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Verfall von Gutscheinen bei Amazon nach einem Jahr ist unwirksam (OLG München)

 

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Der Beschenkte kann sich über den Gutschein nach eigenem Belieben des Anbieters etwas aussuchen. Auch im Internethandel spielen Gutscheine eine immer größere Rolle. Viele Internetshops bieten Gutscheine oder Geschenkgutscheine an.

 

Dies ist für den Internethandel durchaus vorteilhaft, da er mit dem Geld, das er für den Gutschein erhält, bereits arbeiten kann, der Gutschein jedoch erst später eingelöst wird.

 

Eine hoch streitige Frage ist die Frage nach der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen.

 

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, AZ: 29 U 3193/07) hatte eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstelldatum für unwirksam erachtet. Der Versandhändler Amazon hatte im Internet für seinen Leistungen Gutscheine angeboten und geregelt, dass die Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein und das Restguthaben bis zum Verfallsdatum dem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben wird und danach nicht mehr verwendet werden kann.

 

Diese kurze Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten hatte das Oberlandesgericht jedoch  als unwirksam angesehen, da diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Gutscheindauer von einem Jahr verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.

 

Die Frage, ob und wie weit Gutscheine befristet werden können, beantwortet sich hier jedoch noch nicht eindeutig. Es dürfte hier wohl die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß § 195 BGB gelten. Hierbei ist zu beachten, dass diese dreijährige Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch besteht (der Gutschein gekauft wurde).

 

Wenn somit, was zu empfehlen ist, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen keine Regelung getroffen wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

Ein Gutschein der beispielsweise am 10.02.2008 gekauft wurde, verjährt somit mit Ablauf des 31.12.2011.

 

Wir gehen davon aus, dass jegliche Verkürzung der Verjährungsfrist unterhalb dieser Frist sehr problematisch ist, so dass es sich nicht empfiehlt, hierzu Regelungen zu treffen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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