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Welches
Altersverifikationssystem (AVS) ist ausreichend?
Zugleich Anmerkung
zum Urteil des
Landgerichtes Düsseldorf vom 31.01.2003:
Die Frage, welches
Altersverifikationssystem (AVS) als Zugangskontrolle für jugendgefährdende
Inhalte ausreichend ist, ist bis zum heutigen Tage noch nicht eindeutig geklärt.
Auf Grundlage des Urteils des Landgerichtes Düsseldorf vom 31.01.2003 (AZ: XXX I 34/02) wird zunehmend die Ansicht
vertreten, dass ein AVS, das auf Personalausweisdaten sowie Kostenpflicht
beruht, ausreichend ist. Im Urteil heißt es, dass im Ergebnis dahin gestellt
bleiben kann, ob durch eine anonyme Abfrage einer Personalausweisnummer ein
ausreichender Schutz gegeben, da im vorliegenden Fall ein weiterer Schutz
"eingebaut" war, nämlich die Kostenpflichtigkeit des Angebotes. Beides zusammen
würde den Voraussetzungen des § 3 II des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS)
genügen.
Vollkommen außer
Acht gelassen wird bei der aktuellen Diskussion jedoch in der Regel, dass das
GjS für jugendgefährdende Medieninhalte nicht mehr gilt, sondern der sehr viel
restriktivere Jugendmedienschutzstaatsvertrag.
§ 3 II GjS hat es
als ausreichend erachtet, "wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen
ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer
beschränkt werden kann."
Diese Regelung ist
durch den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) seit dem 01.04.2003 ersetzt
worden. Dort heißt es in § 4 II s. 2:
"In Telemedien sind
Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters
sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene Benutzergruppe)."
Der JMStV ist somit
sehr viel restriktiver als das GjS. Hierauf weist auch das Urteil des
Landgerichtes Düsseldorf an mehreren Stellen hin. Es heißt dort: "Der
Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift (gemeint ist das GjS) einen
Erlaubnistatbestand geschaffen, der für den Tatzeitraum (Juli 2001 bis Dezember
2001), Anklageerhebung am 05.12.2001, anzuwenden ist. Die insoweit deutlich
restriktivere Erlaubnisregelung des § 4 II Nr. 3 S. 2 des JMStV tritt erst
zum 01.04.2003 in Kraft und ist daher nicht anzuwenden."
Das Urteil führt
weiter aus: "Dass eine Beschränkung auf erwachsene Nutzer sicherzustellen ist,
verlangt § 3 II GjS (anders als der demnächst in Kraft tretende § 4 II Nr. 3 S.
2 des JMStV) gerade nicht... § 184 StGB und die entsprechenden Vorschriften des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sind daher so
auszulegen, dass dem erwachsenen Interessenten der Zugang zu Pornographie nicht
unvertretbar erschwert wird, Jugendliche aber möglichst davon ferngehalten
werden und eine Überschwemmung der Öffentlichkeit mit Pornographie verhindert
wird (BGHSt 34, 94,
97).“
Ein "Jugendliche
aber möglichst fernhalten" und ein „Sicherstellen“, dass ein entsprechendes
Angebot nur Erwachsenen zugänglich ist, ist nach unserer Auffassung somit ein
unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab.
Das in Deutschland
nur durch die Hürde eines AVS geschützter Bereich Pornographie für Erwachsene
zugänglich macht, wegen der Internationalität des Internets Zugriff auf
ausländische Server problemlos auch für Jugendliche sind, verkennt das Gericht
hierbei nicht.
Da im vorliegenden,
vom Landgericht zu behandelnden Fall gleichzeitig ein kostenpflichtiger Dialer
heruntergeladen werden mußte, sah das Gericht jedenfalls den Jugendschutz nach
GjS als ausreichend gesichert an. Dies gilt sowohl für die Kostenpflicht durch
einen Dialer wie auch für die Kostenpflicht über eine
Kreditkarte.
Für Wesentlich hält
das Gericht ferner die Existenz einer sogenannten Portalseite, die es mit dem
wahrnehmbaren Eingangsbereich einer Schaufenstergestalltung eines Sexshops
vergleicht. Das Gericht sieht es hier eher als positiv an, dass auf das
angebotene "Material" hingewiesen wird, das andernfalls der Jugendliche viel
eher vermuten würde, dass es sich hier um ein besonderes und außergewöhnliches
Angebot handeln würde.
Welches AVS ist
nunmehr ausreichend?
Von der
gesetzlichen Definition des JMStV ist ein AVS ausreichend, "wenn von Seiten des
Anbieters sichergestellt ist, dass die Telemedien nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)“. Ein Sicherstellen ist in den
heutigen Zeiten des Internets sicherlich aus technischer wie auch aus
tatsächlicher Hinsicht kaum möglich. Die Verantwortlichkeiten gehen jedoch
weiter, die nach dem GjS lediglich vorgegebene Möglichkeit, dass das Angebot auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann, somit überhaupt eine AVS-Routine
vorliegt, dürfte somit nicht ausreichend sein.
Die Eingabe von
Personalausweisdaten, die über das Internet wohl generiert werden können, könnte
schützen, ist aber auf Grund der fehlenden Fälschungssicherheit zur
Sicherstellung eines Jugendschutzes nicht geeignet.
Aus Sicht von jugendschutz.net, die durch die oberste
Landesbehörde eingerichtete gemeinsame Stelle nach § 17 JMStV, dürfte ein AVS
der sogenannten Sicherheitsstufe 3 ausreichend sein. (http://jugendschutz.net/AVS-andereAuffassung.html)
Eine
Sicherheitsstufe 3 liegt nach einem Arbeitspapier zur Ausarbeitung gemeinsamer
Empfehlungen zu den Anforderungen an AVS von jugendschutz.net vom 15.05.2003
vor, wenn eine Altersprüfung durch übereinstimmende Kopie von Ausweis- und
Kredit/ EC-Karte mit Kontenbewegung gegeben ist. Es werden somit nicht nur
Ausweispapiere vorgelegt, sondern deren Gültigkeit auch durch Kontenbelastung
überprüft. Insofern folgt jugendschutz.net den Grundsätzen des Urteils des
Landgerichtes Düsseldorf.
Angesichts des
herrschenden Dialerproblematik gehen wir jedoch davon aus, dass das Wort
Kontenbewegung nicht so zu verstehen ist, dass die Telefonrechnung belastet
wird, da hier oftmals unabsichtlich Dialer installiert werden und ein echter
Jugendschutz somit nicht gewährleistet ist. Eine Kontenbewegung ergibt sich
vielmehr wohl nur aus einer echten Kontenbelastung über Nutzung von EC/
Kreditkarte.
Bei der Auswahl
eines geeigneten Altersverifikationssystems unterstützen wir Sie
gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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