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen.
Das Oberlandesgericht München (OLG
München, Urteil vom 17.01.2008, AZ: 29 U 3193/07) hatte eine
Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstelldatum für unwirksam erachtet. Der
Versandhändler Amazon hatte im Internet für seinen Leistungen Gutscheine angeboten und
geregelt, dass die Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein
und das Restguthaben bis zum Verfallsdatum dem Geschenkgutscheinkonto
gutgeschrieben wird und danach nicht mehr verwendet werden kann.
Diese
kurze Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten hatte das Oberlandesgericht jedoch als unwirksam angesehen, da diese
Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt.
Die Gutscheindauer von einem Jahr verstößt gegen das Gebot von Treu und
Glauben.
Die Frage, ob und wie weit Gutscheine befristet
werden können, beantwortet sich hier jedoch noch nicht eindeutig. Es dürfte hier
wohl die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß § 195 BGB gelten.
Hierbei ist zu beachten, dass diese dreijährige Frist erst am Ende des Jahres
beginnt, in dem der Anspruch besteht (der Gutschein gekauft wurde).
Wenn
somit, was zu empfehlen ist, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen
keine Regelung getroffen wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei
Jahren.
Ein
Gutschein der beispielsweise am 10.02.2008 gekauft wurde, verjährt somit mit
Ablauf des 31.12.2011.
Wir
gehen davon aus, dass jegliche Verkürzung der Verjährungsfrist unterhalb dieser
Frist sehr problematisch ist, so dass es sich nicht empfiehlt, hierzu Regelungen
zu treffen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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